5.: Voraussetzungen für Steuern sparende Gartenarbeit
Die steuergünstigen Handwerkerleistungen sind stark an den Begriff des "Haushalts" geknüpft. Deshalb gibt es zum Beispiel keinen doppelten Steuerbonus für zusammenlebende Verheiratete. Der Gesetzgeber und die Gerichte haben in den vergangenen Jahren den Kreis der Anspruchsberechtigten stark erweitert. Hervorzuheben ist, dass der Steuervorteil nicht nur für Immobilien in Deutschland, sondern im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum gilt.
Wer die Steuervergünstigung beanspruchen darf
Die Steuervergünstigung durch haushaltsnahe Handwerkerleistungen steht nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG) Eigenheimbesitzern zu, wenn sie die Wohnung oder das Haus selbst bewohnen. Auch Mieter können Handwerkerkosten für einen Garten geltend machen, den sie nutzen. Sie müssen die Gartenarbeiten allerdings selbst in Auftrag gegeben haben.
Für Vermieter hingegen gilt genau diese Steuervergünstigung nicht. Denn sie können Kosten für die vermietete Wohnung und deren Garten voll als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen, wodurch sie steuerlich deutlich besser abschneiden.
Falls Vermieter und Mieter im selben Haus wohnen und beide den Garten nutzen (dürfen), wird die Sache schwieriger: Der Mieter kann nur dann haushaltsnahe Handwerkerkosten abziehen, wenn der Garten sich abgrenzen lässt und der Mieter nur für seinen Teil einen Gartenarbeiter beauftragt.
Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die er seinem Kind unentgeltlich überlassen hat. Voraussetzung: Ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für den Sohn oder die Tochter ist gegeben.
Eine Wohngemeinschaft (WG) zählt bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen als ein Haushalt.
Haushalt liegt in einem EWR-Staat
Gartenarbeiten am Ferienhaus oder ausländischen Wohnsitz sind ebenfalls steuerbegünstigt. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurden die haushaltsnahen Handwerkerleistungen auf Nebenwohnsitze ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegen (§ 35a EStG 2008). Lediglich der Hauptwohnsitz muss in Deutschland liegen.
Zur EU gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil). Zum EWR gehören darüber hinaus Norwegen, Island und Liechtenstein.
Achtung: Auch bei Ferienhäusern gilt für Vermieter, dass sie ihre Ausgaben für Gartenarbeiten als Werbungskosten abziehen sollten. Diese sind nach dem zeitlichen Anteil der Vermietung und der Selbstnutzung aufzuteilen.
Steuervergünstigung auch für unbewohntes Haus
Für den Steuerabzug ist lediglich ein Haushalt erforderlich, kein aktives hauswirtschaftliches Leben. Wer zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit in einem Pflegeheim lebt, kann trotzdem die Kosten für Gartenarbeiten von der Steuer abziehen.
Hier geht's weiter in dieser Artikelserie:
- 1.: Steuern sparen mit dem Garten
- 2.: Beispiele für und gegen steuerbegünstigte Gartenarbeiten
- 3.: Welche Gartenarbeiten das Finanzamt mitbezahlt
- 4.: Steuern sparende Gartenarbeit: Höchstgrenze, Problemfall und Optimierungstrick
- 5.: Voraussetzungen für Steuern sparende Gartenarbeit
- 6.: Gartenarbeit: Steuerabzug nur mit Rechnung und Überweisung
- 7.: Antrag und Freibetrag für haushaltsnahe Leistungen
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Ausland, Dienstleistung, haushaltsnahe, Eigenheim, Immobilien, Immobilienbesitzer, Vermietung