Wie der Sparerfreibetrag funktionierte
Der Sparerfreibetrag war ein Freibetrag für Anleger und stellte bis zum 31. Dezember 2008 einen Teil der Kapitaleinkünfte steuerfrei. Wer Kapitaleinnahmen erzielte, zum Beispiel durch Zinsen oder Dividenden, musste sie in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Ab dem 1. Januar 2009 wurde diese Regelung durch die Abgeltungssteuer geändert. Seitdem zieht das Bankinstitut unmittelbar eine pauschale Steuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von den Zinseinnahmen ab und leitet sie ans Finanzamt weiter. Eine freiwillige Versteuerung über die persönliche Einkommensteuererklärung ist weiterhin möglich. Bei beiden Arten der Versteuerung gilt seit 2009 der Sparerpauschbetrag, welcher den Sparerfreibetrag ersetzte und ähnlich wirkt.
Welche Regeln vor 2009 für den Sparerfreibetrag galten
Rückblick: Bis zum 31. Dezember 2008 wurde bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung ein Sparerfreibetrag in Höhe von bis zu 750 Euro gewährt; die ersten 750 Euro waren also steuerfrei. Zusätzlich gab es einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro. Waren die Werbungskosten höher als der Pauschbetrag, konnten die tatsächlichen Aufwendungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelten sich der Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag auf 1.500 Euro und 102 Euro.
Der Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag wurden jedem gewährt, der Kapitaleinnahmen hatte, so dass man 801 Euro (750 Euro + 51 Euro) Zinseinnahmen verdienen durfte, ohne dass hierfür Steuern anfielen. Durch den Sparerfreibetrag und den Werbungskostenpauschbetrag durften keine negativen Kapitaleinkünfte entstehen. Es konnte also kein Verlust mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, zum Beispiel mit Arbeitslohn. Das bedeutet: Wer als Anleger weniger als 801 Euro Zinsen verdiente, hatte lediglich den Vorteil, dass er diese Zinseinnahmen nicht versteuern musste.
Ein Sparerpauschbetrag ersetzt Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag
Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurden der Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag abgeschafft und zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt. Die Höhe des neuen Sparer-Pauschbetrags entspricht der Summe des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags, also 801 Euro pro Person. Siehe hierzu auch unseren ausführlichen Steuer-Artikel zum Sparerpauschbetrag.