Option zur Körperschaftsteuer: Ohne Rechtsformwechsel zahlen bestimmte Personengesellschaften künftig weniger Steuern
Von Ecovis-Steuerberater Dieter König
Wollen Personengesellschaften Gewinne im Unternehmen behalten, sind sie im Vergleich zu Kapitalgesellschaften meist benachteiligt. Das Bundeskabinett hat Ende März den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Das Kernstück des Gesetzes: Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können sich damit wie Kapitalgesellschaften besteuern lassen. Was genau im Gesetzentwurf steht, weiß Ecovis-Steuerberater Dieter König in Bergen auf Rügen.
Warum will der Gesetzgeber das Körperschaftsteuerrecht modernisieren?
Grundsätzlich sind Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften steuerlich schlechter gestellt, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben. Bei einer Kapitalgesellschaft liegt die steuerliche Belastung bei etwa 30 Prozent, bei Personengesellschaften zwischen 35 und 45 Prozent.
Mit dem neuen Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) will der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung abschaffen: Das Gesetz soll Personenhandelsgesellschaften, also KG, OHG und GmbH & Co. KG, sowie Partnerschaftsgesellschaften die Option zur Körperschaftsteuer ermöglichen. „Sie sollen sich also steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen können“, sagt Ecovis-Steuerberater Dieter König in Bergen auf Rügen, „und das, ohne zivilrechtlichen Rechtsformwechsel.“ Wichtig: Für Personengesellschaften mit der Rechtsform GbR gilt die Neuerung nicht.
Wie der Fiskus aktuell Kapitalgesellschaften im Vergleich zu Personengesellschaften besteuert
Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften ist in der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner getrennt. Man spricht vom „Trennungsprinzip“. Gewinne werden zuerst auf Gesellschaftsebene besteuert. Beschließen die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung, dann müssen die Anteilseigner ihre Gewinnausschüttung versteuern.
Im Vergleich dazu gilt bei Personengesellschaften in der Einkommensteuer das „Transparenzprinzip“. Das heißt, es wird quasi durch die Gesellschaft hindurchgeschaut. Besteuert wird nicht die Personengesellschaft selbst, sondern die an der Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte.
Was Personengesellschaften bereits heute schon steuerlich besser stellt
1. Antrag auf Thesaurierung nicht entnommener Gewinne: Bei der Thesaurierung entnehmen Gesellschafter die Gewinne des Unternehmens nicht sofort, sondern lassen sie im Unternehmen. Für die nicht entnommenen Gewinne fällt zunächst nur ein Steuersatz von 28,25 Prozent an. So bleibt mehr Gewinn nach Steuern übrig, der sich für Investitionen nutzen lässt. Das geht allerdings nur mit Hilfe eines Antrags beim Finanzamt. „Der bürokratische Aufwand dafür ist erheblich“, sagt Dieter König, „deshalb nutzen das Personengesellschaften selten.“
2. Gewerbesteuer lässt sich bei der Einkommensteuer anrechnen: Die von der Personengesellschaft zu zahlende Gewerbesteuer wird bei der Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. „Die Gewerbesteueranrechnung erfolgt in der persönlichen Steuererklärung“, sagt Ecovis-Steuerberater König, „so lässt sich die Einkommensteuer drücken.“
Für Personengesellschaften ist die Option zur Körperschaftsteuer vorteilhaft
„Die Option zur Körperschaftsteuer ist für Personenhandelsgesellschaften steuerlich sehr attraktiv“, sagt Dieter König. Natürlich könne eine Personengesellschaft bereits heute die Rechtsform wechseln. Das ziehe jedoch einen erheblichen Umstellungsaufwand nach sich, wie etwa den Gang zum Notar, Änderung im Handelsregister plus Information und Umstellung bei Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmern und Gläubigern. „Die Option zur Körperschaftsteuer vermeidet all das und soll darüber hinaus auch die einfache Rückkehr zur alten Besteuerung bieten. Die Rückoption wird in den meisten Fällen aber nicht steuerneutral möglich sein.“
Wie sieht der weitere Zeitplan für das Gesetz aus?
Die erste Lesung im Bundestag ist für morgen, also den 22.04.2021 geplant. Ab dem 7.05.2021 berät der Bundesrat. Weitere Lesungen im Bundestag sind für den 21.05.2021 und die abschließende Beratung im Bundesrat am 25.06.2021 angesetzt. „Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten, aber es kann sich noch manches ändern“, sagt Ecovis-Steuerberater König.