Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitgeber haben es jetzt (etwas) leichter
Von ECOVIS-Rechtsanwalt Marcus Bodem
Wer Saisonarbeitskräfte, Studierende oder sonstige Aushilfen kurzfristig anstellen will, muss gut aufpassen, dass es sich tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Seit 1. August 2021 gelten neue Richtlinien, die geringfügige Beschäftigungsverhältnisse regeln. Wie Arbeitgeber jetzt vorgehen können, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem in Berlin.
Geringfügigkeitsrichtlinien übernehmen BSG-Urteil
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben am 26. Juli 2021 die Geringfügigkeitsrichtlinien angepasst. Diese gelten seit 1. August 2021. Sie geben vor, wie Arbeitgeber prüfen, ob tatsächlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Denn nur so können sie sicher gehen, dass sie für die Beschäftigten keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Mit den Änderungen knüpfen die Sozialversicherungsträger an ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) an zu den Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung vom November 2020.
Die korrekte Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung sichert Sozialversicherungsfreiheit
Wenn möglich, wollen Arbeitgeber ihre Aushilfen sozialversicherungsfrei beschäftigen. „Wenn Unternehmen hier Fehler machen, kann das schnell teuer werden. Wer für 30 Aushilfen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, muss tief in die Tasche greifen“, warnt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem in Berlin. Deshalb müssen Arbeitgeber genau darauf achten, dass die kurzfristigen Beschäftigungen auch tatsächlich kurzfristige Beschäftigungen sind.
Bisher gaben die Geringfügigkeitsrichtlinien folgendes Schema vor:
1. Arbeitete beispielsweise ein Saisonarbeiter fünf Tage pro Woche oder mehr, dann musste der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis auf maximal drei Monate im Kalenderjahr befristen.
2. Arbeitete der Saisonarbeiter weniger als fünf Tage pro Woche, dann musste der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzen.
Die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien: Was seit 1. August 2021 gilt
Auf die Arbeitstage pro Woche kommt es nicht mehr an. Es steht Arbeitgebern also frei, welche Zeitgrenze sie bei der Prüfung einer kurzfristigen Beschäftigung wählen: Entweder
· die drei Monate oder
· die 70 Arbeitstage.
Prüfen Sie unbedingt, ob Saisonarbeitskräfte oder Aushilfen im laufenden Jahr schon woanders kurzfristig beschäftigt waren!
Doch Vorsicht: Haben Aushilfen, Saisonarbeiter oder Studierende im laufenden Kalenderjahr bereits kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, dann müssen Arbeitgeber diese bei der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen mit anrechnen. „Sie sollten daher immer im Vorfeld abklären, ob die Angestellten im laufenden Jahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen hatten. Sind die Zeitgrenzen überschritten, ist eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung nicht mehr möglich“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem.
Außerdem neu ab Januar 2022: Elektronische Meldung der Einzugsstellen
Dank eines neuen Gesetzes haben Arbeitgeber bei der Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen künftig mehr Rechtssicherheit (viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes). Ab dem Januar 2022 muss die Einzugsstelle bei einer Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung unverzüglich auf dem elektronischen Weg mitteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere derartige Beschäftigungen bestehen oder im Kalenderjahr bestanden haben. „Die Beurteilung, ob die Beschäftigung die zeitlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, fällt dann um Einiges leichter“, sagt Arbeitsrechtler Bodem.
Vorübergehende Ausweitung der Zeitgrenzen aufgrund der Corona-Pandemie
Hinweis: Die Zeitgrenzen wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend ausgeweitet. Seit 1. Juni 2021 bis Ende Oktober 2021 können Arbeitgeber ihre kurzfristig Beschäftigten 102 statt 70 Tage oder vier statt drei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigen.