Kapitalerträge aus dem Ausland versteuern
Die ausländischen Kapitalerträge, die einem Anleger in Deutschland zufließen, unterliegen grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer und somit der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer). Oft werden im Ausland Steuern auf die Kapitalerträge einbehalten, also auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bei Wertpapieren. Diese ausländischen Steuern können auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Um den Kapitalanleger bei ausländischen Kapitalerträgen vor einer Doppelbesteuerung zu bewahren, hat die Bundesrepublik mit ca. 80 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. In diesen ist geregelt, welche Einkünfte in welchem Staat besteuert werden.
Wie eine Doppelbesteuerung ausländischer Kapitalerträge vermieden wird
Bei ausländischen Kapitaleinkünften gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer 2009 weiterhin die Anrechnungsmethode oder das Freistellungsverfahren. Das bedeutet: Je nachdem, welches Verfahren im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem ausländischen Staat vereinbart wurde, wird die im Ausland einbehaltene Steuer ("Quellensteuer") entweder auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet oder bleibt in Deutschland komplett steuerfrei (Freistellungsmethode). Die Anrechnung ist auf die Höhe der Abgeltungsteuer begrenzt (derzeit 25 Prozent). Eine Steuererstattung in Deutschland ist somit ausgeschlossen. Die Anrechnung ist nur möglich, wenn der Kapitalanleger eine Einkommensteuererklärung abgibt (Anlage KAP, Zeilen 50, 52).
Was ist die Quellensteuer?
Grundsätzlich ist "Quellensteuer" der Oberbegriff für jede Art von Steuer, die dort erhoben wird, wo sie entsteht, also an der Quelle. Zum Beispiel ist die deutsche Abgeltungsteuer eine Quellensteuer, weil die Banken sie berechnen, einbehalten und ans Finanzamt des Kapitalanlegers abführen. Die deutsche Lohnsteuer ist eine Quellensteuer, weil die Arbeitgeber sie berechnen, einbehalten und ans Finanzamt abführen.
Am gebräuchlichsten ist der Begriff "Quellensteuer" aber im Zusammenhang mit Kapitalerträgen im Ausland: Der andere Staat behält eine Steuer ein, bevor der deutsche Anleger eine Erträge ausbezahlt bekommt.
Unterliegen ausländische Kapitaleinkünfte dem Progressionsvorbehalt?
Bevor die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, unterlagen ausländische Kapitaleinkünfte dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Sie waren zwar nicht in Deutschland steuerpflichtig, erhöhten aber indirekt den persönlichen Steuersatz des Anlegers. Seit 1. Januar 2009 gibt es diese indirekte doppelte Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte nicht mehr.