Wohnsitzverlagerung Teil 4: Wie Sie die Wegzugsbesteuerung vermeiden
Sollten Sie Beteiligungen an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften halten, bleiben nur wenige legale Möglichkeiten, die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden:
Wegzugsbesteuerung vermeiden – Möglichkeit 1:
Sie können die Anteile in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft einbringen, zum Beispiel in eine GmbH & Co. KG. Selbstverständlich müssen bei diesem Modell gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, welche einzelfallbezogen zu beurteilen sind.
Wegzugsbesteuerung vermeiden – Möglichkeit 2:
Sie vermeiden oder verringern die Wegzugsbesteuerung, wenn Sie sich beim Wegzug in einen EWR-Staat (nach Einführung des neuen § 6 Abs. 6 AStG) die Gewinne in Form von Dividenden ausschütten lassen, bevor Sie die Gesellschaft veräußern oder liquidieren. Durch diese Gewinnausschüttung verringert sich der Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Belastung durch die Wegzugsbesteuerung. Die Dividenden müssen Sie nur zur Hälfte versteuern. Die Besteuerung komplett zu vermeiden, ist jedoch nicht möglich.
Wegzugsbesteuerung vermeiden – Möglichkeit 3:
Sie entgehen den Besteuerungsfolgen der Wegzugsbesteuerung ausnahmsweise dann, wenn Sie Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nur vorübergehend für einen Zeitraum von 5 Jahren aufgeben. Vorsicht! Dieser Zeitraum verlängert sich bei beruflich bedingter Abwesenheit noch einmal um weitere 5 Jahre (somit insgesamt 10 Jahre). Voraussetzung hierfür ist die feste Rückkehrabsicht nach Deutschland. Der Steueranspruch wird während der Abwesenheit gestundet und entfällt mit der Rückkehr des Steuerpflichtigen, soweit die Beteiligung in der Zwischenzeit nicht im steuerlichen Sinn verkauft wurde. Im Falle der Veräußerung der Beteiligung während des Stundungszeitraums wird die Stundung aufgehoben und die Wegzugssteuer sofort fällig.
Es bleibt zu hoffen, dass die Thematik der Wegzugsbesteuerung im Sinn der Wegzugswilligen endgültig gelöst wird. Doch ich befürchte, dass dies vorerst nicht geschieht.
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