Depot auflösen: So machen Sie alles richtig
Wenn Sie als Aktienhändler/in sich aus dem aktiven Trading-Geschäft zurückziehen oder woanders ein neues Depot eröffnen wollen, können Sie ihr bisheriges Depot auflösen. Dieser Vorgang ist normalerweise mit wenig Aufwand verbunden, allerdings ist dafür eine ausdrückliche schriftliche Kündigung bei der depotführenden Bank oder dem Broker notwendig. Wie das geht und welche Fallstricke Sie vermeiden, lesen Sie in diesem Artikel.
Wollen Sie Ihren Aktienhandel bei einer anderen Bank fortsetzen? Dann müssen Sie das alte Depot für gewöhnlich nicht kündigen. Sie können beim neuen Anbieter ein neues Depot einrichten und das Aktiendepot vom vorherigen Anbieter automatisch auf den neuen Broker übertragen lassen. Extra-Tipp: Häufig bieten Banken und Broker eine Prämie, damit sie zu ihr wechseln.
Welche Kosten beim Depotwechsel entstehen
Banken dürfen kein Geld dafür verlangen, wenn ihre Kunden Wertpapiere von einem Depot in ein anderes übertragen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen: XI ZR 49/04). Derartige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ungültig. Die Kreditinstitute würden keine Sonderleistung erbringen. Sie würden die Papiere auch nicht herausgeben, sondern lediglich umbuchen. Der Aufwand in der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) dazu sei gering, erklärten die Richter.
Aus steuerlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine klare Übertragung, die sich steuerlich nicht auswirkt. Das Finanzamt betrachtet die Übertragung also ausdrücklich nicht als einen zwischenzeitlichen Verkauf und Neukauf der Wertpapiere.
Welche Anforderungen Ihre Bank an eine Depotkündigung stellt
Eine Kündigung des Wertpapierkontos ist jederzeit möglich. Die Kündigungsfrist steht im Vertrag mit der Bank. Am üblichsten ist ein schriftliches Kündigungsschreiben per Post, damit die Depotauflösung rechtsgültig wird. Achtung: Viele Banken ermöglichen keine Kündigung per E-Mail oder Telefax. Eine telefonische Kündigung des Aktiendepots ist ausgeschlossen.
Zum Auflösen des Depots können Sie anstelle der vorgefertigten Formulare Ihrer Bank auch einen formlosen Brief aufsetzen, der über Ihre Kündigungsabsicht informiert. Dabei müssen Sie einige wesentliche Daten angeben:
- Ihren ausdrücklichen Willen zur Kündigung,
- Ihren Namen,
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Depotkontonummer,
- die Nummern von Unter- und Verrechnungskonten bei der Bank, sofern solche bestehen,
- Ihr Auftrag zum Verkauf oder Ausbuchen etwaiger Wertpapiere, siehe ausführlich in den folgenden Abschnitten.
Mustervorlage: Hier bekommen Sie ein kostenloses Musterschreiben zur Depotkündigung sowie weitere Informationen zur Vorgehensweise.
Was soll mit Ihren Aktien im Depot geschehen?
Wenn Ihr Depot noch Wertpapiere enthält, werden diese im Regelfall nicht automatisch verkauft. Sie müssen Ihrer Bank einen ausdrücklichen Auftrag erteilen, was sie mit den übrigen Aktien machen soll:
- Übertragung: Ihre Bank soll die Wertpapiere vor der Kontoauflösung auf ein anderes Depot übertragen. Erstellen Sie zuerst ein neues Depot, bevor Sie das alte Depot auflösen lassen. Teilen Sie Ihrer alten Bank die Daten des neuen Wertpapierdepots wie Inhaber, Bankleitzahl und Kontonummer mit. Erst dann kann sie Ihre Kündigung ordentlich umsetzen. Die Übertragung muss kostenlos sein, siehe oben. Achtung: Während des Umzugs lassen sich die Wertpapiere nicht handeln, Sie können also nicht sofort auf einen etwaigen Kursverlust reagieren.
- Verkauf: Wenn Sie kein anderes Depot führen oder neu einrichten, beauftragen Sie Ihre Bank ausdrücklich mit dem Verkauf der Papiere. Geben Sie dazu sämtliche Wertpapiere an. Teilen Sie außerdem die Bankverbindung mit, an welche die alte Bank das verbliebene Guthaben und eventuelle Erlöse aus den Aktienverkäufen überweisen soll.
- Ausbuchung: So genannte Depotleichen, also praktisch wertlose Aktien, lassen sich wertlos ausbuchen. Normalerweise erheben die Banken dafür eine Gebühr pro Wertpapier. Auch der Wille zur Ausbuchung ist im Kündigungsschreiben festzuhalten.
Gewinne versteuern, mit Verlusten sparen
Wenn Sie bei der Depotkündigung Aktien verkaufen, ist ein etwaiger Gewinn steuerpflichtig (er fällt unter die Abgeltungsteuer). Ein Verlust beim Verkauf oder beim Ausbuchen hingegen lässt sich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen im selben Jahr verrechnen.
Falls Sie die aufgelösten Aktien vor dem 1. Januar 2009 gekauft hatten, fallen sie nicht unter die Abgeltungsteuer und wirken sich steuerlich nicht aus. Falls Ihre Kapitalerträge im Verkaufsjahr insgesamt unter dem Sparerpauschbetrag liegen, fällt ebenfalls keine Abgeltungsteuer an.
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