Abgeltungsteuer - Steuertipps für Kapitalanleger

Mit der Abgeltungsteuer ist in Deutschland fast immer die Kapitalertragsteuer gemeint, welche pauschal 25 Prozent auf Kapitalerträge beträgt, also auf Zinsen, Dividenden und verwirklichte Kursgewinne. Zusätzlich sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig. Es handelt sich um eine so genannte Quellensteuer: Sie wird dort erhoben, wo sie entsteht. Die Banken und Depotanbieter sind dazu verpflichtet, die Höhe der Steuer zu berechnen, sie einzubehalten und ans Finanzamt des Kontoinhabers abzuführen.

Die Abgeltungsteuer wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt, unter anderem um Steuerflucht bei Kapitalanlagen zu verringern, die Besteuerung auf Kapitaleinkünfte zu vereinheitlichen und um Bürokratie zu verringern. Vor ihrer Einführung wurden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne unterschiedlich besteuert. Bei Kursgewinnen hing eine Steuerpflicht zudem davon ab, wie schnell die Anleger ihre Papiere wieder verkauften (Spekulationsfrist von einem Jahr).

Wie Sie bei der Abgeltungsteuer sparen

Es gibt während des laufenden Steuerjahrs und nach Jahresende mehrere Möglichkeiten, die Steuerlast zu verringern. Manche dieser Wege wendet das Finanzamt von selbst an, um manche Wege müssen Sie sich selbst kümmern:

Wahl zwischen Abgeltungsteuer und persönlichem Steuersatz

Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 Prozent. Sie haben die Alternative, Ihre Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererkläung anzugeben und mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Dieser Weg ist meist dann sinnvoll, wenn Ihr persönlicher Steuersatz weniger als 25 Prozent beträgt. Bei keinem dieser beiden Wege ist es möglich, etwaige Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.

Verluste verrechnen

Verluste aus Kapitalanlagen senken den zu versteuernden Gewinn. Gewinne und Verluste aus Zinsen, Dividenden, Zertifikaten, Finanzinnovationen etc. lassen sich übergreifend miteinander verrechnen. Ausgenommen ist der Aktienhandel: Veräußerungsgewinne und -verluste lassen sich nur miteinander verrechnen, nicht mit anderen Kapitalerträgen.

Jedes Kreditinstitut in Deutschland verrechnet automatisch die Gewinne und Verluste aus allen Geschäften beim selben Institut. Um bankenübergreifende Kapitalgeschäfte auszugleichen, beantragen Sie jeweils bis zum 15. Dezember eine Jahresbescheinigung Ihrer Bank, erstellen eine Steuererklärung und füllen die Anlage KAP aus.

Gewinne und Verluste aus demselben Steuerjahr werden miteinander verrechnet. Nicht genutzte Verluste sind auf folgende Jahre übertragbar.

Sparerpauschbetrag

Jedem Steuerzahler steht jährlich ein Freibetrag auf Kapitalerträge zu: der Sparerpauschbetrag. Bis zu diesem Betrag sind alle Kapitaleinkünfte im Jahr steuerfrei. Das Finanzamt wendet den Sparerpauschbetrag an, wenn Sie nach Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Mit Freistellungsaufträgen schon im laufenden Jahr sparen

Stellen Sie Ihrer oder Ihren Bank(en) einen Freistellungsauftrag aus. Mit dem Freistellungsauftrag verteilen Sie den Sparerpauschbetrag auf ein oder mehrere Kreditinstitute. Solange Ihre gesamte Kapitalertragsteuerlast bei einer Bank unterhalb der Höhe des Freistellungsauftrags bleibt, wird diese Bank keine Steuern ans Finanzamt abführen.

Allerdings geht es bei diesem Verfahren lediglich darum, während des laufenden Jahres keine unnötigen Steuern zu zahlen. Also dem Finanzamt keinen zinslosen Kredit zu geben - und somit über mehr Mittel zum Investieren zu verfügen. Egal ob Sie Freistellungsaufträge erteilen oder nicht: Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt Ihre Kapitalerträge zusammen und wendet den Sparerpauschbetrag an. Danach zahlen Sie entweder Steuern nach oder bekommen sie erstattet.

NV-Bescheinigung für Geringverdiener

Ein weiteres Mittel, um Steuern auf Kapitalerträge zu vermeiden, ist die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Dies betrifft Geringverdiener, deren Einkünfte einschließlich ihrer Kapitalerträge unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags (Existenzminimum) liegen und die ohnehin keine Steuern zahlen.

Vereinfachung und Gerechtigkeit: Die Abgeltungsteuer vereinheitlicht alles

Wie oben gesagt, werden mit der Abgeltungsteuer Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien gleich besteuert. In diesem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent sind auch etwaige Werbungskosten berücksichtigt - oder besser gesagt: abgegolten. Deshalb dürfen Sie, anders als vor 2009, keinerlei Aufwendungen für Kontoführung, Fachliteratur, Vermögensberatung etc. als Werbungskosten geltend machen. Selbst dann nicht, wenn Sie Ihre Kapitalerträge über Ihre Steuererklärung zu Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern.

Doppelbesteuerung verringern

Durch die Kapitalertragsteuer entsteht häufig eine Doppelbesteuerung: In der Höhe von Dividenden und Aktienkursen ist schon berücksichtigt, dass das Unternehmen seinen Gewinn versteuert hat. Durch diese Besteuerung auf Unternehmensebene fällt der Gewinn der Anteilseigner kleiner aus. Wenn die Anteilseigner Abgeltungsteuer auf ihren Gewinn=Kapitalertrag zahlen, bezahlen sie also eine zusätzliche Steuer auf bereits versteuerte Gewinne. Auch diese Doppelbesteuerung ist im pauschalen Satz von 25 Prozent berücksichtigt.

Vor Einführung der Abgeltungsteuer wurde diese Doppelbesteuerung auf Unternehmensebene und persönlicher Ebene durch das so genannte Halbeinkünfteverfahren verringert. Das Halbeinkünfteverfahren galt als kompliziert und bürokratisch aufwändig. Es war Gegenstand vieler Gerichtsverfahren. 

Kritik: Abgeltungsteuer ungerecht

Eine häufige Kritik an der Abgeltungsteuer ergibt sich aus dem Vergleich mit anderen Steuern: Kapitaleinkünfte, also "Einkünfte ohne eigene Leistung", würden pauschal mit 25 Prozent besteuert, während "harte Arbeit" mitunter höher besteuert würde. Dies sei ungerecht. Vor allem wenn das angelegte Kapital aus geerbtem Vermögen stamme, also nicht "aus eigener Leistung". Der Einführungsgrund "Steuerflucht" bei der Abgeltungsteuer sei hinfällig, da die Staaten heute enger und offener zusammenarbeiteten als vor 2009. Aus diesen Gründen strebt vor allem die politische Linke danach, die Abgeltungsteuer abzuschaffen oder zu erhöhen.

Die Befürworter der Abgeltungsteuer verweisen auf einen gesunkenen bürokratischen Aufwand und somit auf einen "volkswirtschaftlichen Nutzen" im Vergleich zu früheren Besteuerungsmethoden. Bei Kapitalerträgen aus Aktien liege die Steuerlast nicht bei 25 Prozent, sondern wegen der Doppelbesteuerung mit Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene bei über 60 Prozent, also "höher als jede Lohnsteuer". Die Abgeltungsteuer zu erhöhen, sei deshalb ungerecht.

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