Steuersparmodell: Arbeitszimmer im Gartenhaus – ideal (nicht nur) in Corona-Zeiten
Von Lutz Schumann, Herausgeber und Chefredakteur
In Corona-Zeiten sind häusliche Arbeitszimmer sehr beliebt. Doch viele Betroffene haben in ihrem häuslichen Umfeld keinen Raum für ein häusliches Arbeitszimmer frei. Was tun? Mir ging es vor 26 Jahren ähnlich, obwohl es damals noch keinen Corona-Virus gab. Meine Idee: Ich verlegte mein Arbeitszimmer kurzentschlossen in den Garten, in ein solides Gartenhaus aus Holz. Der damalige Grund: Die bevorstehende Geburt unseres Sohnes.
Die Idee zahlte sich aus: Mein neues Arbeitszimmer im Gartenhaus (siehe nebenstehendes Foto) erwies sich als ein absoluter Volltreffer. Mitten im Grünen, ruhig gelegen und außerhalb des häuslichen Umfelds verschaffte es mir die notwendige Ruhe und Inspiration beim Arbeiten mit Strom, Telefon, Internet und einen Anschluss an die häusliche Zentralheizung nebst zusätzlicher Isolierung des Gartenhauses für den Winter.
Doch es sollte noch besser kommen: Mein "Arbeitszimmer im Gartenhaus" erwies sich im Laufe der Jahre als wahres Steuersparmodell.
Bessere Abschreibung, weniger Streit mit dem Finanzamt, eine Umgehung der teuren Steuerfalle "stille Reserve" - wer sein Arbeitszimmer in den Garten verlegt, löst mehrere Steuerprobleme auf einmal und spart tausende Euro.
Das Gartenhaus-Steuersparmodell hilft sowohl Arbeitnehmern als auch Selbstständigen. Sie setzen sämtliche Kosten für Kauf, Kiesbett, Aufbau, Einrichtung, Heizung etc. als Steuern sparende Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab.
Die Vorteile des Gartenhaus-Modells:
- Das Arbeitszimmer im Garten gilt nicht mehr als häusliches Arbeitszimmer, sondern als aushäusiges, auch "außerhäusig" genannt. Dadurch stellen sich viele kritische Fragen des Finanzamts gar nicht mehr. Zum Beispiel nach dem Berufsmittelpunkt oder danach, ob der Arbeitnehmer in seiner Firma wirklich über keinen Schreibtisch verfügt.
- Das Gartenhaus gilt nicht als Immobilie, sondern als bewegliches Wirtschaftsgut. Es entstehen keine stillen Reserven, die der Selbstständige in späteren Jahren, wenn er das Haus oder die Wohnung mit dem häuslichen Arbeitszimmer verkauft, teuer versteuern müsste. Der Grund: m Gegensatz zu einem Haus oder einer Wohnung gewinnt das Gartenhaus nicht an Wert, sondern es verliert kontinuierlich an Wert. Das Sparpotenzial beträgt über 10.000 Euro, wie eine Beispielrechnung hinter dem soeben genannten Link zeigt.
- Da es sich bei der Blockhütte um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, lässt sich der Kaufpreis 16 Jahre lang mit 6,25 Prozent pro Jahr abschreiben. Selbstständige können je nach Betriebsgröße zudem die 20-prozentige Sonderabschreibung nutzen. Zum Vergleich: Bei einem häuslichen Arbeitszimmer beträgt der Abschreibungssatz für den anteiligen Immobilienwert (ohne Grundstück) für Arbeitnehmer und Selbstständige 2,5 Prozent über 40 Jahre.
- Umsatzsteuerpflichtige Selbstständige erhalten zudem die im Kaufpreis enthaltenen 19 Prozent Mehrwertsteuer (sogenannter Vorsteuerabzug) zurück.
Steuer-Tipp: Ob sich eine Gartenhütte als außerhäusiges Arbeitszimmer für Sie lohnt, sollten Sie von einem Steuerberater durchrechnen lassen. Da es um mehr als 1.000 Euro gehen kann, ist das Honorar gut angelegt.
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So funktioniert das Gartenhaus-Arbeitszimmer in der Praxis
Um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte das Gartenhaus also frei auf dem Grundstück stehen und nicht ans Haus angrenzen. Es muss zum Arbeiten eingerichtet sein und sollte keinerlei Gartengeräte enthalten. Eine Privatnutzung ist höchstens zu 10 Prozent erlaubt. Sicherer ist es, ganz darauf zu verzichten.
Damit die Blockhütte das gesamte Jahr über zum Arbeiten taugt und dem Finanzamt keine unnötige Angriffsfläche bietet, sollte sie ausreichend wärmegedämmt sein. Mit 12,5-Zentimeter-Bohlen, einer zusätzlichen Isolierung und einer (Elektro-)Heizung wird das Gartenhaus selbst bei extremen Minusgraden bewohnbar. Nutzbare Grundfläche: 12 bis 20 Quadratmeter - bei Bedarf mehr.
Extra-Tipp: Wer unter einer bestimmten Höchstgröße bleibt, braucht noch nicht einmal eine Baugenehmigung (etwa 15 Quadratmeter, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich).
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Übrigens: Lutz Schumann, der Herausgeber des Steuer-Schutzbriefs, nutzt dieses Modell seit 1995 selbst. Zunächst, weil er nach der Geburt seines Sohns das damalige Arbeitszimmer zum Kinderzimmer umgestalten musste. Auch heute ist in dem Gartenhaus noch ein Arbeitszimmer untergebracht. Es ist vollständig abgeschrieben (damals kürzere Dauer), Probleme mit dem Finanzamt gab es wegen meinem Arbeitszimmer im Garten bei zwei Betriebsprüfungen nie.
Wann das Steuersparmodell "Arbeitszimmer im Gartenhaus" scheitern könnte
Das Finanzgericht des Saarlandes verweigerte 1993 den Werbungskostenabzug für ein Gartenhaus wegen zu hoher privater Mitnutzung (Aktenzeichen: 1 K 181/92). Allerdings hatte der Steuerzahler dem Finanzamt eine reine Gartenlaube präsentiert: mit verschiedenen Gartengeräten, rustikalem Holztisch und keinerlei Arbeitszimmer-Atmosphäre.
Der Bundesfinanzhof (BFH) fällte in einem anderen Zusammenhang ein Negativurteil, welches ein eifriger Finanzbeamter theoretisch auch auf das Gartenhaus-Arbeitszimmer anwenden könnte. Hier ging es um einen Anbau eines Einfamilienhauses, das nicht von innen zugänglich war, sondern nur über einen gesonderten Eingang durch den Garten. Der BFH entschied, dass es sich hierbei dennoch um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, nicht um ein außerhäusiges (Aktenzeichen: VI R 164/00). Es besteht also ein gewisses Restrisiko, dass das Finanzamt dieses Urteil auf freistehende Blockhäuser überträgt. Dann wäre ein Einspruch gegen den Steuerbescheid und gegebenenfalls eine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht nötig.
In diesem Fall können Sie sich auf ein positives BFH-Urteil berufen. In dieser Entscheidung hatten die BFH-Richter entschieden, dass ein Arbeitszimmer, dass nur über einen öffentlichen Weg um das Haus herum und einen separaten Eingang erreicht werden kann, als "außerhäuslich" gilt (BFH-Urteil IX R 56/10).
Vorsicht Steuerfalle: Verzichten Sie beim Bau Ihres Gartenhauses auf ein Betonfundament. Denn dadurch könnte es als Immobilie gelten und seine Vorteile als bewegliches Wirtschaftsgut verlieren. Ein verfestigtes Kiesbett genügt. Darauf steht die Arbeitszimmer-Blockhütte trotzdem fest und sicher. Ich weiß wovon ich rede. Mein Arbeitszimmer im Garten steht seit 25 Jahren fest und sicher auf einem verfestigten Kiesbett.
AKTUALISIERUNG: Spekulationssteuer bei Verkauf des "Arbeitszimmers im Gartenhaus"
Interessenten an einem Arbeitszimmer im Gartenhaus müssen mt einem anstehenden Urteil des Bundesfinanzhofs rechnen. Es geht um folgenden Fall: Der Kläger erwarb für 60.000 Euro einen Grundstücksanteil mit einem voll erschlossenen Wochenendhaus. Baurechtlich durfte es nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden. Das Haus verfügte über einen Gas-, Abwasser-, Strom- und Telefonanschluss. Fünf Jahre nach dem Kauf veräußerte der Besitzer das Grundstück plus Gartenhaus für 152.000 Euro. Das zuständige Finanzamt errechnete aus dem Verkaufspreis von 152.000 Euro und dem damaligen Kaufpreis einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften und berechnete Einkommensteuer.
Der Kläger beruft sich auf die Steuerbefreiung für selbst genutzte Wohnhäuser und legte gegen seinen Steuerbescheid Einspruch ein. Sein Einspruch wurde angelehnt und der Besitzer klagte vor dem Finanzgericht München (Aktenzeichen: 2 K 1316/19).
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof die Revision des Klägers zugelassen hat (Aktenzeichen: IX R 5/21).
Betroffene sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen
Betroffene können in ähnlichen Fällen das anstehende BFH-Urteil nutzen indem Sie Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und sich auf das ausstehende BFH-Urteil berufen. Die Betroffenen müssen dann zwar die vom Finanzamt berechnete Steuer bezahlen, wenn ein Veräußerungsgewinn angesetzt wurde, der eigene Steuerfall bleibt aber bis zur BFH-Entscheidung offen.
Tipp: Verkauf der Immobilie erst nach 10 Jahren
Immobilienbesitzer, die sicher sein wollen, dass keine Steuer beim Immobilienverkauf anfällt, sollten am besten Ihre Immobilie erst nach zehn Jahren verkaufen. Dann ist die Spekulationssteuer abgelaufen und der Gewinn aus dem Immobilienverkauf bleibt steuerfrei.