Wohnsitzverlagerung Teil 3: Fiskus schröpft deutsche Unternehmer und Kapitalanleger
Teuer wird es für alle Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG mit einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent im Privatvermögen), die mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nun ihren deutschen Wohnsitz aufgeben. Denn zum Zeitpunkt der Wohnortverlagerung greift die so genannte Wegzugsbesteuerung.
Die Folge für Sie: Der deutsche Fiskus besteuert die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem gemeinen Wert Ihrer Beteiligung als fiktiven Veräußerungsgewinn. Daurch werden Sie so gestellt, als hätten Sie Ihre Beteiligung verkauft.
Doch Ende 2004 entschied der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem französischen Fall gegen eine vergleichbare Wegzugsbesteuerung. Begründung der Richter: Sie verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit.
Deutschland stellt sich taub
Die EU-Kommission forderte Deutschland daraufhin auf, seine Wegzugsbesteuerung von sich aus fallen zu lassen. Doch die deutsche Bundesregierung legte nur eine Änderung im Außensteuergesetz vor. Danach kann die nach § 6 Abs. 1 AStG geschuldete Wegzugsteuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zeitlich unbeschränkt gestundet werden, sofern Sie in einen Staat der EU oder der EWR (Europäischer Wirtschaftsraum, umfasst zusätzlich Norwegen, Island und Liechtenstein) ziehen und dort einer Steuerpflicht unterliegen, die mit der deutschen vergleichbar ist. Wenn Sie später Ihre Anteile an der deutschen Kapitalgesellschaft verkaufen oder wenn Sie in einen Staat umziehen, in dem keine Steuerpflicht besteht, die mit der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbar ist, dann müssen Sie die Steuer an den Fiskus nachzahlen. Die deutsche Wegzugsbesteuerung wurde somit nicht aufgehoben, sondern lediglich zeitlich "aufgeschoben".
Die Entscheidung des EuGH gilt zwar nach dem allgemeinen Verständnis grundsätzlich nur für Fälle des Wohnsitzwechsels innerhalb der EU oder dem EWR. Aber auch bei Drittländern wie der Schweiz bezweifeln Experten mittlerweile, dass die deutsche Wegzugsbesteuerung anwendbar ist.
Keine Wegzugsbesteuerung auch bei Wohnsitznahme außerhalb der EU
Die Experten führen als Argumente an:
- Die bilateralen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über den freien Personenverkehr stellen eine Personenfreizügigkeit dar, welche der EU-weit geltenden Niederlassungsfreiheit gleichkommt.
- Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der meisten EU-Staaten mit der Schweiz enthalten eine Anti-Diskriminierungsklausel, im Fall Deutschland/Schweiz ist dies Artikel 25 des DBA. Durch diese Klauseln soll ausdrücklich verhindert werden, dass Angehörige beider Vertragsstaaten steuerlich schlechter gestellt, also diskriminiert werden.
- Der EG-Vertrag enthält als tragende Grundfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit. Diese gilt unbestrittenermaßen auch im Verhältnis zu Drittstaaten.
Diese Punkte sprechen dagegen, dass sich die Wegzugsbesteuerung anwenden lässt, wenn ein deutscher Bürger seinen Wohnsitz in einen Drittstaat verlegt. Die Argumente müssten eigentlich die deutsche Bundesregierung dazu bewegen, die Wegzugsbesteuerung komplett aufzuheben oder zumindest im oben genannten Sinn zu entschärfen.
Groteskerweise jedoch stellen die zuständigen Beamten im Bundesfinanzministerium (BMF) ganz andere Überlegungen an. Sie planen eifrig, die Wegzugsbesteuerung auch auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften zu erweitern. Das ist angesichts der der "gerichtlich verordneten" Einschränkung der Wegzugsbesteuerung ungerechtfertigt und wahrscheinlich nicht rechtmäßig.
Bundesfinanzministerium entdeckt die erweiterte Besteuerung
Es scheint fast so, dass durch die EuGH-Entscheidung im wahrsten Sinne des Wortes schlafende Hunde geweckt wurden. Das BMF hat überhaupt erst durch dieses Urteil Möglichkeiten einer erweiterten Besteuerung entdeckt.
Man will nun wohl schnell Tatsachen schaffen und ein Gesetz verabschieden. Die Folge für Betroffene: Sie müssten sich mühsam durch die Instanzen klagen. Das BMF spielt auf Zeit. Gefahr von der EU-Kommission droht nicht. Letztlich fehlt ihr die rechtliche Handhabe, eine Weisung oder ähnliches zu erteilen, um diesen Vorstoß zu stoppen.
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