Unfall, Beschädigung oder Diebstahl des Dienstwagens während einer Privatfahrt
Wer muss welche Kosten zahlen, wenn der Firmenwagen auf einer privaten Fahrt gestohlen oder beschädigt wird? Oder wenn der Fahrer einen Unfall verursacht hat und die Versicherung nicht voll einspringt? Sind Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig, wenn der Arbeitgeber den Schaden übernimmt?
Die Antwort hängt von der gewählten Art der Versteuerung ab: Ein-Prozent-Methode und Fahrtenbuch-Methode:
Diebstahl und Schaden bei der 1-%-Regelung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass Unfallkosten nicht durch die Ein-Prozent-Methode abgegolten sind. Erfasst seien damit nur "solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise anfallen. Dazu zählen Unfallkosten nicht" (BFH, Aktenzeichen: VI R 73/05).
Bezahlt der Arbeitgeber die Unfallkosten und verlangt keinen Schadensersatz vom Firmenwagenfahrer, so stellt dieser Verzicht einen so genannten "geldwerten Vorteil" dar, der als steuerpflichtiges zusätzliches Gehalt zu erfassen ist.
Allerdings schränken die BFH-Richter auch diese Regel ein und ermöglichen einen Ausweg. Es ist zu fragen: Wenn der Fahrer die Reparaturaufwendungen selbst übernähme, dürfte er sie dann als Werbungskosten abziehen? Wenn ja, dann darf der Arbeitgeber sämtliche Kosten steuerfrei bezahlen. Wenn nein, dann handelt es sich bei den übernommenen Kosten um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Steuer-Tipp: Die Antwort auf diese Frage lautet meistens "ja" und damit ergibt sich die volle Steuerfreiheit. Denn ein Werbungskostenabzug kann selbst bei einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften in Betracht kommen. Er scheidet jedoch aus, wenn der Fahrer zum Beispiel Alkohol getrunken hatte oder zum Zeitpunkt der Fahrt gar keinen Führerschein besaß. Fahren Sie also auch im Urlaub nicht unter Alkoholeinfluss Ihren Dienstwagen, egal welche Promillegrenze im Urlaubsland gilt.
Diebstahl und Schaden bei der Fahrtenbuch-Methode
Wie alle Kfz-Kosten gehören auch die Schadenskosten zu den Gesamtkosten des Dienstwagens. Das bedeutet konkret: Unfall- oder Diebstahlkosten führen zu einem höheren Kilometer-Kostensatz des Fahrzeugs. Folglich erhöhen sie den privaten Nutzungswert und somit die fällige Steuer für Sie als Dienstwagenfahrer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden während einer Dienstreise, einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Privatfahrt eingetreten ist. Falls Sie die Fahrtenbuch-Methode ansetzen, müssen Sie also einen Teil des Schadens übernehmen.
Es kommt noch nicht einmal ein Werbungskostenabzug für Sie in Betracht. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe handelt es sich bei dem erhöhten Nutzungswert nicht um unmittelbare Unfallkosten, sondern um eine Folge der besonderen Bewertung der Fahrzeugüberlassung. Deshalb ist der Werbungskostenabzug für den Erhöhungsanteil nicht möglich (OFD Karlsruhe vom 7. März 2001, Aktenzeichen: S 2526 A-41-St 32).
Pkw-Diebstahl ist keine Betriebsausgabe
Wird ein Firmenwagen bei einer Privatfahrt entwendet, führt der durch den Diebstahl verursachte Vermögensverlust nicht zu Betriebsausgaben, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: XI R 60/04).
Der Fall: Ein Arzt war mit dem zum Praxisvermögen gehörenden Firmenwagen zu einem Weihnachtsmarkt gefahren. Dort wurde ihm der Pkw vom Parkplatz gestohlen. Da der Arzt das Fahrzeug nicht abgeschlossen hatte, erhielt er von seiner Kaskoversicherung keine Entschädigung. Er behandelte den Buchwert des Firmenwagens daher als Betriebsausgabe. Dies nahmen weder das Finanzamt noch der angerufene BFH hin, sondern rechneten den Vermögensverlust der privaten Nutzung zu.
Übrigens: Bei einem Unfall mit dem Firmenwagen gelten dieselben Regeln wie beim Diebstahl. Geschieht der Unfall während einer Fahrt von oder zu einem privaten Termin, darf der Buchwert des Firmenwagens nicht den Gewinn mindern.
Fahrt zur Arbeit
Die Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (vor 1. Januar 2014: "regelmäßige Arbeitsstätte") zählt als private Fahrt. Falls Sie also auf dem Hin- oder Rückweg einen Unfall oder Schaden am Firmenwagen verursachen, sollten Sie klären, ob der Fachbegriff "erste Tätigkeitsstätte" in Ihrem Fall zutrifft. Fragen Sie gegebenenfalls einen Steuerberater.