Vielreisende setzen Reisekoffer als Werbungskosten ab
Wer seine Reisekoffer so gut wie ausschließlich für dienstliche Reisen nutzt, kann deren Kaufpreis steuerlich geltend machen. Denn solche beruflich oder betrieblich genutzte Koffer stellen Arbeitsmittel dar, entschied das hessische Finanzgericht (FG, Aktenzeichen: 3 K 2035/06). Die angenehme Folge: Arbeitnehmer setzen die Anschaffungskosten als Werbungskosten ab, Selbstständige als Betriebsausgaben. Hintergrund: Normalerweise ist es schwierig, solche privat nutzbaren Gebrauchsgegenstände beruflich oder betrieblich geltend zu machen.
Im entschiedenen Fall war das Vorstandsmitglied eines internationalen Konzerns pro Jahr mehr als anderthalb Million Kilometer geflogen. Sein Argument: Er habe damit zwangsläufig einen größeren Bedarf und Verschleiß an Koffern als der Normalbürger. Die Finanzrichter gaben ihm Recht und erkannten die Ausgaben für zwei Koffer in Höhe von 1.056 Euro als Werbungskosten an.
Steuer-Tipp 1: Privater Transport ist kein Gegenargument
Manche Finanzbeamten argumentieren, dass allein durch den Transport von privater Kleidung in den Koffern die Absetzbarkeit als Werbungskosten ausgeschlossen sei. Ein Finanzgericht hatte diese fragwürdige Begründung einmal vor Jahrzehnten in die Welt gesetzt, sie wurde jedoch in aktuellen Urteilen mehrfach zurückgewiesen.
Steuer-Tipp 2: Rasierer und Wecker von der Steuer absetzen
Das FG-Urteil könnte sich sogar auf Ausgaben für Reisewecker, Reise-Rasierapparate, klappbare Föns oder ähnliche Gegenstände auswirken. Vielreisende Geschäftsleute sollten daher versuchen, diese Kosten mit dem Fiskus zu teilen. Verweigern die Finanzbeamten den Werbungskostenabzug mit dem Argument "private Mitbenutzung" dennoch, verweisen Sie auf obiges Urteil.
Ihr Hauptargument lautet dabei, dass Sie jeweils mindestens zwei Geräte besitzen: ein oder mehrere private Rasierer oder Wecker zu Hause und einer für die Dienstreise. Die Geräte zu Hause sind den Reiseapparaten in der Regel in Funktion und Leistung überlegen - und meist teurer. Untermauern Sie Ihre Argumentation gegenüber dem Finanzamt mit Quittungen und gegebenenfalls Leistungsbeschreibungen der Hersteller.
Steuer-Anzeige 1: Beim Kauf sparen
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Steuer-Tipp 3: Zumindest anteilige Kosten geltend machen
Wenn sich der Finanzbeamte unnachgiebig zeigt und die Kosten für den Koffer nicht anerkennt, können Sie Ihre Rechtsauffassung nur über eine Klage vor dem Finanzgericht durchsetzen. Falls Sie dies nicht möchten, gibt es eine minderwertige Alternative: Berufen Sie sich auf ein BFH-Urteil, laut dem Sie die Kosten zumindest anteilig geltend machen dürfen (Aktenzeichen: GrS 1/06). Der BFH hat mit diesem Urteil das lange Zeit geltende so genannte "Aufteilungsverbot" gekippt und "gemischt veranlasste Kosten" ausdrücklich erlaubt.
So nutzen Sie die BFH-Entscheidung für gemischt veranlasste Reisen: Schätzen Sie, mit welchem zeitlichen Anteil Sie mit dem Koffer beruflich verreisen (zum Beispiel 70 Prozent beruflicher Nutzungsanteil). Im gleichen Verhältnis machen Sie die Anschaffungskosten steuerlich geltend (im Beispielfall setzen Sie also 70 Prozent des Kaufpreises als Werbungskosten ab).
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