Hausnotrufsystem: Senioren können ab sofort Kosten steuermindernd geltend machen
Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, um im Notfall Hilfe zu alarmieren, können die Kosten steuermindernd geltend machen, entschied jüngst das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.6.2021, Az.: 5 K 2380/19). Das Urteil können ab sofort alleinlebende Senioren nutzen, um sich zumindest einen Teil der Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Bislang gingen diese beim bei der Steuererklärung leer aus, wenn sie die Kosten für ihren Hausnotruf absetzen wollten. Das Argument der Finanzämter: Die Kosten für einen Hausnotruf seinen nur absetzbar, wenn der Steuerzahler im Heim wohnt. Doch das Finanzgericht gab der Seniorin recht. Ab sofort dürfen Betroffene – wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen – 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd absetzen. Die Begründung der Finanzrichter: Bei Alleinlebenden ersetzt das Notrufsystem die Überwachung im Haushalt, die ansonsten üblicherweise Haushaltsangehörige erledigen.
Was Sie jetzt unbedingt tun müssen
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt beim Bundesfinanzhof (BFH) Einspruch eingelegt hat (Az.: VI R 14/21). Betroffene Senioren können sich aber bei ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid beim Finanzamt dennoch mit Hinweis auf das ausstehende BFH-Urteil auf das Urteil berufen und Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Dann bleibt der eigene Steuerfall offen, bis der BFH abschließend entschieden hat.