Kapitalerträge: Wann die Steuer-Identifikationsnummer erforderlich ist

vom 14. November 2016 (aktualisiert am 02. Juni 2019)
Von: Lutz Schumann
Teilen Sie Ihrer Bank Ihre Steuer-Identifikationsnummer, während des laufenden Jahres bei der Abgeltungsteuer zu sparen.

Teilen Sie Ihrer Bank Ihre Steuer-Identifikationsnummer, während des laufenden Jahres bei der Abgeltungsteuer zu sparen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben geklärt, wann Kapitalanleger im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer oder Depotübertragungen ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben müssen (BMF-Schreiben, Aktenzeichen: IV C 1 - S 2252/08/10004 :017). Die nachfolgenden Textziffern beziehen sich auf die Zahlen, die im BMF-Schreiben am Rand neben den Textabschnitten stehen.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Keine Angabe der Steuer-Identifikationsnummer erforderlich.

Textziffer 256a (Tz 256a) besagt:

"Ein Kreditinstitut hat eine NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG auch dann zu berücksichtigen, wenn diese ohne Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer erteilt wurde. Eine Übermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 45d Absatz 1 EStG hat in diesen Fällen nur zu erfolgen, wenn diese der Meldestelle aus anderen Gründen vorliegt."

Freistellungsaufträge bei natürlichen Personen

Steuer-Identifikationsnummer notwendig!

Textziffer 259a (Tz 259a) lautet:

"Ab 1. Januar 2016 ist ein Freistellungsauftrag nur wirksam, wenn der Meldestelle i. S. des § 45d Absatz 1 Satz 1 EStG die steuerliche Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten/Lebenspartners vorliegt (§ 44a Absatz 2a Satz 2 EStG), Ausnahme Rz. 280.

Stellt sich ab diesem Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr heraus, dass die mitgeteilte steuerliche Identifikationsnummer nicht korrekt ist, und lässt sich die richtige steuerliche Identifikationsnummer im laufenden Kalenderjahr ermitteln, ist der Freistellungsauftrag als wirksam zu behandeln. Kann die korrekte steuerliche Identifikationsnummer nicht ermittelt werden, ist der Freistellungsauftrag als unwirksam zu behandeln."

Übrigens: Weitere Tipps und Antworten zur NV-Bescheinigung und zum Freistellungsauftrag finden Sie bei der Ethik-Bank in einem einfach verständlichen FAQ. Die Seite geht vor allem auf die besonderen Zusammenhänge bei der Kirchensteuer und bei Gemeinschaftskonten unter Ehepartnern ein.

Freistellungsaufträge durch einen nicht rechtsfähigen Verein oder durch eine unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

Unschädlich, wenn keine Steuer-Identifikationsnummer eingetragen werden kann.

Wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, dann steht ihr nach § 8 Absatz 1 KStG der Sparer-Pauschbetrag zu, und zwar in Höhe von 801 Euro (§ 20 Absatz 9 Satz 1 EStG).

Das BMF klärte nun in Textziffer 280, dass eine solche Körperschaft einen Freistellungsauftrag erteilen kann, wenn das Konto auf ihren Namen lautet. Und dabei konkret:

"Für die Anwendung des Freistellungsauftrags ist es unschädlich, wenn für diese Personengruppe keine steuerliche Identifikationsnummer in den Freistellungsauftrag eingetragen werden kann. Dies gilt auch für nichtrechtsfähige Vereine."

Für den Antrag ist das gleiche Muster nötig wie bei natürlichen Personen.

Übrigens:

  • Laut Tz. 280 ist es oben genannten Körperschaften auch möglich, Verluste zu verrechnen und Quellensteuer anzurechnen.
  • Laut Tz. 281 gilt die Regel zum Freistellungsauftrag nicht für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR).
  • Nach Tz. 282 liegt ein nichtrechtsfähiger Verein vor, wenn die Personengruppe einen gemeinsamen Zweck verfolgt; einen Gesamtnamen führt; unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden; einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.
  • Laut Tz. 284 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung für oben genannte unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn ihnen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und ihr Einkommen den Freibetrag von 5.000 Euro nicht übersteigt.

Unentgeltliche Depotübertragung

Bei einer unentgeltlichen Depotübertragung verlangt das Finanzamt verschiedene Daten über den oder die Übertragenden, Empfänger und etwaige Treuhänder. Sollte dies aus berechtigtem Grund nicht möglich sein, scheitert daran nicht die Einordnung als "unentgeltliche Übertragung" (Tz. 166). Das BMF gibt in seinem Schreiben einen konkreten Grund an:

"Dies gilt insbesondere bei Personengesellschaften, Körperschaften und anderen Unternehmen, Anlegern aus dem Ausland und deutschen Diplomaten, die nicht über eine Identifikationsnummer verfügen."

Das bedeutet konkret: Wenn nur einer von drei Übertragenden und einer von vier Empfängern über eine Steuer-Id.-Nr. verfügt, müssen diese beiden Ihre Nummern ans Finanzamt übermitteln.

Steuer-Tipp: Denken Sie hierbei daran, dass Sie auch für etwaige Ehepartner als Mit-Übertragende oder -Empfänger deren Steuer-Identifikationsnummern ans Finanzamt weiterleiten müssen.

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