Ansparabschreibung für Firmenwagen: Gebraucht ist nicht gebraucht
Eine Erstzulassung von wenigen Tagen macht aus einem Neuwagen noch keinen Gebrauchtwagen. Diese aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 109/04) spielt auch steuerlich eine Rolle für Selbstständige.
Autohändler melden ein Fahrzeug oftmals für wenige Tage an, um einem Kunden einen höheren Rabatt gegenüber dem Listenpreis gewähren zu können. Während dieser Zeit wird das Auto nicht genutzt. Die Richter des BGHschlossen daraus, dass es sich in solch einem Fall weiterhin um ein fabrikneues Fahrzeug handelt und nicht um einen Gebrauchtwagen.
Dieses Urteil bringt Vorteile für Selbstständige, denn als Selbstständiger können Sie Steuern sparen, indem Sie eine Ansparabschreibung für eine geplante Investition bilden. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Investition um ein neues Wirtschaftsgut handelt. Einige kleinliche Finanzbeamte strichen jedoch im Nachhinein die Ansparabschreibung für einen Firmenwagen, wenn dieser bereits für wenige Tage zugelassen war. Der Pkw sei schließlich nicht mehr "neu", erklärten sie. Gegen dieses Argument können sich Unternehmer jetzt mit dem aktuellen BGH-Urteil wehren – auch nachträglich, falls der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist.
Steuer-Tipp: Falls Sie eine neue Ansparabschreibung für einen Firmenwagen bilden, weisen Sie vorsorglich auf das BGH-Urteil hin, um lästige Briefwechsel mit dem Finanzamt zu vermeiden. Da dieses Urteil keinen direkten Steuerbezug hat, ist es den Beamten möglicherweise nicht bekannt.
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