Kein Werbungskostenabzug bei nebenberuflichem Besuch einer Fachoberschule
Die Kosten für Ausbildung und Weiterbildung lassen sich nur dann als Werbungskosten vollständig vom Einkommen absetzen, wenn sie konkret und objektiv feststellbar mit künftigen Einnahmen zusammenhängen. Das ist beim Besuch allgemeinbildender Schulen grundsätzlich nicht der Fall, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in zwei Urteilen (Aktenzeichen: 7 K 7093/04 B und 7 K 7094/04 B). Außerdem sind Ausbildungskosten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nur absetzbar, wenn sich der Arbeitnehmer hauptberuflich seiner Ausbildung widmet.
Im Urteilsfall erfüllte der Kläger beide Voraussetzungen nicht. Als Zeitsoldat der Bundeswehr besuchte er während seiner Freizeit eine Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung. Die Finanzrichter erklärten zur ersten Voraussetzung: Da der Betroffene die Fachhochschulreife ohne Begrenzung auf bestimmte Studiengänge oder Ausbildungsgänge erworben hatte, fehlte es an einem konkreten Bezug zu einer späteren Berufstätigkeit.
Zur zweiten Voraussetzung führten die Richter aus, der Soldat habe sich nicht in einem Ausbildungsarbeitsverhältnis befunden. Denn er habe seinen militärischen Dienst ohne Einschränkungen weitergeführt und nur in seiner Freizeit die Fachoberschule besucht. Zwar habe der Arbeitgeber dem Kläger Fahrtkostenzuschüsse gewährt und in den Dienstplänen Rücksicht auf seine Schulbesuche genommen. Doch reiche dies nicht aus, um die Ausbildung gegenüber dem militärischen Dienst in den Vordergrund treten zu lassen.
Steuer-Tipp 1: Wenn ein Werbungskostenabzug scheitert, können Sie Ihre Kosten für Aus- und Fortbildung wenigstens als Sonderausgaben Steuern mindernd geltend machen. Die Höchstgrenze liegt bei 4.000 Euro pro Jahr.
Steuer-Tipp 2: Machen Sie Ihre Ausbildungskosten immer geltend, zum Beispiel Studiengebühren, Ausbildungsgebühren, Fahrtkosten, Literatur, Computer und andere Arbeitsmittel! Geben Sie auch dann eine Steuererklärung ab, wenn Sie keine Einnahmen erzielt haben! Nur so können Sie Ihre Ausbildungskosten auf spätere Jahre vortragen und mit zukünftigen Einnahmen Steuern mindernd verrechnen.
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