Frist: Antragsveranlagung für 2005 nur bis zum 31. Dezember 2007 möglich
Wer ausschließlich Lohn oder Gehalt bezieht und keine anderen Einkünfte hat, braucht keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Doch damit verschenken viele Arbeitnehmer Geld. Denn das Finanzamt berücksichtigt Werbungskosten nur auf Antrag, zum Beispiel die Fahrten zur Arbeit oder die Kosten für anzuerkennende Arbeitskleidung.
In diesen Fällen ist die Abgabe einer Steuererklärung ein Muss:
- Wenn neben den Arbeitseinkünften auch Nebeneinkünfte von über 410 Euro im gesamten Jahr angefallen sind.
- Wenn ausländische Einkünfte vorliegen, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind.
- Wenn Arbeitnehmer Einkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig bezogen haben.
- Wenn Arbeitnehmer Einkünfte aus einer Altersversorgung erzielt haben.
- Bei Eheleuten, wenn einer von ihnen im Jahr ganz oder teilweise Verdienste nach der Steuerklasse V oder VI bezogen hat.
- Bei Ehepaaren, wenn sich im Lauf des Jahres der Familienstand geändert hat, zum Beispiel durch Heirat, Getrenntleben, Scheidung oder Tod eines Ehepartners.
Steuer-Tipp: Wenn Sie als Arbeitnehmer Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, vorab gezahlte Steuern (zum Beispiel einbehaltene Zinsabschlagsteuer) oder Verluste geltend machen wollen, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dazu haben Sie bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs Zeit, das auf Veranlagungszeitraum folgt.
Beispiel: In obigen Fällen läuft die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des Jahres 2005 am 31. Dezember 2007 ab. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2005 erst 2008 abgeben, lehnt das Finanzamt die Veranlagung ab.
Übrigens: Die so genannte "Antragsveranlagung" ist eine jüngere Bezeichnung für den früheren Begriff "Lohnsteuerjahresausgleich". Sie gilt für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.
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