Wem welcher Altersentlastungsbetrag zusteht
Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der bei der Berechnung der Einkommensteuer abgezogen wird (§ 24a EStG). Er wird Ihnen gewährt, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Einkommensteuer ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Ziel ist es, Arbeitnehmereinkünfte im Alter gerechter zu besteuern und Ungleichheiten gegenüber Leibrenten oder Beamtenpensionen abzubauen (letztere werden durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt).
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt von Ihren Einkünften und vom Kalenderjahr ab, das auf Ihren 64. Geburtstag folgt (siehe dazu folgende Tabelle, in der wir die Werte aus § 24a EStG um das Geburtsjahr erweitert haben). Vereinfacht könnte man also sagen: Für Sie gilt das Jahr, in dem Sie 65 werden. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren wird der Freibetrag nicht verdoppelt, sondern für jeden Partner gesondert errechnet.
Beispiel: Wenn Ihr 64. Geburtstag in das Jahr 2013 fiel, sehen Sie in der Zeile für das folgende Jahr nach, also für 2014: Demnach liegt der Altersentlastungsbetrag bei 25,6 Prozent Ihrer Einkünfte, höchstens jedoch steht Ihnen ein Steuerabzug von 1.216 Euro zu.
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Tabelle: Höhe des Altersentlastungsbetrags
Ihr Geburtsjahr | Das Kalenderjahr, nachdem Sie Ihr 64. Lebensjahr vollendet haben | Altersentlastungsbetrag in Prozent Ihrer Einkünfte | Höchstbetrag in Euro |
---|---|---|---|
Stand: August 2014, Quelle: Bearbeitung von www.steuer-schutzbrief.de, fußend auf dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 | |||
1940 | 2005 | 40,0 | 1.900 |
1941 | 2006 | 38,4 | 1.824 |
1942 | 2007 | 36,8 | 1.748 |
1943 | 2008 | 35,2 | 1.672 |
1944 | 2009 | 33,6 | 1.596 |
1945 | 2010 | 32,0 | 1.520 |
1946 | 2011 | 30,4 | 1.444 |
1947 | 2012 | 28,8 | 1.368 |
1948 | 2013 | 27,2 | 1.292 |
1949 | 2014 | 25,6 | 1.216 |
1950 | 2015 | 24,0 | 1.140 |
1951 | 2016 | 22,4 | 1.064 |
1952 | 2017 | 20,8 | 988 |
1953 | 2018 | 19,2 | 912 |
1954 | 2019 | 17,6 | 836 |
1955 | 2020 | 16,0 | 760 |
1956 | 2021 | 15,2 | 722 |
1957 | 2022 | 14,4 | 684 |
1958 | 2023 | 13,6 | 646 |
1959 | 2024 | 12,8 | 608 |
1960 | 2025 | 12,0 | 570 |
1961 | 2026 | 11,2 | 532 |
1962 | 2027 | 10,4 | 494 |
1963 | 2028 | 9,6 | 456 |
1964 | 2029 | 8,8 | 418 |
1965 | 2030 | 8,0 | 380 |
1966 | 2031 | 7,2 | 342 |
1967 | 2032 | 6,4 | 304 |
1968 | 2033 | 5,6 | 266 |
1969 | 2034 | 4,8 | 228 |
1970 | 2035 | 4,0 | 190 |
1971 | 2036 | 3,2 | 152 |
1972 | 2037 | 2,4 | 114 |
1973 | 2038 | 1,6 | 76 |
1974 | 2039 | 0,8 | 38 |
1975 | 2040 | 0,0 | 0 |
Der Freibetrag ist für jüngere Jahrgänge jedes Jahr um 1,6 Prozentpunkte pro Geburtsjahrgang niedriger, ab 2020 um 0,8 Punkte niedriger, bis er 2040 den Wert 0 erreicht. Grund: Da der Versorgungsfreibetrag für Pensionen bis 2040 auf 0 sinkt, fällt schrittweise die Benachteiligung weg, die der Altersentlastungsbetrag ausgleichen soll.
Bemessungsgrundlage: Worauf der Altersentlastungsbetrag berechnet wird
Als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag wird der Arbeitslohn genommen zuzüglich die positive Summe aller übrigen Einkünfte.
Nicht berücksichtigt werden Versorgungsbezüge im Sinn des § 19 Abs. 2 EStG, Einkünfte aus Leibrenten im Sinn des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG, Einkünfte im Sinn des § 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. b EStG (Entschädigungen und Amtszulagen für Beamte), Einkünfte im Sinn des § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, soweit § 52 Abs. 34c EStG anzuwenden ist (Leistungen der Pensionskassen und Pensionsfonds, Einkünfte im Sinn des § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a EStG (Berufsunfähigkeitsversicherungen der Beamten).
Zu den berücksichtigten übrigen Einkünften gehören vor allem Vermietungseinkünfte und Kapitaleinkünfte, soweit diese nicht der Abgeltungssteuer unterliegen oder die Günstigerprüfung beantragt wird. Es werden zunächst alle übrigen Einkünfte zusammengerechnet. Dann wird geschaut, ob die Summe positiv ist. Ist die Summe negativ, wird der Prozentsatz des Altersentlastungsbetrags nur auf den Arbeitslohn angewendet. Ist die Summe hingegen positiv, wird der Prozentsatz zusätzlich zum Arbeitslohn auf die übrigen Einkünfte gewährt.
Beispielrechnung: So berechnen Sie Ihren Altersentlastungsbetrag
Beispiel: Peter Alt hat 2013 das 64. Lebensjahr vollendet. Im Jahr 2014 erzielt er neben seinem Arbeitslohn weitere Einkünfte. In Rechungen a) sind diese übrigen Einkünfte in ihrer Summe negativ, in Rechnung b) positiv. Diese beiden Varianten zeigen, welchen Einfluss die übrigen Einkünfte auf die Höhe des Altersentlastungsbetrags haben:
Posten | Betrag in Euro |
---|---|
Variante a) Die übrigen Einkünfte sind negativ | |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 500 Euro |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | - 1.500 Euro |
Zwischensumme der übrigen Einkünfte (500 - 1.500 Euro) | - 1.000 Euro |
Arbeitslohn | 4.000 Euro |
Bemessungsgrundlage (4.000 Euro Arbeitslohn + 0 Euro übrige Einkünfte) | 4.000 Euro |
Altersentlastungsbetrag (25,6 Prozent von 4.000 Euro) | 1.024 Euro |
Prüfen der Höchstgrenze (1.216 Euro laut Tabelle) | 1.024 Euro < 1.216 Euro |
Ergebnis a): zustehender Freibetrag | 1.024 Euro |
Erklärung a): Die Summe der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung ist negativ. Der Prozentsatz von 25,6 Prozent laut Tabelle wird nur auf den Arbeitslohn angewendet. Der Altersentlastungsbetrag beträgt somit 25,6 Prozent von 4.000 Euro. | |
Variante b) Die übrigen Einkünfte sind positiv | |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 500 Euro |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | +1.500 Euro |
Zwischensumme der übrigen Einkünfte (500 + 1.500 Euro) | 2.000 Euro |
Arbeitslohn | 4.000 Euro |
Bemessungsgrundlage (4.000 Euro Arbeitslohn + 2.000 Euro übrige Einkünfte) | 6.000 Euro |
Altersentlastungsbetrag (25,6 Prozent von 6.000 Euro) | 1.536 Euro |
Prüfen der Höchstgrenze (1.216 Euro laut Tabelle) | 1.536 Euro > 1.216 Euro |
Ergebnis b): zustehender Freibetrag. | 1.216 Euro |
Erklärung b): Die Summe der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung ist positiv. Der Prozentsatz von 25,6 Prozent laut Tabelle wird auf den Arbeitslohn und auf die Summe der übrigen Einkünfte angewendet. Der Altersentlastungsbetrag betrüge somit 25,6 Prozent von 6.000 Euro = 1.536 Euro und würde die Höchstgrenze überschreitet. Daher wird der Freibetrag gekappt. |
Fragen und Antworten zum Altersentlastungsbetrag
Wir sammeln häufig gestellte Fragen und beantworten sie regelmäßig hier:
Wie hoch ist der Altersantlastungsbetrag 2015?
Wenn Sie im Jahr 1950 geboren sind, kann Ihnen 2015 erstmalig der Altersentlastungsbetrag zustehen, und zwar in Höhe von 24 Prozent Ihres Einkommens und bis zu einem Maximum von 1.140 Euro. Diese Werte bleiben für Sie in allen folgenden Jahren gleich. Das bedeutet: Falls Sie in einem anderen Jahr geboren sind, sehen Sie bitte oben in der Tabelle nach, welcher prozentuale Freibetrag dauerhaft für Sie gilt.
Wie hoch war der Altersantlastungsbetrag 2014?
Der Prozentwert des Altersantlastungsbetrags ändert sich nicht mit dem Kalenderjahr, sondern hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. 2014 stand dem Jahrgang 1949 erstmalig dieser Freibetrag auf Einkünfte im Alter zu. Er liegt für genau diese Altersgruppe jedes Jahr bei 25,6 Prozent des Einkommens, höchstens 1.216 Euro. Andere Jahrgänge siehe Tabelle oben.
Wie lange steht mir der Altersentlastungsbetrag zu?
So lange, wie Sie als 64-Jährige/r (oder älter) weiterhin arbeiten gehen, egal ob voll oder nebenbei. Er steht Ihnen ebenfalls zu, wenn Sie übrige Einkünfte erzielen und die Summe dieser übrigen Einkünfte positiv ist. Nach derzeitiger Gesetzeslage wird dieser Freibetrag im Jahr 2040 letztmalig angewendet.
Wie wird der Altersentlastungsbetrag ermittelt?
Der Gesetzgeber hat die Prozentsätze für jeden Geburtsjahrgang bereits festgelegt und in § 24a EStG niedergeschrieben, siehe Tabelle oben. Sie wenden diesen Prozentsatz auf Ihren Arbeitslohn und die positiven Summe Ihrer Einkünfte an.
Wie berechne ich den Altersentlastungsbetrag?
Sie rechnen alle Einkünfte bis auf Ihren Arbeitslohn zusammen. Ist die Summe positiv, addieren Sie den Arbeitslohn. Auf die Gesamtsumme wenden Sie dann Ihren persönlichen Prozentsatz an. Ist die Summe der übrigen Einkünfte negativ, so wenden Sie den Prozentsatz nur auf Ihren Arbeitslohn an. Liegen Sie über dem Höchstbetrag, erkennt das Finanzamt nur den Höchstbetrag als Altersentlastungsbetrag an.
Wie setzt sich der Altersentlastungsbetrag zusammen?
Gar nicht. Der Prozentsatz für den Altersentlastungsbetrag ist für Sie ein einzelner Wert, der bereits gesetzlich festgelegt ist und von Ihrem Alter abhängt. Aber Ihre mögliche Steuerersparnis setzt sich aus mehreren solchen Freibeträgen zusammen.
Wie berechnet sich der Altersentlastungsbetrag bei Eheleuten?
Bei Eheleuten wird der Altersentlastungsbetrag jeweils pro Person einzeln ausgerechnet.
Ist der Altersentlastungsbetrag immer gleich hoch für mich?
Jein. Wenn Sie als Rentner lebenslang Arbeitnehmer sind, steht Ihnen lebenslang und unverändert derselbe Prozentsatz zu. Der Prozentsatz für die Berechnung des Altersentlastungsbetrages ist immer gleich hoch, da immer der Wert des Jahres genommen wird, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Der Altersentlastungsbetrag jedoch hängt nicht nur von diesem Prozentsatz ab, sondern auch von der Höhe Ihres Arbeitslohns und Ihren übrigen Einkünfte. Daher ändert sich das Gesamtergebnis dieses Freibetrags von Jahr zu Jahr, wenn Sie unterschiedlich viel verdienen.
Wer hat Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag?
Es handelt sich um einen Freibetrag, der Ihnen immer dann zusteht, wenn Sie ab einem bestimmten Alter weiterhin Arbeitnehmer sind. Oder wenn Sie eine positive Summe bestimmter Einkünfte erzielen, die oben im Artikel ausführlich erklärt sind.
Wie bekomme ich den Altersentlastungsbetrag?
Das Finanzamt wendet diesen Freibetrag automatisch an, wenn es Ihre Einkommensteuer berechnet. Sie brauchen sich um nichts mehr zu kümmern.
Wo trage ich den Altersentlastungsbetrag in der Steuererklärung ein?
Nirgendwo. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern und nichts zu beantragen. Prüfen Sie sicherheitshalber Ihren Einkommensteuerbescheid, ob der Freibetrag dort berücksichtigt ist.
Wo finde ich den Altersentlastungsbetrag in meiner Jahreslohnabrechnung?
Gar nicht. Ihr Arbeitgeber kennt nur Ihren Arbeitslohn, nicht aber Ihre weiteren Einkünfte, die für eine Berechnung notwendig sind. Sie sehen erst in Ihrem Steuerbescheid, wie das Finanzamt den Freibetrag angewendet hat.
Steht mir der Altersentlastungsbetrag zu, wenn ich einem Minijob nachgehe?
Nein. Beim Minijob sind sämtliche Steuerbelastungen und Sozialabgaben pauschal berücksichtigt. Sie können hier nichts mehr über Freibeträge und Steuererklärung optimieren.
Steht mir der Altersentlastungsbetrag auch für Kapitaleinkünfte zu?
Jein. Durch die Abgeltungssteuer werden Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden seit dem Jahr 2009 pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert. Bei dieser Pauschalsteuer steht Ihnen nur der Sparerpauschbetrag zu, aber keine weiteren Freibeträge.
Sie haben als Anleger aber immer die Möglichkeit, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben, Ihre Kapitaleinkünfte dort aufzuführen und sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Sämtliche Freibeträge werden angewendet. Das Finanzamt prüft in diesem Fall, ob Sie mit der Abgeltungsteuer oder mit der Individualversteuerung das meiste Geld herausholen (so genannte Günstigerprüfung).
Kann ich einen Altersentlastungsbetrag neben einem Versorgungsfreibetrag bekommen?
Ja. Für Ihre Versorgungsbezüge erhalten Sie den Versorgungsfreibetrag. Arbeiten Sie nebenher noch und erzielen Arbeitslohn oder übrige Einkünfte, erhalten Sie zusätzlich den Altersentlastungsbetrag und gleichzeitig den Versorgungsfreibetrag.
Erhalte ich auf Mieteinkünfte einen Altersentlastungsbetrag?
Ja. Die Mieteinnahmen gehören zu den übrigen Einkünften. Ist die Summe Ihrer übrigen Einkünfte positiv, so erhalten Sie hierauf den Altersentlastungsbetrag.
Ich habe eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt. Erhalte ich zusätzlich den Altersentlastungsbetrag?
Nein. Wenn Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt erhalten, brauchen Sie keine Steuern zu zahlen, so dass ein Altersentlastungsbetrag keine weiteren Vorteile für Sie bringt. Sobald Ihre jährlichen Gesamteinkünfte jedoch über den Grundfreibetrag gelangen und Sie Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung zurückgeben müssen, wendet das Finanzamt automatisch den Altersentlastungsbetrag an.
Ich erhalte lediglich eine Pension. Kann ich trotzdem einen Altersentlastungsbetrag geltend machen?
Nein. Für Pensionen gibt es den Versorgungsfreibetrag. Einen zusätzlichen Altersentlastungsbeitrag erhalten Sie nur wenn Sie neben den Versorgungsbezügen zusätzlich Arbeitslohn oder übrige Einkünfte erzielen.
Wieso ändert sich jedes Jahr der Prozentsatz?
Der Altersentlastungsbetrag wird jedes Jahr geringer, weil auch der Versorgungsfreibetrag für Pensionen jedes Jahr sinkt. Das ist bereits im Gesetz festgeschrieben. Der Altersentlastungsbetrag soll die Ungleichbehandlung ausgleichen, die durch den Versorgungsfreibetrag entsteht. Da diese Ungleichbehandlung bis zum Jahr 2040 schrittweise verringert wird, fällt auch die Daseinsberechtigung des Altersentlastungsbetrags weg.