Die Corona-Soforthilfen - was bleibt den Unternehmen am Ende davon übrig? [mit interaktiver Infografik]
Mit den Corona-Sofort Hilfen beabsichtigte die Bundesregierung, mit Bundesmitteln insbesondere Solo-Selbstständige, Angehörige von freien Berufen sowie kleinere Unternehmen in der Pandemie-Krise wirtschaftlich zu stützen. Maximal für den Zeitraum von Juni bis August angelegt, ist es jetzt an der Zeit zu fragen, was die Zuschüsse den antragstellenden Unternehmen tatsächlich gebracht haben.
Insbesondere Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungsgewerbe, Künstler und verschiedene Dienstleistungsanbieter sind von der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen wirtschaftlich teilweise arg in Mitleidenschaft gezogen worden. Noch ist nicht abzusehen, für wie viele Unternehmen die Einbußen noch dieses Jahr das wirtschaftliche "Aus" bedeuten werden. Insolvenzen und Unternehmensaufgaben im großen Umfang wollte die Bundesregierung mit ihren Corona-Soforthilfen entgegenwirken. Es wurden dafür Mittel in Höhe von bis zu 50 Milliarden EUR zur Verfügung gestellt. Die Beantragung und Auszahlung der Soforthilfe erfolgte über die Bundesländer, der Antrag musste in der Regel bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.
Jetzt - der bezuschusste Zeitraum läuft Ende August aus - stellt sich die Frage nach einem messbaren Erfolg der Soforthilfen. Einige der Antragsteller sehen sich bereits mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert. Bei vielen scheinen die gravierendsten finanziellen Schwierigkeiten erst noch bevorzustehen.
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in einer interaktiven Infografik (Klicken Sie oben auf die Kästen mit den einzelnen Bereichen, u.a. Arbeitsmarkt, Flug- und Reisebranche,...)
Welche Soforthilfen wurden gewährt?
Bei den Unternehmen galt die Beschränkung, dass sie bis zu 10 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter als Beschäftigte haben durften, um einen Antrag zu stellen. Weiterhin durften die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Antragsteller nicht schon vor der Krise bestanden haben und die Antragsteller mussten erklären, durch die Pandemie in wirtschaftliche Zwänge gekommen zu sein und Einbußen bei ihren Einkünften zu erleiden. Der Zuschuss durfte nur für betriebliche Aufwendungen verwendet werden. Diese letzte Einschränkung hat insbesondere Solo-Selbstständige und Freiberufler getroffen, die sich Hilfe für ihren Lebensunterhalt erhofft hatten. Kompliziert wurde die Rechtslage auch dadurch, dass einige Bundesländer bis zu einem gewissen Zeitpunkt die Verwendung der Gelder für den privaten Lebensunterhalt erlaubt hatten. An dieser Stelle ist eine höchst unübersichtliche Rechtslage zu möglichen Rückforderungen für die Corona-Hilfen entstanden.
Es ist auch häufiger von Betrugs- und Missbrauchsfällen Rede. Vieles deutet darauf hin, dass eine genaue Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dazu führen wird, dass nicht wenige Antragsteller zumindest mit Teilrückforderungen konfrontiert werden. Die Corona-Soforthilfen sollten besonders schnell ausgezahlt werden, um betroffene Unternehmen vor einer wirtschaftlichen Schieflage zu bewahren. Deshalb wurde bei Auszahlung der Gelder häufig nur eine summarische Prüfung durchgeführt.
Wie werden die Soforthilfen versteuert?
Steuerrechtlich sind die Corona-Soforthilfen als echte Zuschüsse zu bewerten. Als echte Zuschüsse werden Zuwendungen betrachtet, die aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Kombination mit dazu erlassenen Nebenbestimmungen gewährt werden. Die Soforthilfen sind für Unternehmen nicht steuerfrei.Sie werden zu den Betriebseinnahmen gerechnet. Deshalb sind die Corona-Soforthilfen bei der Einkommensteuer und gegebenenfalls der Körperschaftsteuer als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Die steuerliche Auswirkung ergibt sich erst mit der Steuererklärung für das Jahr 2020 und ist damit in das Jahr 2021 verschoben. Steuerlich wirken sich die Zuschüsse auch nur dann aus, wenn für 2020 ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erzielt wird. Dann werden die Zuschüsse wie die anderen Einnahmen im Rahmen des jeweils geltenden individuellen Steuersatzes versteuert.
Sind die Corona-Soforthilfen umsatzsteuerpflichtig?
Mit der Umsatzsteuer werden vor allem Lieferungen und Leistungen mit Umsatzsteuer belegt, die im Leistungsaustausch erbracht werden. Bei der Frage nach einer möglichen Umsatzsteuerpflicht ist deshalb zu prüfen, ob die Soforthilfen ein Entgelt für eine steuerbare Leistung darstellen. Ein Leistungsaustausch ist nicht gegeben. Die Corona Soforthilfen sind nach herrschender Meinung deshalb als echte Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Was bleibt den Unternehmern am Ende von den Corona-Soforthilfen?
Für einige Branchen und Unternehmen hat die Corona-Krise bisher erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, die in ihrer vollen Bedeutung noch nicht erfasst werden können. So hat etwa ein Drittel aller Lokale im Vergleich zum Vorjahr nur 20 - 50 % weniger Umsatz erzielen können. Von nur 10 - 20 % Umsatz in Relation zum Vorjahreszeitraum berichtet ein weiteres Drittel. Nach Angaben des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes erzielte jedes 5. Restaurant weniger als 10 % der üblichen Umsätze. Das sind bisher nur Zahlen der Gastronomiebranche, wie sie sich auch aus der Infografik auf dieser Seite ergeben.
Verwandte Bereiche wie Hotellerie, Touristik, Veranstaltung und viele assoziierte Branchen sind nicht erfasst. Es ist aber davon auszugehen, dass die Zahlen dort ähnlich oder noch schlechter ausfallen. Die Corona-Soforthilfen sind nur ein Teil des Gesamtpaketes, mit dem von staatlicher Seite versucht wird, den Unternehmen mindestens Zeit für Sanierungsbemühungen und Verhandlungen zu verschaffen. Hier sind neben den Soforthilfen auch die Senkung der Umsatzsteuer zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 zu erwähnen sowie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 1. September 2020.
Mit Blick auf die Gesamtsituation bleibt nur wenig Raum für Optimismus. Die Corona-Soforthilfen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen vergeben worden, und sie betreffen einen relativ kurzen Zeitraum von 3 Monaten. Wie es jetzt aussieht, werden diese Hilfen für viele Unternehmen nicht ausreichen, um sie im letzten Quartal 2020 vor der Insolvenz zu bewahren. Verunsichernd sind auch die Auseinandersetzungen über mögliche Rückforderungen für die Soforthilfen, die vor allem Solo-Selbstständige und Freiberufler sehr belasten können.
Da die Pandemie-Situation noch nicht beendet ist, ist nicht zu erwarten, dass die durch Corona bedingten Ausfälle ab März 2020 durch gesteigerte Umsätze im letzten Quartal 2020 ausgeglichen werden können.
Steht ein "böses Ende mit Schrecken" am Jahreswechsel 2020/21 vor der Tür?
Fazit: Unter dem Strich haben die Soforthilfen für viele Unternehmen wahrscheinlich nur eine zeitliche Verschiebung der Insolvenzsituation bewirkt. Auch bei Geschäften, die Ende des Jahres auf einmal gut laufen, könnten die Soforthilfen zu einer hohen Steuerlast führen, da Sie als Betriebseinnahmen gebucht werden müssen. Allerdings wird es sicherlich Unternehmen geben, die von den Soforthilfen profitiert und Ihre Existenz damit gerettet haben. Es bleibt abzuwarten, wie vielen Firmen diese Soforthilfen tatsächlich geholfen haben. Das werden wir voraussichtlich im Herbst 2020 erfahren, wenn wieder die Pflicht eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit besteht.