Wissenswertes über den Solidaritätszuschlag (SolZ)
Ärger um den Solidaritätszuschlag. Immer mehr Bundesbürger fordern seine Abschaffung. 28 Jahre nach seiner Einführung soll die Zusatzsteuer endlich fallen. Doch die Politiker wollen die lukrative Steuerquelle am liebsten behalten.2021 soll er schrittweise reduziert werden.
Solidaritätszuschlag - was ist das und wann wird er abgeschafft?
Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die
- Einkommensteuer (ESt) sowie Lohnsteuer (LSt),
- Körperschaftsteuer (KSt),
- Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer,
- Kapitalertragsteuer- und Zinsabschlagsteuer erhoben.
Der Solidaritätsabschlag beträgt 5,5 Prozent.
Beispiel: Ihre Einkommensteuerschuld beträgt 27.500 Euro pro Jahr. Dann müssen Sie zusätzlich 5,5 Prozent von 27.500 Euro = 1.512,50 Euro Solidaritätszuschlag zahlen.
Die Geschichte des "Solis"
Die meisten Bundesbürger verknüpfen den Solidaritätszuschlag, umgangssprachlich "Soli" genannt, mit dem Aufbau Ostdeutschlands nach dem Mauerfall. Doch eingeführt wurde er 1991 von Bundeskanzler Helmut Kohl für einen anderen Zweck: Deutschland hatte im Zweiten Golfkrieg rund 17 Milliarden DM der Kosten übernommen. Durch den zunächst auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag sollten 22 Milliarden DM in die Kassen gespült werden, um diese Kosten zu decken. Zudem sollte das Geld zur Unterstützung der neuen Bundesländer verwendet werden
Nachdem in den 1990er Jahren aber klar wurde, dass die Wiedervereinigung mehr Gelder benötigt, als geplant, wurde der Solidaritätszuschlag zu einer Zusatzabgabe zur Finanzierung der deutschen Einheit.
Die Höhe des Solidaritätszuschlags lag bei seiner Einführung 1991 bei 7,5 Prozent. Zwischen 1992 und 1994 wurde kein Soli erhoben. Bei seiner Wiedereinführung 1995 legte der Gesetzgeber den Solidaritätszuschlag wieder bei 7,5 Prozent festgesetzt. Seit 1998 liegt die Zusatzabgabe konstant bei 5,5 Prozent.
Der Solidaritätszuschlag bringt jährlich rund 13 Milliarden Euro in den Bundeshaushalt ein. Dass das Geld komplett in den Aufbau Ost fließt, ist ein Mythos. Das Geld ist nicht zweckgebunden! Die Bundesregierung kann es auch für andere Dinge verwenden.
Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig - BFH hält sich zurück
Diese Frage beschäftigt seit Jahren die deutschen Gerichte. So ist zum Beispiel das Niedersächsische Finanzgericht davon überzeugt, dass der Soli verfassungswidrig ist und hat zum zweiten Mal das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung gebeten (Aktenzeichen 2 BvL 6/14).
Die Finanzrichter aus Niedersachsen sind überzeugt, dass der Soli gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt. Denn Arbeitnehmern wird bei "gleichgelagerten Sachverhalten" - also bei gleicher Steuerlast - ein Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe berechnet. Grund dafür sind sogenannte Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer, zum Beispiel bei ausländischen Einkünften. Berufstätige, die in Deutschland leben und arbeiten zahlen einen höheren Soli als Kollegen, die beispielsweise als Grenzgänger bei einer Zweigstelle desselben Arbeitgebers im Ausland arbeiten. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht jedoch immer noch aus.
Die Bundesregierung beabsichtigt den Solidaritätszuschlag entsprechend dem Koalitionsbeschluss vom 7.2.2018 (BT-Drucksache vom 29.3.2018) schrittweise ab 2021 abzuschaffen.
Weitere Informationen zum Solidaritätszuschlag
Der Bund der Steuerzahler fordert seit Jahren eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags, so wie die Politiker dies einst bei Einführung versprochen hatten. Doch die sprudelnden Zusatzsteuern sind für sie ein lohnendes Zubrot für die Haushaltskasse des Bundes.
Nähere Informationen zum Solidaritätszuschlag hat der Bund der Steuerzahler HIER (Doppelklick) für Sie zusammengestellt.