Lohnsteuer-Ermäßigung für 2009 beantragen
Bevor Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte 2009 beim Arbeitgeber abgeben, sollten sie prüfen, ob sie ihr Nettogehalt des nächsten Jahres erhöhen können. Möglich ist dies über Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte und bei Ehepaaren außerdem über die günstigste Wahl ihrer Lohnsteuerklassen. Arbeitnehmer senken durch Freibeträge die Lohnsteuer, die sie jeden Monat zu viel ans Finanzamt zahlen und die sie am Jahresende ohnehin zurückerstattet bekommen würden.
Fristen für die Lohnsteuerermäßigung:
Der Ermäßigungsantrag für 2009 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu stellen, damit er sich vom ersten Monat an Steuern mindernd auswirkt.
Auch für Dezember 2008 ist noch ein Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag möglich. Wer mehr Geld für Weihnachtsgeschenke in der Tasche haben will, beantragt seine Lohnsteuerermäßigung bis zum 30. November 2008.
Download und Ausfüllen des Antrags:
Beim Ermäßigungsantrag handelt es sich um eine Art "Vorab-Steuererklärung", mit der Sie die wichtigsten Steuerminderungen geltend machen. Wenn Sie zum ersten Mal einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen, müssen Sie das sechsseitige Antragsformular (PDF, am Computer ausfüllbar, Größe: 650 Kilobyte) ausfüllen.
Hat das Finanzamt bereits im vergangenen Jahr einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen, dann genügt zum Ändern meist der zweiseitige vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (PDF, am Computer ausfüllbar, Größe: 490 Kilobyte).
Der Antrag auf Ermäßigung und die notwendigen Belege sind zusammen mit der Lohnsteuerkarte 2009 an das zuständige Finanzamt zu schicken.
Steuer-Tipp: Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrags benötigen, sollten Sie persönlich im Finanzamt vorbeischauen. Viele Ämter bieten dazu Sprechstunden an.
Voraussetzungen für einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte:
Die Finanzämter tragen einen Freibetrag grundsätzlich nur dann auf der Lohnsteuerkarte ein, wenn mindestens einer der folgenden Ermäßigungsgründe vorliegt:
1. Beschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe. In diesem Fall gibt es einen Freibetrag nur, wenn die Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Entlastungsbetrag bei verwitweten Alleinerziehenden insgesamt mindestens 600 Euro im Jahr betragen.
Die Werbungskosten sind allerdings ein Sonderfall, denn bei ihnen gilt bereits ein pauschaler Freibetrag von 920 Euro pro Jahr. Das bedeutet: Nur was über diesem Betrag liegt, fließt in den "600-Euro-Topf" ein. Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist außerdem die Selbstbeteiligung zu beachten.
2. Unbeschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe. Ein Freibetrag wird immer eingetragen. Auf die Höhe der Aufwendungen kommt es nicht an.
Überblick über die Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte:
Ausbildungsfreibetrag. Nur für volljährige Kinder, die außerhalb des elterlichen Haushalts leben.
Außergewöhnliche Belastungen, insbesondere:
- Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen
- Aufwendungen für Privatfahrten bei Behinderten
- Aufwendungen wegen eigener Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
- Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim
- Krankheitskosten
- Kurkosten
- Unterstützungsleistungen von Angehörigen in besonderen Fällen
Entlastungsbetrag für verwitwete Alleinerziehende.
Heimbewohner-Abzugsbetrag.
Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine Eintragung ist nur möglich, wenn die Summe dieser Beträge insgesamt 600 Euro übersteigt. Auch bei Ehegatten gilt zusammen die Mindestgrenze von 600 Euro. Um solche Verluste einzufahren, eignet sich übrigens das Stückzinsen-Modell.
Pflege-Pauschbetrag für die Pflege eines Angehörigen zu Hause.
Sonderausgaben. Dazu gehören vor allem:
- Ausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium (bis 4.000 Euro)
- gezahlte Kirchensteuer
- private Kinderbetreuungskosten
- Schulgeld in Höhe von 30 Prozent, wenn ein Kind eine private Ersatz- oder Ergänzungsschule besucht
- Spenden und Stiftungsspenden
- Steuerberatungskosten
- Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 Euro an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige.
Verluste aus anderen Einkünften, zum Beispiel aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit, ausgenommen: Kapitalvermögen und nichtselbstständiger Arbeit.
Werbungskosten über 920 Euro, zum Beispiel:
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, Computer, Fachliteratur, Berufskleidung etc.,
- Aufwendungen infolge eines Unfalls, Beschädigung oder Diebstahls des Pkw auf beruflicher Fahrt,
- Ausbildungskosten für eine zweite Ausbildung,
- Ausgaben für Bewerbungen und erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten,
- Beiträge zu Berufsverbänden,
- Beiträge zur privaten Unfallversicherung mit dem hälftigen Anteil,
- berufliche Telefon- und Internetkosten,
- Dienstreisen,
- Doppelte Haushaltsführung,
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- Fortbildungskosten,
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer,
- Steuerberatungskosten,
- Umzugskosten aus beruflichen Gründen.
Steuer-Tipps zum Lohnsteuer-Freibetrag:
Steuer-Tipp 1: Höheres Nettoeinkommen. Stellen Sie den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung möglichst bis zum Jahreswechsel 2008/2009. Nur dann wird der Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an eingetragen und verteilt sich auf 12 Monate. Die Folge: Schon im Januar 2009 fällt Ihr Nettogehalt höher aus.
Steuer-Tipp 2: Bestmögliche Steuerklassen-Kombination. Denken Sie auch an die optimale Steuerklassenwahl für Ehepaare. Wenn Sie Nachwuchs planen, sollte der zu Hause bleibende Partner die günstigere Steuerklasse bekommen - und zwar deutlich bevor eine Schwangerschaft feststeht. Nur so erhalten Sie das höchstmögliche Elterngeld.
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