Zu dick? Jetzt dürfen Sie steuergünstig abspecken
Die Kosten für eine klinische Abmagerungskur sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III B 37/06). Voraussetzung: Ein Amtsarzt attestiert, dass die Kur medizinisch notwendig ist. Die BFH-Richter wiesen in ihrer Entscheidung erneut darauf hin, dass weder ein nachträgliches Attest des Amtsarztes noch Bescheinigungen des Hausarztes ausreichen.
Steuer-Tipp: Um außergewöhnliche Belastungen handelt es sich nur dann, wenn keine Krankenkasse die Ausgaben (voll) übernommen hat. Sie sind steuerlich absetzbar, wenn Sie eine jährliche Eigenbeteiligung überschreiten, die von Ihrem Einkommen abhängt. Am meisten Steuern sparen Sie also, wenn Sie mehrere außergewöhnliche Belastungen im selben Jahr bündeln.
Nachtrag: Der BFH hat die Vorschrift für Atteste gelockert. Steuerzahler sind nicht mehr dazu verpflichtet, vor der Behandlung einen Amtsarzt aufzusuchen. Auch eine nachträgliche Bescheinigung vom Hausarzt kann Ihnen helfen. Das Attest vom Amtsarzt bleibt jedoch das sicherste Mittel, wenn Sie Steuern sparen wollen.
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