Was und wie hoch ist der Grundfreibetrag?
Durch den steuerlichen Grundfreibetrag bleibt das Existenzminimum der Bundesbürger steuerfrei. Das gilt für alle, sowohl Arbeitnehmer, Selbstständige, Auszubildende und Rentner. Durch den Grundfreibetrag stellt der Gesetzgeber sicher, dass das Existenzminimum, also der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht besteuert wird.
Der Grundfreibetrag für das Jahr 2021 wurde vom Gesetzgeber auf 9.744 Euro für Ledige und 19.488 Euro für Verheiratete erhöht. 2020 lag er bei 9.408 Euro für Ledige und 18.816 Euro für Verheiratete, 2019 bei 9.168 Euro für Ledige und 18.336 Euro für Verheiratete, 2018 bei 9.000 Euro für Ledige und 18.000 für zusammenveranlagte Verheiratete. 2017 waren es noch 8.820 Euro für Ledige und 17.640 Euro für zusammenveranlagte Verheiratete. Nur wenn das Einkommen nach verschiedenen Abzügen über dieser Grenze liegt, fallen Steuern an.
Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung an die Inflation erforderlich. Und genau das wird wieder notwendig.
Zum 1.1.2021 erhöht der Gesetzgeber den Grundfreibetrag von 9.408 Euro auf 9.696 EUR. Zum 1.1.2022 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 9.984 EUR. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (§ 32a EStG, geändert durch das "Zweite Familienentlastungsgesetz").
Wichtiger Hinweis für alle Neurentner!!
Allerdings müssen immer mehr Neurentner einen größeren Anteil ihrer gesetzlichen Altersrenten oder einer vergleichbaren Rente versteuern. 2020 waren bereits 80 Prozent ihrer Rente steuerpflichtig! Die Folge: Viele Bestandsrentner zahlen erstmals Steuern für ihre Renten, allein durch die Rentenerhöhung 2020 rund 51.000 Ruheständler. Erhalten Sie eine höhere Jahresrente und/oder haben Sie zusätzliche Nebeneinnahmen, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit usw., werden Sie automatisch steuerpflichtig!
Mein Tipp: Viele Rentner wissen gar nicht, dass sie Steuern zahlen müssen. Warten Sie nicht, bis sich Ihr Finanzamt meldet!
Viele betroffene Rentner erhielten schon Aufforderungen, Steuererklärungen abzugeben. Allerdings meist nicht im ersten Jahr! Die Folgen: Steuernachzahlungen von mehreren Tausend Euro plus Zinsen und Verspätungszuschlag für mehrere Jahre.
Prüfen Sie daher jedes Jahr, ob Sie steuerpflichtig geworden sindund eine Steuererklärung abgeben müssen, entweder selbst mit einer Steuersoftware oder durch einen Steuerberater.
Steuer-Tipp: Erfahren Sie rechtzeitig von solchen Steuererhöhungen und wie Sie gegensteuern, melden Sie sich dazu für unseren kostenlosen Steuer-Newsletter an - wir halten Sie gerne auf dem Laufenden.
Übrigens: Der Grundfreibetrag ist bereits in die Steuertabellen eingearbeitet. Steuerzahler müssen nichts mehr tun, um ihn zu bekommen.
Jahr | Ledige | Verheiratete |
---|---|---|
Grundfreibetrag 2022 | 9.984 Euro | 19.968 Euro |
Grundfreibetrag 2021 | 9.744 Euro | 19.488 Euro |
Grundfreibetrag 2020 | 9.408 Euro | 18.816 Euro |
Grundfreibetrag 2019 | 9.168 Euro | 18.336 Euro |
Grundfreibetrag 2018 | 9.000 Euro | 18.000 Euro |
Grundfreibetrag 2017 |
8.820 Euro | 17.640 Euro |
Grundfreibetrag 2016 | 8.652 Euro | 17.304 Euro |
Grundfreibetrag 2015 | 8.472 Euro* | 16.944 Euro* |
Grundfreibetrag 2014 | 8.354 Euro | 16.708 Euro |
Grundfreibetrag 2013 | 8.130 Euro | 16.260 Euro |
Grundfreibetrag 2012 | 8.004 Euro | 16.007 Euro |
Grundfreibetrag 2011 | 8.004 Euro | 16.007 Euro |
Grundfreibetrag 2010 | 8.004 Euro | 16.007 Euro |
Grundfreibetrag 2009 | 7.834 Euro | 15.667 Euro |
Grundfreibetrag 2008 | 7.664 Euro | 15.329 Euro |
Grundfreibetrag 2007 | 7.664 Euro | 15.329 Euro |
Stand: Mai 2019 |
* Grundfreibetrag 2015 ist rückwirkend gestiegen
Die Bundesregierung hat am Mittwoch, 25. März 2015, beschlossen, den Grundfreibetrag 2015 sowie weitere Freibeträge nachträglich zu erhöhen. Der Bundestag hat die Gesetzesänderung im Juni 2015 beschlossen und der Bundesrat im Juli 2015 zugestimmt. Damit ist die Erhöhung wirksam.
Für Ledige erhöhte sich der Grundfreibetrag 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro sowie der Grundfreibetrag 2016 um zusätzliche 180 Euro auf 8.652 Euro. Für zusammenveranlagte Ehepartner bedeutete das eine Erhöhung für 2015 um 236 auf 16.944 Euro und für das Steuerjahr 2016 um weitere 360 auf 17.304 Euro.
Der Grundfreibetrag 2015 stieg rückwirkend zum 1. Januar 2015. Die Arbeitgeber berücksichtigten den neuen Freibetrag beim Lohnsteuerjahresausgleich in der Dezemberabrechnung.
Mit dem zugrunde liegenden "Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen" setzte die Bundesregierung die Mindestvorgabe des so genannten "Zehnten Existenzminimumberichts" um. In diesem wurde berechnet, dass der Grundfreibetrag 2015 und 2016 wenigstens um die oben genannten Beträge steigen müsse, um der Verfassung zu entsprechen. Denn der Staat darf nicht das Erwerbseinkommen besteuern, das zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich ist.
Grundfreibetrag 2013 rückwirkend erhöht
Der Grundfreibetrag wurde im Februar 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2013 auf 8.130 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2014 stieg er um 224 auf 8.354 Euro. Diese beiden Erhöhungen gehen auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurück, nachdem das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Bekämpfung der kalten Progression im Mai 2012 an den SPD-geführten Ländern im Bundesrat gescheitert war.
Wie der Grundfreibetrag bei Arbeitnehmern berücksichtigt wird
Der Grundfreibetrag hängt von Ihrer Steuerklasse ab (hier berechnen Sie Ihre beste Lohnsteuerklasse):
- Steuerklasse I: ein Grundfreibetrag
- Steuerklasse III: zwei Grundfreibeträge für beide Ehepartner zusammen
- Steuerklasse V: kein Freibetrag
- Steuerklasse IV: jeweils ein eigener Grundfreibetrag für die einzelnen Ehepartner
Er ist bereits in die monatlichen Lohnsteuertabellen und in die Steuerrechner eingearbeitet. Auch die Lohn- und Gehaltsabrechnungssoftwares der Arbeitgeber berücksichtigen den Freibetrag automatisch.
Um die Steuertabellen oder Steuerrechner zu nutzen, ermitteln Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen. Dazu ziehen Sie von der Summe Ihrer Einnahmen folgende Posten ab, falls vorhanden:
- Werbungskosten,
- Sonderausgaben,
- außergewöhnliche Belastungen,
- Entlastungs- und Freibeträge sowie
- Verluste.
Ihre Steuerschuld auf einen Blick
Anhand der Summe Ihrer Einnahmen lesen Sie in der folgenden Tabelle Ihre Steuerschuld ab. Es handelt sich um einen Auszug (**) der Steuertabelle für das Jahr 2019:
Hinweise: |
||||
zu versteuerndes Einkommen pro Jahr (in Euro) | Grundtabelle für Ledige (in Euro) | Splittingtabelle für Verheiratete (in Euro) | ||
---|---|---|---|---|
ESt | Soli *** | ESt | Soli *** | |
7.000 | 0 | 0 | 0 | 0 |
8.000 | 0 | 0 | 0 | 0 |
9.000 | 0 | 0 | 0 | 0 |
10.000 | 123 | 0 | 0 | 0 |
11.000 | 289 | 0 | 0 | 0 |
12.000 | 475 | 0 | 0 | 0 |
13.000 | 680 | 0 | 0 | 0 |
14.000 | 905 | 0 | 0 | 0 |
15.000 | 1.145 | 35 | 0 | 0 |
16.000 | 1.390 | 76 | 0 | 0 |
17.000 | 1.640 | 90 | 0 | 0 |
18.000 | 1.893 | 104 | 0 | 0 |
19.000 | 2.151 | 118 | 94 | 0 |
20.000 | 2.414 | 133 | 246 | 0 |
22.000 | 2.951 | 162 | 578 | 0 |
24.000 | 3.507 | 193 | 950 | 0 |
26.000 | 4.079 | 224 | 1.360 | 0 |
28.000 | 4.668 | 257 | 1.810 | 0 |
30.000 | 5.275 | 290 | 2.290 | 69 |
... | ... | ... | ... | ... |
40.000 | 8.569 | 471 | 4.828 | 266 |
... | ... | ... | ... | ... |
50.000 | 12.29 | 676 | 7.582 | 417 |
... | ... | ... | ... | ... |
60.000 | 16.419 | 903 | 10.550 | 580 |
... | ... | ... | ... | ... |
70.000 | 20.619 | 1.134 | 13.736 | 755 |
... | ... | ... | ... | ... |
80.000 | 24.819 | 1.365 | 17.138 | 943 |
... | ... | ... | ... | ... |
90.000 | 29.019 | 1.596 | 20.756 | 1.142 |
... | ... | ... | ... | ... |
100.000 | 33.219 | 1.827 | 24.950 | 1.352 |
... | ... | ... | ... | ... |
110.000 | 37.419 | 2.058 | 28.642 | 1.575 |
... | ... | ... | ... | ... |
120.000 | 41.619 | 2.289 | 32.88 | 1.806 |
Beispiel für Grundfreibetrag und Steuerklassen-Tabelle
Beispiel: Petra Hurtig ist Auszubildende und erhält 750 Euro brutto im Monat. Bei 13 Monatsgehältern verdient sie 9.750 Euro im Jahr. Ihre jährlichen tatsächlichen Werbungskosten summieren sich auf 1.750 Euro.
Posten | Betrag |
---|---|
Jahresverdienst | 9.750 Euro |
Werbungskosten | - 1.750 Euro |
zu versteuerndes Einkommen nach Grundtabelle | 8.000 Euro |
Laut Grundtabelle 2019 beträgt für Ledige (Steuerklasse I) mit einem Jahreseinkommen von 9.000 Euro die Steuerschuld 0 Euro. Der in die Steuertabelle eingearbeitete Grundfreibetrag von 8.130 Euro sorgt automatisch dafür, dass die Auszubildende keine Steuern zahlen muss.