Abschreibung oder AfA: Steuertipps für Unternehmer, Gründer, Freiberufler und Arbeitnehmer
In dieser Übersicht finden Sie Steuertipps zur Absetzung für Abnutzung (AfA), die auch "steuerliche Abschreibung" genannt wird (und nichts mit der betriebswirtschaftlichen Abschreibung zu tun hat). Hier stehen Artikel zur linearen AfA, degressiven AfA, Sonderabschreibung sowie zur Ansparabschreibung und zum Investitionsabzugsbetrag (letztere haben außerdem eine eigene Rubrik bei den Selbstständigen, weil nur sie diese Abschreibung nutzen dürfen).
NEU...NEU...NEU: Zugriff auf 100 branchenspezifische AfA-Tabellen. NEU...NEU...NEU
siehe 5. Kapitel (Abschreibungstabellen für branchentypische Anlagegüter), weiter unten
Von Lutz Schumann, Chefredakteur und Herausgeber
Was ist die Absetzung für Abnutzung (AfA)?
Hintergrund: Wer für berufliche oder betriebliche Zwecke einen Computer, Pkw, Werkzeuge, ein Handy oder andere Wirtschaftsgüter anschafft oder herstellt, kann seine Ausgaben dafür Steuern mindernd geltend machen. Sie fallen bei betrieblicher Nutzung unter die Betriebsausgaben, bei beruflicher Nutzung unter die Werbungskosten.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) lassen sich im Jahr des Kaufs in einer Summe absetzen (ab 2018: bis 800 Euro ohne Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, bis 2017: bis 410 Euro ohne Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer). Bei teureren Anschaffungen hingegen ist der Kaufpreis über die Nutzungsdauer von mehreren Jahren zu verteilen. Dieser anteilige Wert ist es, den Sie als jährliche AfA steuerlich geltend machen. Somit bildet die AfA den Wertverlust Ihrer Investitionen ab.
Wie hoch ist die AfA?
Welche Nutzungsdauer für welche Wirtschaftsgüter gilt und wie hoch die jährliche AfA ist, steht in der aktuellen amtlichen AfA-Tabelle (AV = allgemein verwendbare Anlagegüter), welche auf der Tabelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) beruht. Sie können auch den Steuer-Rechner für die lineare AfA nutzen. Achtung: Es gibt zusätzlich noch 100 branchenspezifische AfA-Tabellen. Entsprechende Links finden Sie am Ende dieses Artikels.
Beispiel: Sie haben 2015 ein Notebook gekauft, das Sie fast ausschließlich beruflich nutzten. Der Kaufpreis betrug 1.200 Euro. Aus der AfA-Tabelle haben Sie erfahren, dass Computer steuerlich über 3 Jahre abgeschrieben werden. Das heißt, Sie dürfen für jedes komplette Jahr ab Anschaffung jeweils ein Drittel des Kaufpreises steuerlich geltend machen, im Beispielfall also jährlich 400 Euro. Ergebnis:
- Als Arbeitnehmer machen Sie in Ihren Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 jeweils 400 Euro für den Kauf Ihres neuen Rechners als Werbungskosten geltend.
- Als nicht vorsteuerabzugsberechtigter Selbstständiger verbuchen Sie für die selben Jahre je 400 Euro als Betriebsausgaben (genauer: als Abschreibung) in Ihrer Bilanz oder Einnahmeüberschussrechnung (EÜR).
- Als vorsteuerabzugsberechtigter Selbstständiger rechnen Sie die Vorsteuer aus dem Kaufpreis heraus: 1.200 Euro / 1,19 = 1.008,40 Euro. Diesen Nettobetrag verteilen Sie auf die 3-jährige Nutzung und verbuchen jedes Jahr 336,13 Euro als Betriebsausgaben (Abschreibung) in Ihrer Bilanz oder EÜR.
Was tun, wenn ich ein Gerät früher austausche, als die AfA-Tabelle vorsieht?
Die tatsächliche Nutzungsdauer einzelner Wirtschaftsgüter kann kürzer sein, als in der AfA-Tabelle angegeben. Zum Beispiel, weil Sie die Maschine im Mehrschichtbetrieb besonders häufig nutzen. Oder weil die Technik schneller fortschreitet, als das BMF in der AfA-Tabelle annimmt. Gerade bei Computern, Smartphones und Tablets ist dies häufig der Fall. Wenn Sie Ihren erhöhten Bedarf gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dürfen Sie die kürzere Nutzungsdauer ansetzen.
Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV)
In der "Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter", kurz: "AfA-Tabelle AV", können Sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fürAnlagegüter ablesen, die branchenübergreifend genutzt werden, zum Beispiel Hallen in Leichtbauweise, Hochregallager, Computer und Büroausstattungen etc. Die "AfA-Tabelle AV" gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt werden.
Tipp: Schauen Sie zunächst in die "AfA-Tabelle AV" und wechseln Sie zu den branchenspezifischen Tabellen, wenn Sie das gesuchte Anlagegut in der "AfA-Tabelle AV" NICHT gefunden haben.
Link zur "Abschreibungstabelle AV" (Doppelklick auf blaue Schrift)
Abschreibungstabellen für branchenspezifische Anlagegüter
Neben der "Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV)" hat das Bundesfinanzministerium zusätzlich 100 "Abschreibungstabellen für branchenspezifische Anlagegüter" veröffentlicht. Die Links zu der entsprechenden AfA-Tabelle finden Sie in der nachfolgenden Liste.
1.Abfallentsorgungs- und Recyclingwirtschaft
3. Baugewerbe
5. Beton- und Fertigteilindustrie
7. Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, fischwirtschaftliche Dienstleistungen
8. Borstenzurichtung und Pinselindustrie
11. Brot- und Backwarenindustrie, Herstellung von Tiefkühl-/ Kombinationsbackwaren, Bäckereien, Konditoreien
13. Chemischereinigung, Wäscherei, Färberei
14. Druckereien und Verlagsunternehmen mit Druckerei
15. Eisen-, Blech- und Metallwarenindustrie
16. Eisen-, Stahl- und Tempergießereien
17. Energie- und Wasserversorgung
18. Erdölgewinnung
20. Erfrischungsgetränke- und Mineralbrunnenindustrie
21. Essig- und Senffabrikation
23. Feinmechanische und Optische Industrie
24. Fernmeldedienste
25. Fernseh-, Film- und Hörfunkwirtschaft
26. Feuerfeste- und Steinzeugindustrie
27. Filmtheater
29. Fleischwarenindustrie, Fleischer, Schlachthöfe
30. Forstwirtschaft
31. Friseurgewerbe und Schönheitssalons
32. Fruchtsaft- und Fruchtweinindustrie
33. Garnbearbeitung in der Textilindustrie
34. Gastgewerbe
35. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
36. Gartenbau
37. Gastgewerbe
38. Gesundheitswesen
39.Gewerbliche Erzeugung und Aufbereitung von Spinnstoffen, Spinnerei, Weberei
40. Glaserzeugende Industrie (Flachglas, Hohlglas und Glasfaser)
41. Hafenbetriebe
42. Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder
43. Herstellung von Schreib- und Zeichengeräten
44. Hochsee- und Küstenfischerei
45. Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt
46. Holzverarbeitende Industrie
47. Hopfenanbau
50. Kaffee- und Teeverarbeitung
51. Kalk-, Gips- und Kreideindustrie
54. Kies-, Sand-, Mörtel- und Transportbetonindustrie
56. Kreditwirtschaft
57.Kunststoff verarbeitende Industrie
58. Landwirtschaft und Tierzucht
59. Lederindustrie (Ledererzeugung)
61. Lederwaren- und Kofferindustrie
63. Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe
64. Maler- und Lackiererhandwerk
65. Maschenindustrie
66. Maschinenbau
67. Molkereien und sonstige Milchverwertung
69. Naturstein-Industrie für den Wege-, Bahn-, Wasser und Betonbau
70. Naturwerksteinindustrie, Steinbildhauer, Steinmetze
71.NE-Metallhalbzeugindustrie (NE-Metallhalbzeugwerke und NE-Metallgießereien)
72. Obst- und Gemüseverarbeitungsindustrie
73. Ölmühlen- und Margarineindustrie
74. Papier und Pappe verarbeitende Industrie
75. Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr)
77. Sägeindustrie und Holzbearbeitung
78. Schiefer- und Tonindustrie
79. Schiffbau
80. Schrott- und Abbruchwirtschaft
81. Schuhindustrie
82. Seilschwebebahnen und Schlepplifte
83. Sektkellereien
86. Stahlverformung
89. Tabakanbau
90. Textilveredelung
91. Tierkörperbeseitigung, Herstellung von tierischen Futtermitteln
92. Torfgewinnung und -aufbereitung
94. Vertrieb von Erdölerzeugnissen
98. Zahntechniker
99. Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe erzeugende Industrie
100. Zementindustrie
Tipp: Fragen Sie im Zweifel einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht
Sind Sie unsicher, welche AfA für ein Wirtschaftsgut gilt? Oder ob Sie die Abschreibung korrekt berechnet haben? Fragen Sie einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht um Rat. Unser Kooperationspartner Ageras schlägt Ihnen kostenlos drei zu Ihnen passende Berater/innen vor.