Geldanlagen-Überblick: Richtig deklarieren in der Steuererklärung

Die Zahl verschiedener Anlageprodukte wächst stetig. Oft wissen nicht einmal die Bankmitarbeiter, wie sie bestimmte Erträge korrekt in den Steuerformularen angeben. In dieser Liste von A bis Z erfahren Sie als Kapitalanleger, welche Produkte und Erträge Sie wo in Ihrer Steuererklärung unterbringen. Die genauen Zeilen sind vom Stand 2009 für die Steuererklärung 2008.

Aktien

Einkünfte aus Aktien sind in diese Formulare und Zeilen einzutragen:

Dividendeneinkünfte, deutsche

Dividende (ohne Abzüge): Anlage KAP, Zeile 18

Einbehaltene Kapitalertragsteuer: Anlage KAP, Zeile 18, Spalte 3

Dividendeneinkünfte, ausländische

Dividende (ohne Abzüge): Anlage KAP, Zeile 33 sowie in der Anlage AUS, Zeile 7

Einbehaltene ausländische Quellensteuer: Anlage AUS, Zeile 12

Achtung: Sie müssen die im Ausland abgezogenen Quellensteuern in voller Höhe Ihren Einnahmen zurechnen und in Deutschland versteuern! Im Gegenzug können Sie die gezahlte Auslandssteuer von Ihrer deutschen Steuer (teilweise) abziehen.

Gewinne aus Aktien-Spekulationsgeschäften: Ihre Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Aktien (so genannte "private Veräußerungsgeschäfte" innerhalb von 12 Monaten) unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren. Allerdings sind diese Spekulationsgewinne steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen, bei Verheirateten mit gemeinsamem Depot 1024 Euro. Es handelt sich um eine Freigrenze: Ein Cent mehr und Sie müssen den gesamten Gewinn versteuern.

Veräußerungspreis: Anlage SO, Zeile 43

Anschaffungskosten: Anlage SO, Zeile 44

Werbungskosten: Anlage SO, Zeile 45

Spekulationsgewinn: Anlage SO, Zeile 46

Achtung: Ehepaare müssen den in Zeile 46 errechneten Aktien-Spekulationsgewinn oder -verlust in Zeile 47 dem jeweiligen Ehepartner zurechnen.

Anleihen

Sie müssen Ihre jährlichen Zinsen aus Anleihen voll in Ihrer Steuererklärung angeben und versteuern: Anlage KAP, Zeile 6

Hinweis: Wenn Sie die Anleihe vor dem Zinszahlungstermin verkaufen (so genannter "unterjährigen Verkauf"), versteuern Sie die erhaltenen Stückzinsen. Wenn Sie hingegen Stückzinsen gezahlt haben, können Sie diese im Gegenzug in derselben Zeile bei Ihren Kapitaleinkünften als negative Einnahmen geltend machen.

Bundesschatzbriefe

Bei Bundesschatzbriefen unterscheidet man zwei Varianten:

  • Typ A mit 6-jähriger Laufzeit und jährlicher Zinszahlung und
  • Typ B mit 7-jähriger Laufzeit und Auszahlung der Zinsen am Ende der Laufzeit.

Beim Bundesschatzbrief Typ A geben Sie die jährlichen Zinsen in Ihrer Steuererklärung an. Wenn Sie die Wertpapiere zwischenzeitlich veräußern, bekommen Sie steuerpflichtige Stückzinsen (anteilige Zinsen) vergütet. Anlage KAP, Zeile 6

Der Bundesschatzbrief Typ B wird steuerlich wie ein Zero-Bond behandelt. Halten Sie das Wertpapier während der gesamten Laufzeit, versteuern Sie die aufgelaufenen Zinsen einmalig am Ende der Laufzeit in voller Höhe. Anlage KAP, Zeile 6

Bei einem zwischenzeitlichen Verkauf gelten die Regeln für Finanzinnovationen.

Finanzinnovationen

Als Finanzinnovation bezeichnet die Finanzverwaltung Geldanlagen, die steuerpflichtige Einnahmen (meist Zinsen) in steuerfreie Kursgewinne verwandeln. Das ist bei Wertpapieren der Fall, die zwar keine oder nur geringe Zinsen und ähnliche Erträge versprechen, durch deren Konstruktion aber mit großer Wahrscheinlichkeit Kursgewinne entstehen.

Bei der Besteuerung von Finanzinnovationen können Sie zwischen Marktrendite und Emissionsrendite wählen, je nachdem, was für Sie steuerlich günstiger ist. Den niedrigeren Wert geben Sie in Ihrer Steuererklärung an: Anlage KAP, Zeile 6.

Faustregel: Die Emissionsrendite ist immer dann günstiger, wenn der Marktzins gefallen ist. Ist dagegen der Marktzins zwischenzeitlich gestiegen, ist die Marktrendite steuerlich vorteilhafter.

Steuer-Tipp: Falls die Marktrendite negativ ist, setzen Sie den Betrag als negative Einnahmen bei Ihren Kapitaleinkünften ab und verrechnen ihn Steuern sparend mit positiven Einkünften.

So berechnen Sie die Marktrendite: Die Marktrendite ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis auf der einen Seite und dem Verkaufspreis oder Einlösungskurs auf der anderen Seite. Beispiel:

Beispielberechnung der Marktrendite
Verkaufspreis am 12. Juni 2008: 35.684 Euro
Kaufpreis der Stufenzinsanleihe am 12. Februar 2001: - 28.890 Euro
zu versteuernde Marktrendite 2008: 6.794 Euro

Als Nachweis für Ihre Steuererklärung reicht die Vorlage der Kauf- und Verkaufsabrechnung.

Lassen Sie die Emissionsrendite von Ihrer Bank errechnen: Die Emissionsrendite ist die Rendite, die zum Zeitpunkt der Emission versprochen wird und die bei der Einlösung mit Sicherheit erzielt werden kann. Im obigen Beispiel lassen Sie sich von Ihrer Depotbank ausrechnen, wie hoch die Emissionsrendite für den Zeitraum war, in dem Sie die Stufenzinsanleihe besessen haben.

Fonds

Fonds werden genau so besteuert wie Wertpapiere. Einziger Unterschied: Ihre Fondsausschüttung besteht je nach Anlagepolitik des Fonds aus unterschiedlichen Teilen, zum Beispiel aus...

  • Zinsen,
  • Dividenden oder
  • steuerfreien Erträgen.

Der Zinsanteil ist voll steuerpflichtig. Der Dividendenanteil unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren.

Inländische Fonds

Zinsen: Anlage KAP, Zeile 8

Dividenden: Anlage KAP, Zeile 19

Ausländische Fonds

Zinsen: Anlage KAP, Zeile 32 und Anlage AUS, Zeile 6

Dividenden: Anlage KAP, Zeile 34 und Anlage AUS, Zeile 7

Genussscheine

Diese Wertpapiere sind ein Mittelding zwischen Aktien und Anleihen. Die am Markt gehandelten Genussscheine haben überwiegend Zinscharakter. Sie setzen die Ausschüttungen in Ihrer Steuererklärung wie Zinsen an. Beachten Sie dabei, dass die von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer bei ausländischen Emittenten 25 Prozent und bei inländischen Emittenten 30 Prozent beträgt. Anlage KAP, Zeile 6 beziehungsweise AUS Zeile 12.

Optionsscheine

Bei einem Optionsgeschäft erwerben Sie das Recht, innerhalb einer festgelegten Laufzeit Wertpapiere (zum Beispiel Aktien) zu einem bestimmten Preis zu kaufen (Call-Option) oder zu verkaufen (Put-Option). Im Gegensatz zu Optionen ist bei Optionsscheinen das Optionsrecht in einem Wertpapier verbrieft, das selbstständig verkauft werden kann. Optionen werden an der Terminbörse gehandelt, sie können aber nicht gekauft und verkauft werden.

Bei Optionsscheinen gilt die 12-monatige Spekulationsfrist.

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie den Optionsschein innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist kaufen und wieder verkaufen, müssen Sie den gesamten Kursgewinn als Spekulationsgeschäft versteuern, wenn der Gewinn mehr als 512 Euro beträgt. Anlage SO, Zeilen 41-50

Das Halbeinkünfteverfahren gilt nicht, selbst wenn es sich um Optionsscheine auf Aktien handelt.

Läuft der Optionsschein aus und ist der Preis des zugrunde liegenden Wirtschaftsguts ("underlying") gestiegen, erhalten Sie einen Barausgleich. Diesen Barausgleich müssen Sie als Spekulationsgewinn versteuern, wenn Sie den Optionsschein weniger als ein Jahr besitzen. Haben Sie den Optionsschein allerdings vor mehr als einem Jahr gekauft, kassieren Sie den Barausgleich steuerfrei.

Wichtig: Keine Rückzahlung oder Entgelt zugesagt.

Es gibt Optionsscheine, die Ihnen entweder die Rückzahlung Ihres eingesetzten Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zusagen. Das Entgelt muss nicht zwingend als Zins bezeichnet werden, es kann auch ein Bonus oder eine Prämie sein. In diesen Fällen wird das Wertpapier wie eine Finanzinnovation besteuert! Ihre Kursgewinne sind voll als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Anlage KAP, Zeile 6.

REIT-Aktien

Bei Real Estate Investment Trusts, kurz REIT, handelt es sich um börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften, die steuerlich begünstigt sind. Sie werden von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Diese besonderen Aktieneinkünfte müssen Sie in der Anlage KAP, Zeile 22 anmelden.

Wandelanleihen

Wandelanleihen gibt es in zahlreichen Varianten, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Convertibles: Bei den ursprünglichen Wandelanleihen, so genannten "convertibles", handelt es sich um Schuldverschreibungen, bei denen Sie das Recht erhalten, diese Anleihe zu einem festen Verhältnis in Aktien des emittierenden Unternehmens umzutauschen. Dafür erhalten Sie einen Zinssatz, der unter dem Marktzins liegt.

Bei der laufenden Besteuerung brauchen Sie keine Besonderheiten zu beachten. Die Ausschüttungen müssen Sie ebenso versteuern wie die Stückzinsen, falls Sie die Anleihe zwischenzeitlich veräußern. Anlage KAP, Zeile 6

Die steuerliche Besonderheit liegt allerdings in der Wandlung. Wenn Sie die Wandelanleihe in Aktien umtauschen, können Sie die Aktien sofort steuerfrei verkaufen, da mit der Wandlung keine neue Spekulationsfrist beginnt.

Exchangeables: Neben den Wandelanleihen gibt es Umtauschanleihen auf Aktien, so genannte "exchangeables", die Ihnen ebenfalls das Recht einräumen, die Anleihe in Aktien oder andere Wirtschaftsgüter einzutauschen, zum Beispiel in Devisen. Steuerlich handelt es sich hierbei allerdings um eine Finanzinnovation. Wenn Sie durch den Verkauf oder durch den Umtausch einen Kursgewinn erwirtschaften, müssen Sie diesen voll versteuern. Anlage KAP, Zeile 6

Reverse convertibles: Bei Aktienanleihen, so genannten "reverse convertibles", hat der Emittent das Recht, anstatt der Kapitalrückzahlung eine bestimmte Anzahl an Aktien zu liefern. Dafür wird diese Anleihe mit einem hohen Zinssatz ausgestattet. Als Anleger haben Sie das Risiko, dass der Kurs der zugrunde liegenden Aktie sinkt und die Bank von ihrem Umtauschrecht Gebrauch macht. Auch hierbei handelt es sich steuerlich um eine Finanzinnovation.

Wenn Sie Aktien erhalten, können Sie den entstehenden Verlust voll von Ihren anderen Kapitalerträgen abziehen. Im Gegensatz zu den klassischen Wandelanleihen müssen Sie allerdings beachten, dass durch die Lieferung von Aktien eine neue Spekulationsfrist beginnt, sowohl bei den Umtausch- als auch bei Aktienanleihen. Anlage KAP, Zeile 6

Zero-Bonds

Bei Zero-Bonds erhalten sie die Zinsen erst am Ende der Laufzeit, sie sammeln sich vorher im Kurs. Das bedeutet: Wenn Sie Ihre Steuerzahlungen in die Zukunft verschieben wollen, sind diese Wertpapiere optimal für Sie.

1. Kauf am Emissionstag bis zur Einlösung

In diesem Fall müssen Sie die gesamte Differenz zwischen dem Einlösungsbetrag und den Anschaffungskosten als Kapitaleinkünfte versteuern. Anlage KAP, Zeile 6

2. Verkauf während der Laufzeit

Kaufen oder verkaufen Sie den Zero-Bond während der Laufzeit, können Sie Ihre Steuerlast optimieren, indem Sie Ihr Wahlrecht zwischen Emissionsrendite und Marktrendite (Finanzinnovation) zu Ihren Gunsten nutzen. Anlage KAP, Zeile 6

Zertifikate

Der Begriff "Zertifikate" fasst eine Vielzahl unterschiedlicher Wertpapiere zusammen. Im Grundsatz handelt es sich um Anleihen, die Ihnen je nach Emissionsbedingungen das Recht gewähren, am Ende der Laufzeit einen Geldbetrag zu fordern, dessen Höhe vom Kurs einer Aktie oder einem Index abhängt.

Steuerlich unterscheidet man zwischen folgenden drei Arten von Zertifikaten:

1. Zertifikate mit zugesagter Entgeltzahlung, aber ohne Kapitalrückzahlung

Ist bei einer Anlage ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zugesagt, die Kapitalrückzahlung aber unsicher, dann sind die Erträge stets steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe der Zinsen von einem ungewissen Ereignis abhängt. Anlage KAP, Zeile 6

Bei Verkauf werden die Zertifikate als Finanzinnovation eingestuft und unabhängig von der Laufzeit ebenfalls als Kapitalertrag steuerpflichtig (BMF-Schreiben vom 2. März 2001, BStBl. 2001 I S. 206).

Steuer-Tipp: Machen Sie beim Verkauf Verluste (negative Einnahmen), können Sie diese mit anderen Kapitalerträgen und darüber hinaus mit anderen Einkünften verrechnen.

2. Zertifikate mit garantierter Kapitalrückzahlung, aber ohne Entgeltzahlung

Bei vielen Zertifikaten ist die Rückzahlung des Kapitals garantiert, die Höhe des Ertrags jedoch an die Entwicklung eines Index gekoppelt. Hier handelt es sich um Finanzinnovation.

Die Folge: Bei Einlösung oder Veräußerung sind Zugewinne unabhängig von der Haltedauer als Kapitalertrag steuerpflichtig. Kursverluste können als negative Kapitaleinnahmen mit anderen Kapitalerträgen oder Einkünften verrechnet werden. Anlage KAP, Zeile 6

Achtung: Wird ein Index-Zertifikat mit Rückzahlungsgarantie vor Fälligkeit verkauft, dann ist die Differenz zwischen Kaufpreis und Veräußerungserlös als Kapitalertrag steuerpflichtig, weil "die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt". Die Haltedauer spielt dabei keine Rolle. Es handelt sich um eine Finanzinnovation, bei der der Ertrag nach der Marktrendite zu ermitteln ist, weil es hier keine Emissionsrendite gibt.

3. Zertifikate ohne garantierte Kapitalrückzahlung und Entgeltzahlung

Bei vielen Zertifikaten ist weder eine Verzinsung noch eine Rückzahlung des Kapitals zugesagt. So ist bei Index-Zertifikaten die Rückzahlung des Kapitals bei Fälligkeit oder Veräußerung an den zugrunde liegenden Index gebunden.

Die Steuerfolge: Wenn weder eine Verzinsung noch eine Rückzahlung des Kapitals zugesagt ist und wenn eine solche auch nicht gewährt wird, dann entsteht kein steuerpflichtiger Kapitalertrag. Eine Besteuerung kommt allenfalls nach den Regeln zu Spekulationsgeschäften in Betracht.

Steuer-Tipp: Wurde ein Index-Zertifikat ohne Rückzahlungsgarantie innerhalb von 12 Monaten veräußert, so liegt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor. Das Halbeinkünfteverfahren wird nicht angewendet. Entwickelt sich der Index positiv, ist der Kursgewinn bei Fälligkeit vollkommen steuerfrei. Das gilt ebenfalls bei einer Veräußerung nach Ablauf von 12 Monaten. Andererseits kann bei negativer Entwicklung ein Kursverlust nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.