Firmenwagen: Welcher Wagentyp ist angemessen?
Nicht jeder Firmenwagen ist angemessen - zum Beispiel dann, wenn Anlass, Unternehmensgröße, Gewinnlage und Umfang der betrieblichen Nutzung den Kauf nicht rechtfertigen. So gab das Finanzgericht (FG) Thüringen in einem Streitfall dem Finanzamt Recht, welches einen Firmenwagen nur zur Hälfte anerkannt hatte (Urteil vom 7. Dezember 2005, Aktenzeichen: IV 148/02).
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer für seinen angestellten gehbehinderten Vater, den früheren Unternehmenseigner, einen Mercedes CL 420 für umgerechnet rund 80.000 Euro gekauft. Die Unternehmensgewinne betrugen umgerechnet rund 78.000 Euro in 1996, 55.000 Euro in 1997 und 14.000 Euro in 1998.
Der Fahrzeugpreis lag nach Ansicht des Finanzamts deutlich über dem Durchschnitt der Firmenwagen vergleichbarer Mitarbeiter bei vergleichbaren Unternehmen. Der Unternehmer selbst fuhr ein geleastes Auto der Oberklasse. Er konnte nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären, warum für die betrieblichen Fahrten des Vaters ein solcher Pkw erforderlich gewesen sei, zumal dieser nur 13.000 Kilometer im Jahr damit fuhr.
BFH lehnte Nichtzulassungsbeschwerde ab
Das FG-Urteil ist rechtskräftig. Zwar hatten die Kläger beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen: XI B 25/06, Entscheidung am 30. August 2006). Jedoch ließ der BFH diese Beschwerde nicht zu: Die Kläger hätten nicht substanziiert dargelegt, dass das Urteil des Finanzgerichts auf einem schwerwiegenden Fehler beruhe. Die BFH-Richter sahen die FG-Auffassung als nachvollziehbar an, wonach die Anschaffungskosten für den Firmenwagen teilweise unangemessen gewesen seien.
Es spiele außerdem keine Rolle, dass das Finanzamt in vorherigen Jahren die Kosten für zwei ebenfalls hochpreisige Firmenwagen nicht beanstandet habe. Denn die Besteuerungsgrundlagen seien in jedem Steuerjahr erneut zu prüfen.
Altfälle: Zusammenhang mit Ansparabschreibung
Wenn Sie eine Ansparabschreibung für einen "unangemessen teuren" Firmenwagen gebildet haben, das Finanzamt Ihnen jedoch die Anschaffungskosten als "unangemessen" streicht, dann müssen Sie die Rücklage gewinnerhöhend auflösen und zusätzlich einen Gewinnzuschlag von 6 Prozent pro Jahr zahlen.
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Abschreibung & AfA, Ansparabschreibung & Anspar-AfA, Firmenwagen, Privatiers, Selbstständige, Unternehmer