Fonds: Neue Besteuerung ab 2018
Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Besteuerung von Investmentfonds ab 2018 neu zu regeln. Für Anleger von Publikumsfonds kann die Steuerlast steigen. Bei Fondsanteilen, die vor 2009 angeschafft wurden, droht eine Steuerpflicht - anders als damals von Politikern mit Blick auf die Abgeltungsteuer versprochen. Neu ist außerdem, dass Fondserträge zum Teil schon beim Fonds selbst besteuert werden, nicht erst beim Anleger. Das "Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung" (Investmentsteuerreformgesetz, InvStRefG) vom 19. Juli 2016 hat den Bundestag und den Bundesrat erfolgreich durchlaufen und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Gesetzesänderung war nötig geworden, um Steuerlücken zu schließen, zum Beispiel bei thesaurierenden Fonds, und um die Besteuerung von Investmentanlagen zu vereinfachen. Nach Ansicht vieler Experten und des Gesetzgebers selbst ist das derzeitige Verfahren zu schwierig, verwaltungsaufwändig und kaum noch praktikabel. Ganz im Gegensatz zur Finanzanlage selbst: Investmentfonds sind bei deutschen Anlegern beliebt, weil sich mit ihnen schon geringes Vermögen breit streuen lässt, ohne sich mit den einzelnen, konkreten Finanzanlagen auseinanderzusetzen. Wer erstmals Fondsanteile kauft, muss sich nur überlegen, in welche Fonds er oder sie investiert und in welchem Depot er sie aufbewahrt. Auch diese Frage ist mit einem Depotvergleich im Internet leicht beantwortet. Schwierig blieben bisher nur steuerliche Detailfragen.
Die neuen Steuerregeln für Investmentfonds ab 2018
Kern des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) ab 1. Januar 2018 ist, dass mehr Erträge auf Ebene der Fonds besteuert werden. Dadurch werden inländische und ausländische Publikumsfonds gleich besteuert. Bisher werden Erträge nicht beim Fonds, sondern beim Anleger besteuert. Künftig wird ein Teil der Erträge beim Fonds besteuert, ein anderer Teil beim Anleger. Damit es bei Sparern zu keiner Doppelbesteuerung kommt, gibt es für sie verschiedene Teilfreistellungen.
Wie die Besteuerung beim Anleger abläuft
Trotz einer Schlechterstellung der Anleger durch das neue Gesetz gibt es einen Vorteil: Ab 2018 wird die Besteuerung für die Anleger einfacher. Sie müssen für die Steuererklärung nicht mehr alle Informationen zum Fonds selbst beschaffen und über viele Jahre aufbewahren. Künftig berechnet die depotführende Bank die Vorabpauschale und führt darauf Steuern ab.
Der Gesetzgeber hat die Besteuerung so geregelt, dass die Anleger, die Kreditinstitute und die Finanzverwaltung die erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ohne Mithilfe des Investmentfonds ermitteln können. Es genügen vier Daten zur Besteuerung der Anleger:
- Höhe der Ausschüttung,
- Wert des Fondsanteils am Jahresanfang,
- Wert des Fondsanteils am Jahresende,
- Angabe, ob es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds handelt.
Alle vier Daten lassen sich relativ leicht beschaffen. Auch die Frage, ob ein Aktien- oder Immobilienfonds vorliegt, lässt sich grundsätzlich aus den veröffentlichten Anlagebedingungen des Investmentfonds ermitteln.
Neu: Besteuerung bereits auf Fondsebene
Bei Publikumsfonds werden künftig bereits auf Fondsebene 15 Prozent Steuern auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien abgezogen. Alle anderen Erträge wie Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften bleiben auf Fondsebene steuerfrei. Reine Rentenfonds wären von diesen Plänen nicht betroffen.
Zum Vergleich: Nach der derzeitiger Rechtslage bis einschließlich 31. Dezember 2017 gilt für Investmentfonds das Prinzip der steuerlichen Transparenz. Nicht der Fonds wird besteuert, sondern der Anleger - so als hätte dieser die Vermögensgegenstände des Fonds gehalten und Erträge mit ihnen erzielt. Der Fonds ist bislang von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.
Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds
Thesaurierende Fonds schütten ihre Erträge nicht aus, sondern legen sie wieder im Fonds an. Bei ihnen ermittelt die depotführende Stelle künftig eine Pauschale zum Jahresende, auf die ein Anleger Abgeltungsteuer zahlen muss. Diese Vorabpauschale ist auf die Wertsteigerung des Fonds begrenzt, tatsächliche Ausschüttungen sind anzurechnen.
Zum Vergleich: Nach derzeitiger Rechtslage bis einschließlich 31. Dezember 2017 werden thesaurierte Veräußerungsgewinne in vielen Fällen steuerlich nicht erfasst, weil der Fonds nicht besteuert wird, sondern nur der Anleger. Der Anleger muss thesaurierte Gewinne also erst versteuern, wenn er seine Anteile verkauft. Durch diesen Zahlungsaufschub (Fachsprache: "Steuerstundung") kann der Anleger einen Zinseszinseffekt nutzen.
Teilfreistellung für Privatanleger
Zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene werden Verkaufsgewinne und Ausschüttungen aus Fonds beim Privatanleger teilweise freigestellt. Die Teilfreistellung beträgt bei Aktienfonds 30 Prozent, bei Immobilienfonds 60 Prozent, bei überwiegend ausländischen Immobilien 80 Prozent und bei Mischfonds mit geringem Aktienanteil 15 Prozent.
Der Fondsverband BVI geht davon aus, dass es durch die nun festgelegten höheren Teilfreistellungen für den Privatanleger keine Steuererhöhungen geben wird. Bei Anlegern mit Kapitalerträgen unterhalb des Sparerpauschbetrags von 801 Euro laufen die Freistellungen ins Leere. Sie erhalten auf Fondsebene steuerlich vorbelastete Erträge ausgeschüttet, können aber nicht von den Teilfreistellungen profitieren. Für sie ist mit einer Mehrbelastung von 3 Euro im Jahr zu rechnen.
Besitzer von Aktienfonds müssen "bluten"
Beim Verkauf von Fondsanteilen schlägt das Finanzamt künftig zu. Gewinne aus dem Verkauf eines Investmentfonds bleiben ab 2018 bis zu einem Wert von 100.000 Euro steuerfrei, sodass Kleinanleger steuerlich ungeschoren davonkommen. Bei einem mittelgroßen Aktienfonds-Depot dürfte dieser Freibetrag nach 10 Jahren überschritten sein.
Die bittere Folge: Anleger können Fondsanteile, die sie vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gekauft haben, nur noch bis Ende 2017 steuerfrei verkaufen. Die Umstellung erfolgt automatisch. Der BVI erklärt: Alle Fondsanteile gelten zum 31. Dezember 2017 als verkauft und wieder angeschafft. Dadurch gelten Zwischengewinne als tatsächlich entstanden.
Das bedeutet: Wenn Privatanleger vor 2009 Anteile an Investmentfonds gekauft haben, sind etwaige Wertsteigerungen vom damaligen Kaufdatum bis zum 31. Dezember 2017 steuerfrei. Der 31. Dezember 2017 zählt gleichzeitig als neues Kaufdatum für die Steuerberechnung. Ein Wertzuwachs der Anteile zwischen dem "behelfsartigen, künstlichen Wiedereinstieg" und dem späteren Verkaufsdatum ist steuerpflichtig, wenn der Gewinn den Freibetrag von 100.000 Euro überschreitet.
Einschätzung und Kritik des Steuer-Schutzbriefs
Einschätzung: Dieser Punkt letzte Punkt zum Anteilsverkauf ist eine deutliche Schlechterstellung für Anleger. Sie widerspricht dem, was die Finanzpolitiker bei Einführung der Abgeltungsteuer versprachen: Langfrist-Anleger, die fürs Alter vorsorgten, sollten von der Abgeltungsteuer befreit sein.
Für Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, zu denen auch Fondsanteile gehören, versprachen unsere Politiker bei Einführung der Abgeltungsteuer zudem einen Bestandsschutz. Die Anteile sollten von der Steuer befreit sein, wenn sie vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden.
Viele Anleger investierten im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer einen hohen Einmalbetrag in einen Investmentfonds und hofften, die Wertzuwächse später - auch nach Jahrzehnten - steuerfrei einstreichen zu können.
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Abgeltungsteuer, Doppelbesteuerung, Fonds, Freibeträge, Kapitalanleger, Privatiers