Arbeitgeberdarlehen

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt, müssen sie ein paar steuerliche Regeln einhalten, damit es keinen Ärger mit dem Finanzamt gibt. Denn bei solchen Zahlungen vermutet der misstrauische Finanzbeamte schnell einen so genannten geldwerten Vorteil, also eine Gehalts- oder Lohnzahlung am Fiskus vorbei.

Die Voraussetzungen für ein steuersicheres Darlehen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Laufzeit des Kredits, Zinsen, Tilgung, Sicherheiten sowie Rückzahlung bei Ausscheiden des Mitarbeiters ganz genau vereinbaren und sich daran halten. Der Arbeitnehmer muss das Darlehen zurückzahlen. Andernfalls wird die überlassene Geldsumme in vollem Umfang steuerpflichtig.

Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel gelten nicht für Mitarbeiter aus der Kreditwirtschaft, also Banken, Sparkassen und anderen Finanzunternehmen. Sie unterliegen gesonderten Regeln.

Wann sind die Zinsen eines Arbeitgeberdarlehens steuerfrei?

Chef und Mitarbeiter müssen ihren Kreditvertrag wie unter fremden Dritten schließen. Der Zins muss also marktüblich sein. Angenommen, 5 Prozent Zinsen sind marktüblich. Der Arbeitgeber verlangt aus Nettigkeit aber nur 3 Prozent. Dann sind die "gesparten Zinsen" möglicherweise als geldwerter Vorteil steuerpflichtig, weil es sich sozusagen um Arbeitslohn handelt.

"Möglicherweise" bedeutet in diesem Fall, dass für den Zinsvorteil zu prüfen ist, ob er die monatliche Freigrenze von 44 Euro für Sachbezug einhält (§ 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz, EStG). Unter dieser Grenze werden auch andere Sachbezüge gesammelt, zum Beispiel Tankgutscheine. Nur wenn Sie insgesamt innerhalb dieser Grenze bleiben, dann ist die Zinsersparnis steuerfrei. Siehe dazu auch das folgende Beispiel.

Der Zinsvorteil bleibt außerdem steuerfrei, wenn die Restschuld des Arbeitgeberdarlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro beträgt. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Freigrenze des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 1. Oktober 2008).

Der Zinsvorteil ist generell für jedes Arbeitgeberdarlehen getrennt zu ermitteln.

Welcher Zinssatz ist für ein Arbeitgeberdarlehen angemessen?

Als angemessener Vergleichszinssatz gilt der Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank bei Vertragsschluss (BMF-Schreiben vom 13. Juni 2007, Aktenzeichen: IV C 5-S 2334/07/0009, welches ein BFH-Urteil über Arbeitgeberdarlehen umsetzt, Aktenzeichen: VI R 28/05).

Bei der letzten Prüfung des Steuer-Schutzbriefs im Juli 2013 war der amtliche Vergleichszins unter dieser Adresse zu finden, dort die PDF-Datei "Geldwerter Vorteil für Arbeitgeberdarlehen (ab Januar 2003)" herunterladen. Die Bundesbank-Links sind jedoch nicht dauerhaft und verlässlich; im Zweifel tippen Sie dort in der Suchmaske das Wort "Arbeitgeberdarlehen" ein, um zur richtigen Datei zu gelangen.

Von diesem Vergleichszins der Bundesbank dürfen Sie 4 Prozent abziehen (nicht Prozentpunkte!), ohne Schwierigkeiten mit dem Finanzamt zu bekommen.

Ausführliches Beispiel:

Sie erhalten ein Arbeitgeberdarlehen von 30.000 Euro zu einem Effektivzins von 2,8 Prozent jährlich (Laufzeit: vier Jahre).

Der Vergleichszins für Konsumentenkredite der Deutschen Bundesbank lag bei Vertragsabschluss im April 2013 bei 4,94 Prozent (gilt für eine Laufzeit von über 1 Jahr bis 5 Jahre).

Hiervon ziehen Sie 4 Prozent ab, was 0,1976 Prozentpunkte ergibt, also rund 0,2 Prozentpunkte. Damit ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 4,74 Prozent. Die Zinsverbilligung beträgt somit noch 4,74 - 2,8 = 1,94 Prozent.

Der monatliche Zinsvorteil beträgt 30.000 Euro * 0,0194 / 12 Monate = 48,50 Euro. Da die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Höhe von 44 € überschritten ist, unterliegt der gesamte Betrag der Lohnsteuer.

Restdarlehen: Zahlen Sie als Mitarbeiter das Arbeitgeberdarlehen in monatlichen Raten zurück, müssen Sie in dem Moment keinen Zinsvorteil mehr versteuern, in dem die Restschuld des Darlehens den Betrag von 2.600 Euro unterschreitet.

Kreditvergleich, ohne Chef

Berechnen Sie hier die Kredit-Konditionen auf dem freien Markt - zum Vergleich oder falls Ihr Chef nicht als Kreditgeber infrage kommt:

Gegenteil: Arbeitnehmerdarlehen

Der Arbeitgeberkredit ist nicht zu verwechseln mit dem Arbeitnehmerdarlehen (Mitarbeiterdarlehen), einer Form der Mitarbeiterbeteiligung.