Mit Sonderausgaben Steuern sparen
Im Einkommensteuergesetz (§ 10 EStG) sind bestimmte Aufwendungen der privaten Lebensführung aufgeführt, die Sie in Ihrer Steuererklärung wenigstens noch als Sonderausgaben abziehen können, sofern sie nicht unter die steuerlich günstigeren Betriebsausgaben oder Werbungskosten fallen. Bei den Sonderausgaben handelt sich zum Beispiel um Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Beiträge für bestimmte Versicherungen, die gezahlte Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstige Zwecke, Schulgeld sowie um Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder Weiterbildung. Sonderausgaben mindern Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte und führen somit zu einer Steuerentlastung.
Jedoch lassen sich die einzelnen Sonderausgaben nur beschränkt steuerlich geltend machen und sind nicht in andere Jahre übertragbar. Es ist also nicht möglich, sie mit vergangenen oder zukünftigen Einnahmen zu verrechnen. Deshalb stellt sich für Steuerzahler immer die Frage, ob es sich bei ihren Aufwendungen wirklich um Sonderausgaben handelt oder ob sie sie beim Finanzamt vielleicht besser als Werbungskosten durchboxen können.
Ein Beispiel für diesen Kampf sind die Aufwendungen für ein Erststudium: Hier liefern sich die Steuerzahler gegen Finanzverwaltung und Politik seit über 10 Jahren ein regelrechtes Katz-und-Maus-Spiel über alle Gerichtsinstanzen hinweg. Kaum entscheidet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), die Kosten für die Erstausbildung fielen unter die Werbungskosten, kontert die Bundesregierung mit einem einschränkenden Gesetz oder das Bundesfinanzministerium mit einem Nichtanwendungserlass. Die Steuerzahler klagen sich erneut erfolgreich bis zum BVerfG durch und das Spiel beginnt von vorn.
Steuer-Tipp: Stehen bei Ihnen mittelfristig Aufwendungen an, die unter die Sonderausgaben fallen? Haben Sie die Wahl, das Geld jetzt auszugeben oder in einem späteren Jahr? Dann lohnt es sich, für die Zahlung ein einkommenstarkes Jahr zu wählen, sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen. Vermeiden Sie ein Steuerjahr mit niedrigem Einkommen, vor allem wenn Sie den Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) unterschreiten. Denn dann würden Ihre Sonderausgaben ungenutzt verfallen, da sie sich nicht auf kommende Steuerjahre übertragen lassen (anders als zum Beispiel Werbungskosten).
Sonderausgaben werden unterteilt in allgemeine Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben.
Allgemeine Sonderausgaben
Für die allgemeinen Sonderausgaben gilt ein Pauschbetrag von 36 Euro für Ledige und 72 Euro für zusammenveranlagte Eheleute. Das Finanzamt berücksichtigt diese Sonderausgaben-Pauschale in Ihrer Einkommensteuererklärung immer, automatisch und ohne weitere Nachweise. Das bedeutet im Gegenzug: Sie sparen nur dann zusätzlich Steuern, wenn Ihre allgemeinen Sonderausgaben die Pauschale überschreiten.
Unter die allgemeinen Sonderausgaben fallen:
Unterhalt an den/die Ex
Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zählt zu den allgemeinen Sonderausgaben.
Voraussetzung: Der oder die Ex stimmt Ihrem Sonderausgabenabzug zu, da er oder sie den Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern muss.
Jährlicher Höchstbetrag: 13.805 Euro plus eventuell übernommene Beiträge zur Krankenversicherung oder Pflegeversicherung des ehemaligen Partners.
Kirchensteuer, Kirchgeld, Kirchenbeiträge
Kirchensteuer, Kirchgeld sowie Kirchenbeiträge an anerkannte Religionsgemeinschaften sind als allgemeine Sonderausgaben abzugsfähig.
Voraussetzungen: Sie haben die Kirchensteuer tatsächlich gezahlt, nicht erstattet bekommen und legen dem Finanzamt eine Zahlungsbestätigung der begünstigten Religionsgemeinschaft vor.
Jährlicher Höchstbetrag: keiner - voll abzugsfähig.
Sonderfall Kapitalerträge: Wenn Sie steuerpflichtige Kapitalerträge erzielen, versteuern Sie diese entweder über die Abgeltungsteuer oder mit Ihrem persönlichen Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. In der pauschalen Abgeltungsteuer ist die Kirchensteuer schon eingearbeitet - eine Erstattung als Sonderausgaben ist nicht möglich. Bei der Individualversteuerung Ihrer Kapitalerträge hingegen dürfen Sie die darauf entfallende Kirchensteuer voll als allgemeine Sonderausgaben geltend machen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Geldspenden, Sachspenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke fallen unter die allgemeinen Sonderausgaben. In der Fachsprache ist von "Zuwendungen" die Rede.
Voraussetzungen: Der Empfänger ist anerkannt als mildtätig, kirchlich, religiös, wissenschaftlich oder besonders förderungswürdig.
Jährlicher Höchstbetrag: 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte, wenn Sie gemeinnützige und steuerbegünstige Zwecke fördern. Als Unternehmen: 0,4 Prozent der Summe aller Umsätze, Gehälter und Löhne.
Spenden an Parteien
Auch Spenden an politische Parteien im Sinn des Parteigesetzes sind steuerbegünstigt.
1. Sie ziehen die Hälfte Ihrer Spende direkt von Ihrer Steuerschuld ab. Jährliche Höchstgrenzen des Abzugs: 825 Euro für Ledige (also wenn Sie 1.650 Euro oder mehr gespendet haben) und 1.650 Euro für Verheiratete (also wenn Sie 3.300 Euro oder mehr gespendet haben). Beispiel: Sie spenden 1.400 Euro und ziehen 700 Euro von Ihrem zu versteuernden Einkommen ab.
2. Wenn Sie mehr als die gerade genannten 1.650 oder 3.300 Euro an Parteien gespendet haben, dürfen Sie den darüber liegenden Betrag außerdem bei den Sonderausgaben geltend machen. Hier gelten erneut die Höchstgrenzen von 1.650 Euro für Alleinstehende und 3.300 Euro für Verheiratete.
Rechnet man beide Steuerabzüge zusammen, sind bei Parteispenden also 3.300 Euro bei Ledigen und 6.600 Euro bei Verheirateten steuerbegünstigt.
Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner (gemeinsam veranlagt) spenden in einem Jahr insgesamt 8.000 Euro an politische Parteien. Für die ersten 3.300 Euro dürfen Sie die Hälfte, also 1.650 direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Die zweiten 3.300 Euro machen Sie in voller Höhe bei den Sonderausgaben geltend, so dass Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt.
Ergebnis: Von den 8.000 Euro Gesamtspenden haben sich 6.600 Euro steuerlich ausgewirkt, die übrigen 1.400 Euro nicht.