Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten für ein Zahnimplantat lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 2 K 5507/04). Zahnimplantate als Ersatz für eine Brücke oder als Ersatz für ein herausnehmbares Gebiss seien heute gängiger Standard und gehörten nicht zu den so genannten alternativen oder Außenseitermethoden.
Die Begründung der Finanzrichter im Urteilsfall: Die Anschaffung der Implantate war medizinisch notwendig. Es handelte sich nicht um vorbeugend angefallene Aufwendungen. Die Patientin konnte nicht zu einer preiswerteren Methode verpflichtet werden. Der festsitzende Zahnersatz verbesserte die Kaufähigkeit und im vorliegenden Fall auch die Artikulationsfähigkeit. Die Wahl der festsitzenden Implantate stellte daher nicht nur eine kosmetisch höherwertige Versorgung dar, sondern konnte auch medizinisch begründet werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nicht die Kosten für Implantate. Dies spricht nach Ansicht der Finanzrichter nicht dagegen, die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Steuer-Tipp 1: Das Urteil ist rechtskräftig. Betroffene Steuerzahler können es als Argument nutzen, wenn das Finanzamt die Kosten für Implantate im Steuerbescheid gestrichen hat. Zwar handelt es sich nur um ein Urteil eines Finanzgerichts, dennoch halten sich viele Sachbearbeiter daran. Wer mit seinem Sachbearbeiter Pech hat, sollte sich überlegen, vor dem Finanzgericht zu klagen.
Steuer-Tipp 2: Um außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu nutzen, müssen Sie die Eigenbeteiligungsgrenze überschreiten. Dafür ist es sinnvoll, teure Behandlungen und andere Ausgaben in einem Jahr zu bündeln. Zahnimplantate sind wegen ihrer hohen Kosten ein gutes Mittel, um nennenswerte außergewöhnliche Belastungen zusammenzubekommen.
Steuer-Tipp 3: Ein Steuerabzug über die Steuererklärung ist jedoch immer nur der zweitbeste Weg, Geld zu sparen. Erstens wegen der oben erwähnten Eigenbeteiligung. Zweitens weil sich die Kosten ohnehin nicht voll auswirken, sondern nur in Höhe Ihres persönlichen Einkommensteuersatzes (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Besser ist es daher, wenn die Kosten gar nicht erst entstehen oder ein Dritter sie übernimmt. Prüfen Sie daher alle Verträge und Rechtsmittel, damit Ihre Krankenkasse oder Krankenversicherung Ihren Zahnersatz übernimmt.
Steuer-Anzeige: Am sinnvollsten ist es, die zukünftigen Kosten für den Zahnersatz nicht als spärliche außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, sondern rechtzeitig vorher eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Dadurch ist eine volle Erstattung möglich. Beispiel: Der Direktversicherer Asstel übernimmt bis zu 100 Prozent der Kosten für Brücken, Kronen und Prothesen.
Steuer-Tipp 4: Die Beiträge für eine (zusätzliche) Krankenversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
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