BMF klärt Zweifelsfragen zur Ansparabschreibung
Die beliebte Ansparabschreibung (Paragraf 7g Einkommensteuergesetz (EStG)) führt häufig zu Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt eine Verwaltungsanweisung neu gefasst und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berücksichtigt (BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2007, Aktenzeichen IV B 2 – S 2139 – b/07/0001).
Wiederholte Rücklagenbildung nun doch möglich
Die Finanzverwaltung muss weiterhin Ketten-Rücklagen anerkennen. Denn nach Ablauf der zweijährigen Investitionsfrist ist es nach Ansicht des BFH grundsätzlich möglich, eine erneute Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut zu bilden. Der Steuerpflichtige muss jedoch ausreichend begründen, weshalb er trotz Absicht noch nicht investiert hat. Außerdem muss er darlegen, dass er die Anschaffung weiterhin plant.
Verspätete Rücklagenbildung
Lange Zeit war es üblich, nachträglich Ansparabschreibungen zu bilden, zum Beispiel während einer Betriebsprüfung. Der BFH hat diesem Steuer-Trick jetzt Grenzen gesetzt. Ab sofort ist eine Ansparabschreibung nicht mehr möglich, wenn die zweijährige Investitionsfrist abgelaufen ist und das Wirtschaftsgut tatsächlich nicht angeschafft wurde. Gleiches gilt, wenn bei der Abgabe des Jahresabschlusses bereits feststeht, dass der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.
Buchung der Ansparabschreibung
Grundsätzlich müssen Sie jede Rücklage getrennt buchen. Bei der Ansparabschreibung allerdings sind zusammenfassende Buchungen erlaubt. Voraussetzungen dafür sind, dass Sie die notwendigen Angaben zeitnah aufzeichnen und dem Finanzamt jederzeit auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Aufzeichnungen von Einnahme-Überschuss-Rechnungen
Wer seinen Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, muss Ansparabschreibungen ebenfalls sorgfältig und vor allem zeitnah dokumentieren.
Hinweis:
Die aktuelle Verwaltungsanweisung ändert und ergänzt das umfassende BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004 (BStBl 2004 I S. 337). Die Änderungen beziehen sich ausschließlich auf die "alte" Rechtslage. Sie berühren nicht die Neufassung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.
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