Gemischt veranlasste Firmenfeier steuerlich absetzbar
Steuerzahler dürfen ab sofort einen Teil ihrer Kosten für eine Feier absetzen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und zu der Gäste aus beiden Bereichen eingeladen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt erlaubt, die Aufwendungen für eine solche gemischte Betriebsfeier aufzuteilen und den betrieblich oder beruflich veranlassten Teil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen (BFH-Urteil vom 8. Juli 2015, Aktenzeichen: VI R 46/14). Vor diesem Urteil verweigerten die Finanzämter den kompletten Steuerabzug für eine Feier, wenn sich das berufliche Interesse und ein privater Anlass mischten.
Im verhandelten Fall hatte ein Steuerberater eine Feier ausgerichtet. Grund für die Feier waren zum einen seine Bestellung zum Steuerberater, zum anderen sein 30. Geburtstag. Er fasste die Aufwendungen für die Raummiete sowie für die Bewirtung der Gäste zusammen. Anschließend teilte er die Gesamtkosten nach Anteil der Gäste in einen beruflich veranlassten einen privat veranlassten Anteil. Die Kosten für den beruflichen Anteil machte er in seiner Einkommensteuererklärung Steuern mindernd geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Werbungskosten ab. Die anschließende Klage gewann jedoch der Steuerberater, da er nachweisen konnte, dass nicht nur befreundete Gäste aus dem beruflichem Umfeld eingeladen wurden, sondern die Einladungen abstrakt erfolgten, indem er pauschal die gesamte Geschäftsführung und alle Berufskollegen einlud.
Voraussetzungen für eine steuerlich korrekte gemischte Feier
Wenn Sie eine Feier mit einem beruflichen und privaten Anlass planen, hängt der Steuerabzug stark von der Art und vom Wortlaut der Einladung ab. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre beruflichen Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Gesichtspunkten einladen. Schreiben Sie also nicht bloß alle Kollegen an, mit denen Sie befreundet sind oder regelmäßig die Mittagspause verbringen. Sondern finden Sie als Grund für die Gästewahl allgemeine, offene Kriterien, zum Beispiel:
- alle Mitarbeiter aus Ihrer Abteilung,
- alle Abteilungsleiter,
- alle Außendienstmitarbeiter,
- alle Auszubildende.
Umsetzung: Wie Sie Ihre gemischte Feier steuersicher abrechnen
Erstellen Sie eine Gästeliste. Damit erhalten Sie einen geeigneten Aufteilungsmaßstab. Rechnen Sie alle Aufwendungen für Ihre Feier zusammen. Belegen Sie anhand der Gästeliste, wie viele Gäste aus beruflichen Gründen und wie viele aus privaten Gründen Ihre Feier besucht haben. Anhand des Verhältnisses teilen Sie Ihre Aufwendungen für die Feier auf.
Beispielrechnung: So wirkt sich das Urteil finanziell aus
Beispiel: Max Clever arbeitet als angestellter Steuerberater in einer großen Steuerkanzlei. Er erhält 55.000 Euro Jahresgehalt, ist ledig und gehört keiner Kirche an. Im Jahr 2015 sind sonstige Werbungskosten (Fahrtkosten, Fachbücher) in Höhe von 5.000 Euro angefallen. Im Juni besteht Clever eine Weiterbildung als Wirtschaftsprüfer. Da er im selben Monat Geburtstag hat, beschließt er, beide Anlässe zusammen zu feiern. Er lädt alle Mitarbeiter seiner Abteilung, die Führungsebene sowie Freunde und Nachbarn ein. Insgesamt nehmen 100 Gäste an der Veranstaltung teil. Davon kommen 60 Teilnehmer aus dem beruflichen Umfeld und 40 Teilnehmer sind Freunde, Familie und Nachbarn. Die Feier kostet ihn insgesamt 2.000 Euro.
Rechnung (alte Rechtslage, neues Urteil und Unterschied zwischen beiden):
Posten | Betrag |
---|---|
Alte Rechtslage: Kosten für die Feier werden nicht anerkannt | |
Arbeitslohn | 55.000 Euro |
sonstige Werbungskosten | - 5.000 Euro |
Firmenfeier | - 0 Euro |
zu versteuerndes Einkommen | = 50.000 Euro |
darauf 25,51 Prozent Einkommensteuer * 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag | 13.456,53 Euro |
Neue Rechtslage: Beruflich veranlasste Kosten werden anerkannt | |
Arbeitslohn | 55.000 Euro |
sonstige Werbungskosten | -5.000 Euro |
Werbungskosten für den beruflich veranlassten Anteil der Party (2.000 Euro Gesamtkosten / 100 Gäste insgesamt * beruflich veranlasste 60 Gäste) | - 1.200 Euro |
zu versteuerndes Einkommen | = 48.800 Euro |
darauf 25,15 Prozent Einkommensteuer * 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag | 12.948,23 Euro |
Steuerersparnis durch aktuelle Rechtsprechung (13.456,53 Euro - 12.948,23 Euro) | 508,30 Euro |
Fazit: Max Clever spart durch das neue BFH-Urteil zu gemischt veranlassten Feiern über 500 Euro im Vergleich zur früheren Rechtsprechung.
Potenzial: In diesem Beispiel hat Max Clever einen persönlichen Steuersatz von rund 25 Prozent und die Feier kostet 20 Euro pro Gast. Setzt man stattdessen einen Spitzenverdiener ein und verdoppelt die Kosten pro Gast realistischerweise auf 40 Euro, dann liegt der Steuervorteil bei deutlich über 1.000 Euro.
Dürfen auch GmbH-Chefs und Freiberufler ihre Betriebsfeier aufteilen?
Im konkret entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer. Das BFH-Urteil gilt daher auch für GmbH-Geschäftsführer, da diese ebenfalls Angestellte der GmbH sind. Die Grundsätze der Entscheidung lassen sich außerdem auf Freiberufler übertragen. Daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Finanzamt eine Aufteilung der privat und betrieblich veranlassten Kosten anerkennt.
Steuer-Tipp: Laden Sie auch als Freiberuflern Ihre Gäste nach abstrakten Kriterien ein. Beispiele: Alle Geschäftskunden, die Ihnen mehr 5.000 Euro Umsatz eingebracht haben, oder alle Geschäftskunden aus der Stadt, in der Ihre Firma sitzt. Erstellen Sie eine Gästeliste, wie oben erklärt. Trennen Sie Ihre Aufwendungen für die Feier in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil. Machen Sie den beruflich veranlassten Teil als Betriebsausgaben geltend.
Falls das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug ablehnt, legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und verweisen Sie dazu auf dieses BFH-Urteil. Falls sich das Finanzamt weiterhin weigert, prüfen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater, vor dem Finanzgericht zu klagen. Ihre Aussichten auf Erfolg stehen wegen der höchstrichterlichen BFH-Entscheidung gut.
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