Zinsen nicht gemeldet: Unwissenheit schützt doch vor Strafe
Wenn ein Anleger seine Zinsen direkt wieder investiert und sie nicht in der Steuererklärung angibt, muss es sich nicht unbedingt um Steuerhinterziehung handeln. Dies entschied das Finanzgericht (FG) München im Fall eines Anlegers, der Zinsen aus fällig gewordenen Bundesschatzbriefen Typ B (Auszahlung am Laufzeitende) gutgeschrieben bekommen und den kompletten Auszahlungsbetrag sofort wieder in neue Wertpapiere angelegt hatte, ohne den Ertrag in seiner Steuererklärung auszuweisen (Aktenzeichen: 9 K 4683/05).
Die Begründung der Richter: Dem Anleger fehlte es am Vorsatz, denn er war davon ausgegangen, dass die Kapitalerträge erst mit Gutschrift auf dem eigenen Bankkonto und nicht schon bei der Reinvestition des Gelds beim gleichen Kreditinstitut zu versteuern sind. Das FG entschied deshalb: Sofern ein Steuerlaie von falschen Voraussetzungen ausgeht, darf das Finanzamt keine Hinterziehungszinsen ansetzen. Ebenso kann der Fiskus nicht davon ausgehen, dass der Anleger auf seine Zinsen keine Steuern zahlen wollte. Das Versäumnis des Anlegers war durch den Freistellungsauftrag des Betroffenen aufgefallen.
Wenn aber Kapitalerträge ohne Zinsabschlag fließen, dann müssen deutsche Banken dies automatisch dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn melden. Auf diese Daten können dann die einzelnen Finanzämter online zugreifen. Auch Sozialbehörden dürfen sich auf diesem Weg informieren. Dadurch erfahren die Beamten nicht nur die Höhe der ohne Abschlag ausbezahlten Summen, sondern auch Bank, Kontonummer und ob der Sparer Zinsen oder Dividenden kassiert hat.
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