Krankenversicherung: BFH ist für höheren Sonderausgabenabzug
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat verfassungsmäßige Zweifel daran, dass sich Beiträge zur Krankenversicherung nur beschränkt als Sonderausgaben von der Steuer abziehen lassen (Aktenzeichen: X R 20/04). Denn die Höchstgrenze hindere die Steuerzahler daran, für einen angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Zu entscheiden hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Steuer-Tipp: Legen Sie mit Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des Verfassungsgerichts innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt unbedingt Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein.
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