Werbungskosten: Sichern Sie sich die 46-fache Kostenpauschale
Nachtrag: Der Bundesfinanzhof hat am 2. Oktober 2008 die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die steuerfreien Abgeordnetenpauschalen lassen sich nicht auf "normale" Steuerzahler übertragen. Damit sind die Steuer-Tipps in diesem Artikel hinfällig. Einzelheiten stehen im Artikel "Werbungskosten: BFH sieht Sonderstellung von Abgeordneten".
Es kommt Bewegung in eines der wichtigsten Verfahren für "normale" Steuerzahler vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Unter den Aktenzeichen VI R 81/04 und VI R 63/04 prüfen die Richter, ob die steuerfreie Kostenpauschale von 43.764 Euro pro Jahr für Bundestagsabgeordnete verfassungsmäßig ist. Falls nicht, könnte jedem Steuerzahler diese hohe Pauschale zustehen – statt sich mit 920 Euro pro Jahr zufrieden geben müssen. Der BFH forderte jetzt das Bundesfinanzministerium (BMF) auf, dem Verfahren als Streitpartei beizutreten und folgende Fragen zu beantworten:
- Anhand welcher Erfahrungswerte hat der Gesetzgeber die Kostenpauschale bemessen?
- Welche Arten von Kosten sollen abgedeckt werden? Hintergrund: Es stehen weitere Kostenerstattungen zur Verfügung.
- Weshalb wird die Kostenpauschale jährlich angepasst, während dies für andere Pauschalen wie Kinder- und Grundfreibetrag nicht gilt?
Der BFH zeigte weitere Vorteile für Abgeordnete auf: Diese seien beim Verpflegungsmehraufwand und bei der Privatnutzung von Dienstwagen steuerlich besser gestellt. Die Kostenpauschale werde auch bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit in voller Höhe gewährt.
Die BFH-Richter äußerten verfassungsmäßige Zweifel wegen Ungleichbehandlung und erwägen eine Vorlage ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dabei könne es eine Rolle spielen, dass es die begünstigte Gruppe selbst war, welche die Vorteile für sich schuf – in ihrer Funktion als Gesetzgeber. Das BVerfG sagte bereits in einer früheren Entscheidung, dem so genannten "Diätenurteil", dass sich Abgeordnete nur solche Kosten steuerfrei erstatten lassen können, die ihnen tatsächlich und sachlich angemessen entstanden sind (Aktenzeichen: 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502).
Steuer-Tipp: Wie wir bereits am 19. April 2005 und auch zu späteren Zeitpunkten empfahlen, sollten Sie Ihren Steuerbescheid mit Hinweis auf das obige BFH-Verfahren offen halten. Nur so profitieren Sie von einem positiven BFH-Entscheid. Dank eines BMF-Schreibens gilt Ihr Steuerbescheid in diesem Punkt als vorläufig – ohne Gegenwehr des Finanzamts (Aktenzeichen: IV A 7 – S 0338 – 27/05).
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