Selbstbeteiligung beim Firmenwagen: Laufende Zahlung oder Betriebskosten-Beteiligung?
Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung, mit dem diese auch privat fahren dürfen. Dieses Gehalts-Extra ist aber immer freiwillig - kein Chef wird dazu gezwungen. Er muss es auch nicht völlig kostenlos anbieten.
Tatsächlich bestehen viele Firmen darauf, dass der Mitarbeiter sich an den Kosten beteiligt: entweder über laufende Zahlungen oder indem er die Betriebskosten übernimmt, zum Beispiel das Benzin. Zwischen diesen beiden Arten der Selbstbeteiligung besteht finanziell ein Unterschied - je nach Versteuerung.
Laufende Zahlungen für den Firmenwagen
Wenn Sie als Firmenwagenfahrer für die Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt an Ihren Arbeitgeber zahlen, dann mindert dieses den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie dieses Entgelt pauschal, nutzungsabhängig oder als Leasingraten entrichten. Beispiele:
- Sie müssen monatlich einen festen Pauschalbetrag von zum Beispiel 100 Euro an Ihren Arbeitgeber zahlen.
- Sie vergüten Ihre privaten Fahrten nutzungsabhängig, zum Beispiel mit 0,15 Euro pro Kilometer.
- Sie Zahlen die Leasingraten für Ihren Dienstwagen privat. Auch hierbei handelt es sich um ein Nutzungsentgelt, das Sie auf den geldwerten Vorteil anrechnen dürfen.
Steuer-Tipp: Am einfachsten ist es, wenn Ihr Arbeitgeber Ihre privaten Zahlungen jeden Monat auf den steuerpflichtigen Nutzungswert anrechnet. Sollte er dies nicht machen, können Sie den Nutzungswert selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung berichtigen, indem Sie den Bruttoarbeitslohn um die während des Jahres geleisteten Zahlungen kürzen. Lassen Sie sich unbedingt von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen, wie viel Geld Sie ihm gezahlt haben.
Laufende Zahlungen werden sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der 1-%-Methode abgezogen.
Beteiligung an den Betriebskosten des Firmenwagens
Häufig wird vereinbart, dass der Firmenwagenfahrer bestimmte laufende Betriebskosten des Firmenwagens selber trägt, zum Beispiel die Treibstoffkosten und die Wagenpflege. Das hat einen Nachteil bei der 1-%-Methode: Das Finanzamt geht davon aus, dass solche privaten Zahlungen üblich und deshalb bereits im pauschalen Prozentsatz berücksichtigt sind. Diese Selbstbeteiligung wird also nicht von der monatlichen Bemessungsgrundlage abgezogen. Durch diese Auffassung der Finanzverwaltung wird die 1-%-Methode indirekt teurer.
Steuer-Tipp 1: Wenn Sie die Pauschalversteuerung nutzen, ist es nicht sinnvoll, die Benzinkosten aus eigener Tasche zu bezahlen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über diese Regelung und überzeugen Sie ihn von dem steuerlich günstigeren Weg: Zahlen Sie eine pauschale oder kilometerbezogene Nutzungsvergütung, wie sie oben beschrieben ist. Diese wird auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet und senkt Ihre Steuerlast.
Steuer-Tipp 2: Noch günstiger ist es für Sie als Arbeitnehmer meistens, wenn Sie die Privatnutzung Ihres Dienstwagens über die Fahrtenbuchmethode versteuern. Hierbei ist die Steuerlast in der Regel niedriger, außerdem lassen sich sämtliche Nutzungsentgelte an den Arbeitgeber abziehen.
Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Dienstwagenkosten, die Sie selbst übernommen haben, nicht auf dem Kostenkonto des Arbeitgebers verbucht. Das führt dazu, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers für den Dienstwagen niedriger sind, wodurch auch Ihr steuerpflichtiger Nutzungswert sinkt. Der Nutzungswert wird umso geringer, je mehr Kosten Sie selbst tragen.