Abschreibung oder AfA: Steuertipps für Unternehmer, Gründer, Freiberufler und Arbeitnehmer

In dieser Übersicht finden Sie Steuertipps zur Absetzung für Abnutzung (AfA), die auch "steuerliche Abschreibung" genannt wird (und nichts mit der betriebswirtschaftlichen Abschreibung zu tun hat). Hier stehen Artikel zur linearen AfA, degressiven AfA, Sonderabschreibung sowie zur Ansparabschreibung und zum Investitionsabzugsbetrag (letztere haben außerdem eine eigene Rubrik bei den Selbstständigen, weil nur sie diese Abschreibung nutzen dürfen).

NEU...NEU...NEU: Zugriff auf 100 branchenspezifische AfA-Tabellen. NEU...NEU...NEU

siehe 5. Kapitel (Abschreibungstabellen für branchentypische Anlagegüter), weiter unten

Von Lutz Schumann, Chefredakteur und Herausgeber

Was ist die Absetzung für Abnutzung (AfA)?

Hintergrund: Wer für berufliche oder betriebliche Zwecke einen Computer, Pkw, Werkzeuge, ein Handy oder andere Wirtschaftsgüter anschafft oder herstellt, kann seine Ausgaben dafür Steuern mindernd geltend machen. Sie fallen bei betrieblicher Nutzung unter die Betriebsausgaben, bei beruflicher Nutzung unter die Werbungskosten.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) lassen sich im Jahr des Kaufs in einer Summe absetzen (ab 2018: bis 800 Euro ohne Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, bis 2017: bis 410 Euro ohne Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer). Bei teureren Anschaffungen hingegen ist der Kaufpreis über die Nutzungsdauer von mehreren Jahren zu verteilen. Dieser anteilige Wert ist es, den Sie als jährliche AfA steuerlich geltend machen. Somit bildet die AfA den Wertverlust Ihrer Investitionen ab.

Wie hoch ist die AfA?

Welche Nutzungsdauer für welche Wirtschaftsgüter gilt und wie hoch die jährliche AfA ist, steht in der aktuellen amtlichen AfA-Tabelle (AV = allgemein verwendbare Anlagegüter), welche auf der Tabelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) beruht. Sie können auch den Steuer-Rechner für die lineare AfA nutzen. Achtung: Es gibt zusätzlich noch 100 branchenspezifische AfA-Tabellen. Entsprechende Links finden Sie am Ende dieses Artikels.

Beispiel: Sie haben 2015 ein Notebook gekauft, das Sie fast ausschließlich beruflich nutzten. Der Kaufpreis betrug 1.200 Euro. Aus der AfA-Tabelle haben Sie erfahren, dass Computer steuerlich über 3 Jahre abgeschrieben werden. Das heißt, Sie dürfen für jedes komplette Jahr ab Anschaffung jeweils ein Drittel des Kaufpreises steuerlich geltend machen, im Beispielfall also jährlich 400 Euro. Ergebnis:

  • Als Arbeitnehmer machen Sie in Ihren Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 jeweils 400 Euro für den Kauf Ihres neuen Rechners als Werbungskosten geltend.
  • Als nicht vorsteuerabzugsberechtigter Selbstständiger verbuchen Sie für die selben Jahre je 400 Euro als Betriebsausgaben (genauer: als Abschreibung) in Ihrer Bilanz oder Einnahmeüberschussrechnung (EÜR).
  • Als vorsteuerabzugsberechtigter Selbstständiger rechnen Sie die Vorsteuer aus dem Kaufpreis heraus: 1.200 Euro / 1,19 = 1.008,40 Euro. Diesen Nettobetrag verteilen Sie auf die 3-jährige Nutzung und verbuchen jedes Jahr 336,13 Euro als Betriebsausgaben (Abschreibung) in Ihrer Bilanz oder EÜR.

Was tun, wenn ich ein Gerät früher austausche, als die AfA-Tabelle vorsieht?

Die tatsächliche Nutzungsdauer einzelner Wirtschaftsgüter kann kürzer sein, als in der AfA-Tabelle angegeben. Zum Beispiel, weil Sie die Maschine im Mehrschichtbetrieb besonders häufig nutzen. Oder weil die Technik schneller fortschreitet, als das BMF in der AfA-Tabelle annimmt. Gerade bei Computern, Smartphones und Tablets ist dies häufig der Fall. Wenn Sie Ihren erhöhten Bedarf gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dürfen Sie die kürzere Nutzungsdauer ansetzen.

Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV)

In der "Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter", kurz: "AfA-Tabelle AV", können Sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fürAnlagegüter ablesen, die branchenübergreifend genutzt werden, zum Beispiel Hallen in Leichtbauweise, Hochregallager, Computer und Büroausstattungen etc. Die "AfA-Tabelle AV" gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt werden.

Tipp: Schauen Sie zunächst in die "AfA-Tabelle AV" und wechseln Sie zu den branchenspezifischen Tabellen, wenn Sie das gesuchte Anlagegut in der "AfA-Tabelle AV" NICHT gefunden haben.

Link zur "Abschreibungstabelle AV" (Doppelklick auf blaue Schrift)

 

Abschreibungstabellen für branchenspezifische Anlagegüter

Neben der "Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV)" hat das Bundesfinanzministerium zusätzlich 100 "Abschreibungstabellen für branchenspezifische Anlagegüter" veröffentlicht. Die Links zu der entsprechenden AfA-Tabelle finden Sie in der nachfolgenden Liste.

1.Abfallentsorgungs- und Recyclingwirtschaft

2. Aluminiumfolienindustrie

3. Baugewerbe

4. Bekleidungsindustrie

5. Beton- und Fertigteilindustrie

6. Bimsbaustoffindustrie

7. Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, fischwirtschaftliche Dienstleistungen

8. Borstenzurichtung und Pinselindustrie

9. Brauereien und Mälzereien

10.Braunkohlenbergbau

11. Brot- und Backwarenindustrie, Herstellung von Tiefkühl-/ Kombinationsbackwaren, Bäckereien, Konditoreien

12. Chemische Industrie

13. Chemischereinigung, Wäscherei, Färberei

14. Druckereien und Verlagsunternehmen mit Druckerei

15. Eisen-, Blech- und Metallwarenindustrie

16. Eisen-, Stahl- und Tempergießereien

17. Energie- und Wasserversorgung

18. Erdölgewinnung

19. Erdölverarbeitung

20. Erfrischungsgetränke- und Mineralbrunnenindustrie

21. Essig- und Senffabrikation

22. Feinkeramische Industrie

23. Feinmechanische und Optische Industrie

24. Fernmeldedienste

25. Fernseh-, Film- und Hörfunkwirtschaft

26. Feuerfeste- und Steinzeugindustrie

27. Filmtheater

28. Fleischmehlindustrie

29. Fleischwarenindustrie, Fleischer, Schlachthöfe

30. Forstwirtschaft

31. Friseurgewerbe und Schönheitssalons

32. Fruchtsaft- und Fruchtweinindustrie

33. Garnbearbeitung in der Textilindustrie

34. Gastgewerbe

35. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

36. Gartenbau

37. Gastgewerbe

38. Gesundheitswesen

39.Gewerbliche Erzeugung und Aufbereitung von Spinnstoffen, Spinnerei, Weberei

40. Glaserzeugende Industrie (Flachglas, Hohlglas und Glasfaser)

41. Hafenbetriebe

42. Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder

43. Herstellung von Schreib- und Zeichengeräten

44. Hochsee- und Küstenfischerei

45. Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt

46. Holzverarbeitende Industrie

47. Hopfenanbau

48. Hut- und Stumpenindustrie

49. Hutstoff-Fabrikation

50. Kaffee- und Teeverarbeitung

51. Kalk-, Gips- und Kreideindustrie

52. Kalksandsteinindustrie

53. Kautschukindustrie

54. Kies-, Sand-, Mörtel- und Transportbetonindustrie

55. Kraftfahrzeugindustrie

56. Kreditwirtschaft

57.Kunststoff verarbeitende Industrie

58. Landwirtschaft und Tierzucht

59. Lederindustrie (Ledererzeugung)

61. Lederwaren- und Kofferindustrie

62. Leichtbauplattenindustrie

63. Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe

64. Maler- und Lackiererhandwerk

65. Maschenindustrie

66. Maschinenbau

67. Molkereien und sonstige Milchverwertung

68. Mühlen (ohne Ölmühlen)

69. Naturstein-Industrie für den Wege-, Bahn-, Wasser und Betonbau

70. Naturwerksteinindustrie, Steinbildhauer, Steinmetze

71.NE-Metallhalbzeugindustrie (NE-Metallhalbzeugwerke und NE-Metallgießereien)

72. Obst- und Gemüseverarbeitungsindustrie

73. Ölmühlen- und Margarineindustrie

74. Papier und Pappe verarbeitende Industrie

75. Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr)

76. Rauchwarenverarbeitung

77. Sägeindustrie und Holzbearbeitung

78. Schiefer- und Tonindustrie

79. Schiffbau

80. Schrott- und Abbruchwirtschaft

81. Schuhindustrie

82. Seilschwebebahnen und Schlepplifte

83. Sektkellereien

84. Spielwarenindustrie

85. Stahl- und Eisenbau

86. Stahlverformung

87. Steinkohlebergbau

88. Süßwarenindustrie

89. Tabakanbau

90. Textilveredelung

91. Tierkörperbeseitigung, Herstellung von tierischen Futtermitteln

92. Torfgewinnung und -aufbereitung

93.Uhrenindustrie

94. Vertrieb von Erdölerzeugnissen

95. Vulkanisierbetriebe

96. Waren- und Kaufhäuser

97. Weinbau und Weinhandel

98. Zahntechniker

99. Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe erzeugende Industrie

100. Zementindustrie

 

 

 

 

Tipp: Fragen Sie im Zweifel einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht

Sind Sie unsicher, welche AfA für ein Wirtschaftsgut gilt? Oder ob Sie die Abschreibung korrekt berechnet haben? Fragen Sie einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht um Rat. Unser Kooperationspartner Ageras schlägt Ihnen kostenlos drei zu Ihnen passende Berater/innen vor.

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