Typische Werbungskosten oder Sonderausgaben für Studenten
Einige Studenten dürfen die Kosten für ihre Ausbildung bereits voll als Werbungskosten von der Steuer abziehen. Andere müssen sich mit den begrenzten Sonderausgaben begnügen, dürfen aber noch auf ein gegenteiliges Gerichtsurteil hoffen. Welche Kosten das Finanzamt anerkennt, ist für beide Gruppen gleich. Studierende sollten möglichst jeden Cent geltend machen, um während des Studiums oder später im Berufsleben mehrere tausen Euro Steuern zu sparen.
Die folgende Liste zeigt, welche Ausgaben Sie als Student als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehen dürfen:
- Arbeitsmittel: Dazu zählen Fachbücher, Mitschriften, Fotokopien, Fachzeitschriften und Büromaterial. Auch Büromöbel sind absetzbar, zum Beispiel Regale, Schreibtisch und Stuhl. Wenn die einzeln nutzbaren Stücke teurer als 487,90 Euro sind (410 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer), müssen Sie diese über die Nutzungsdauer abschreiben. Bei Möbeln sind das 13 Jahre.
- Fahrtkosten: Wer mit dem eigenen oder geliehenen Pkw zur Schule oder Uni fährt, kann 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Das gilt auch für Fahrten zur Bibliothek, zum Seminar oder zum Lernen mit Kommilitonen. Wer mit Bus und Bahn fährt und über kein Semesterticket verfügt, setzt den gezahlten Fahrpreis ab. Kilometerpauschalen gibt es auch fürs Motorrad (13 Cent), Moped/Mofa (8 Cent) und Fahrrad (5 Cent).
- Häusliches Arbeitszimmer: Wer in einer Mietwohnung lebt und dort ein Arbeitszimmer nutzt, kann maximal 1.250 Euro für anteilige Miete und Nebenkosten, Renovierung und Strom pro Jahr absetzen.
- Computer: Das Finanzamt muss Kosten für einen Computer selbst dann anerkennen, wenn Sie ihn zu mehr als 10 Prozent privat nutzen (BFH-Urteil, Aktenzeichen: VI R 135/01). Die Abschreibungsdauer für Desktop-PC, Notebook, Drucker, Monitor und anderes Zubehör beträgt 3 Jahre. Kostet ein (gebrauchtes) Gerät nicht mehr als 410 Euro plus Mehrwertsteuer und lässt es sich selbstständig nutzen, dürfen Sie es sofort voll absetzen.
- Studiengebühren: Wenn Sie für die Schule, den Lehrgang oder die Universität Gebühren zahlen müssen, machen Sie diese ebenfalls Steuern mindernd geltend.
- Kosten für ein Repetitorium (Wissenaufbereitung zur Vorbereitung auf Prüfungen).
- Zweitwohnung: Wer eine Zweitwohnung am Studienort nutzt, kann die Miete und die Kosten für Fahrten nach Hause als doppelte Haushaltsführung komplett absetzen. Voraussetzung ist, dass der Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz liegt, zum Beispiel im Haus der Eltern.
- Kosten eines Auslandssemesters.
- Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen.
- Druck und Binden von Studienarbeiten.
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