Gutschrift statt Rechnung
Bei der Umsatzsteuer (USt) unterscheidet man zwischen Rechnungen und Gutschriften. Der Begriff der Rechnung ist allgemein bekannt: Sie kaufen zum Beispiel einen Computer und erhalten vom Verkäufer eine Rechnung über den Computer. Bei der Gutschrift ist es umgekehrt: Sie als Leistungsempfänger erstellen eine Gutschrift und geben sie dem leistenden Unternehmer.
Diese Handhabung ist vor allem beim Abrechnen von Provisionen üblich. Hier weiß oft nur der Leistungsempfänger, wie hoch der Umsatz ist und welche Provision dem Leistenden zusteht. Deshalb stellt er eine Gutschrift über die Provision aus. Mit einer Rechnung zu arbeiten, wäre in diesem Fall ein aufwändiges Hin-und-her: Der Empfänger müsste dem Liefernden alle Informationen mitteilen, die für eine Rechnung nötig sind. Der Liefernde würde daraus eine Rechnung stellen und sie dem Empfänger aushändigen.
Beispiel 1: Verkaufsautomaten aufstellen
Beispiel: Ein Gastwirt hat in seinem Gasthof einen Zigarettenautomaten der Firma Müller aufgestellt. Dem Gastwirt gehört dieser Automat nicht selber, sondern dem Zigarettenverkäufer Müller. Für die Aufstellung des Automaten in der Gaststätte erhält der Gastwirt pro verkaufter Packung eine Provision. Im Innenverhältnis dieser beiden Parteien ist der Gastwirt der leistende Unternehmer, weil er dem Zigarettenhändler einen Platz für den Automaten zur Verfügung stellt.
Nur der Zigarettenverkäufer Müller hat einen Schlüssel für den Automaten. Nur er nimmt das Geld heraus und füllt Schachteln nach. Also weiß nur er, wie viele Zigarettenpackungen aus dem Automaten gekauft wurden. Gastwirt Müller weiß das nicht. Deshalb stellt Zigarettenhändler Müller als Leistungsempfänger dem Gastwirt als Leistungserbringer eine Gutschrift über seinen Anteil am Zigarettenverkauf aus.
Beispiel 2: Affiliate-Provisionen als Publisher
Beispiel: Sie betreiben eine Internetseite, auf der Sie Affiliate-Links eines in Deutschland ansässigen Versandhändlers veröffentlichen. Wenn einer Ihrer Seitenbesucher auf den Link klickt und beim Versandhändler einkauft, steht Ihnen eine Provision zu. In diesem Fall erbringen Sie als so genannter "Publisher" die Leistung, dem Internetshop mögliche Kunden zuzuführen.
Kauf und Bezahlung finden außerhalb Ihrer Website statt. Nur der Versandhändler (Ihnen gegenüber der Leistungsempfänger) kennt das Umsatzvolumen der Endkunden, die Sie vermittelt haben. Anhand dieser Daten stellt er Ihnen eine Gutschrift aus und zahlt Ihnen Ihre Provision.
Wann eine Gutschrift steuerlich einer Rechnung gleichkommt
Die Gutschrift entfaltet die gleichen Wirkungen wie eine Rechnung. Sie berechtigt den Leistungsempfänger, die in der Gutschrift berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der leistende Unternehmer, der die Gutschrift erhält, muss dazu berechtigt sein, Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert auszuweisen. Er darf somit kein Kleinunternehmer sein.
- Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
- Die Gutschrift muss die gleichen Angaben enthalten wie eine Rechnung (Rechnungspflichtangaben).
- Der leistenden Unternehmer muss die Gutschrift erhalten haben.
Beachte: Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, wenn der leistende Unternehmer, also der Gutschriftempfänger, dem darin enthaltenen Steuerausweis widerspricht. Wenn der Gutschriftempfänger einem zu hohen Steuerausweis nicht widerspricht, dann schuldet er den zu hohen Betrag.
Anzeigen: