Verzugszinsen ab 2000: Aktuelle Tabelle und Mahnungstipps

vom 18. April 2018 (aktualisiert am 11. August 2020)
Von: Lutz Schumann

Auf dieser Seite finden Sie regelmäßig den aktuellen Basiszinssatz 2020 und die Sätze für Verzugszinsen 2020 sowie die vorausgegangenen Jahre. Hiernach bemisst es sich, wie viel Zinsen Sie aufs Jahr gerechnet verlangen dürfen, wenn einer Ihrer Schuldner nicht rechtzeitig bezahlt.

Kunde zahlt nicht? Hier 3 Tipps:

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Wie Basiszinssatz und Verzugszinsen festgelegt werden

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB maßgeblich. Die Deutsche Bundesbank gibt seine Höhe jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres bekannt. Dieser Basiszinssatz ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Derzeit gilt ein negativer aktueller Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 sowie vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von -0,88 Prozent (keine Veränderung zu den drei vorherigen Perioden). Die Verzugszinsen 2019 berechneten sich wie folgt:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): Basiszinssatz aktuell -0,88 Prozent plus 5 Prozentpunkte = 4,12 Prozent Verzugszinsen,
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): Basiszinssatz aktuell -0,88 Prozent plus 2,5 Prozentpunkte = 1,62 Prozent Verzugszinsen,
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): Basiszinssatz aktuell -0,88 Prozent plus 9 Prozentpunkte = 8,12 Prozent Verzugszinsen.

Tabelle: Basiszinsatz 2020 und Verzugszinsen 2020 sowie in früheren Jahren

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinsen
Verbraucher grundpfandrechtlich
gesicherter Verbraucher-
darlehensvertrag
unternehmerischer Geschäftsverkehr
Stand: März 2020

ab 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 %
4,12 %
1,62 %
1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
1.1.2018 bis 30.6.2018    -0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 % 4,12 %        1,62 %                             8,12 %
1.1.2017 bis 30.6.2017
-0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 % 4,17 % 1,67 % 8,17 %
1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 % 4,17 % 1,67 % 8,17 %
1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 % 4,17 % 1,67 % 8,17 %
29.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 % 4,27 % 1,77 % 8,27 %
1.7.2014 bis 28.7.2014 -0,73 % 4,27 % 1,77 % 7,27 %
1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 % 4,37 % 1,87 % 7,37 %
1.7.2013 bis 31.12.2013 -0,38 % 4,62 % 2,12 % 7,62 %
1.1.2013 bis 30.6.2013 -0,13 % 4,87 % 2,37 % 7,87 %
1.7.2012 bis 31.12.2012 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
1.1.2012 bis 30.6.2012 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
1.7.2011 bis 31.12.2011 0,37 % 5,37 % 2,87 % 8,37 %
1.1.2011 bis 30.6.2011 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
1.7.2010 bis 31.12.2010 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
1.1.2010 bis 30.6.2010 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
1.7.2009 bis 31.12.2009 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
1.1.2009 bis 30.6.2009 1,62 % 6,62 % 4,12 % 9,62 %
1.7.2008 bis 31.12.2008 3,19 % 8,19 % 5,69 % 11,19 %
1.1.2008 bis 30.6.2008 3,32 % 8,32 % 5,82 % 11,32 %
1.7.2007 bis 31.12.2007 3,19 % 8,19 % 5,69 % 11,19 %
1.1.2007 bis 30.6.2007 2,70 % 7,70 % 5,20 % 10,70 %
1.7.2006 bis 31.12.2006 1,95 % 6,95 % 4,45 % 9,95 %
1.1.2006 bis 30.6.2006 1,37 % 6,37 % 3,87 % 9,37 %
1.7.2005 bis 31.12.2005 1,17 % 6,17 % 3,67 % 9,17 %
1.1.2005 bis 30.6.2005 1,21 % 6,21 % 3,71 % 9,21 %
1.7.2004 bis 31.12.2004 1,13 % 6,13 % 3,63 % 9,13 %
1.1.2004 bis 30.6.2004 1,14 % 6,14 % 3,64 % 9,14 %
1.7.2003 bis 31.12.2003 1,22 % 6,22 % 3,72 % 9,22 %
1.1.2003 bis 30.6.2003 1,97 % 6,97 % 4,47 % 9,97 %
1.7.2002 bis 31.12.2002 2,47 % 7,47 % 4,97 % 10,47 %
1.1.2002 bis 30.6.2002 2,57 % 7,57 % 5,07 % 10,57 %
1.9.2001 bis 31.12.2001 3,62 % 8,62 % 6,12 % 11,62 %
1.9.2000 bis 31.8.2001 4,26 % 9,26 % 6,76 % 12,26 %
1.5.2000 bis 31.8.2000 3,42 % 8,42 % 5,92 % 11,42 %

Was Schuldnern bei nicht fristgerechter Zahlung droht

Wer Rechnungen, Mieten oder Kreditraten nicht fristgerecht bezahlt, verursacht Ärger und Kosten. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) tritt ein sogenannter Zahlungsverzug ein. Das bedeutet, dass der Schuldner ab dem Tag des Verzugszeitpunkts Verzugszinsen zahlen muss.

Wann Zahlungsverzug eintritt

Nach § 286 BGB befindet sich der Schuldner einer fälligen Forderung im Verzug, wenn er seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Das gilt für alle Ansprüche, also zum Beispiel offene Rechnungen, Kreditraten und Mieten, bei denen zu einem bestimmten vertraglich vereinbarten Termin Zahlungen geleistet werden müssen.

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen wurden ab dem 1. Mai 2000 folgende Details neu geregelt:

  • der erleichterte Verzugseintritt nach 30 Tagen ab Zugang der Rechnung und
  • ein erhöhter Verzugszins.

Das bedeutet für Gläubiger von Unternehmern und Behörden: Wenn Sie als Gläubiger auf der Rechnung für die Zahlung keine Fälligkeit vermerkt haben, kommt der Schuldner Ihrer Geldforderung automatisch in Verzug, wenn er 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht gezahlt hat (§ 286 Abs. 3 BGB). Eine Mahnung ist somit nicht notwendig, damit der Verzug entsteht. Sie dürfen bereits in der ersten Mahnung oder Zahlungserinnerung Verzugszinsen abrechnen. Sie müssen den Zugang der Rechnung im Streitfall beweisen.

Voraussetzung für diesen automatischen Verzug ist, dass der Schuldner Unternehmer im Sinn des § 14 BGB ist. Somit sind nicht nur Großunternehmen betroffen, sondern auch Kleinunternehmer und Kleinstbetriebe sowie Selbstständige. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser automatische Verzug hingegen nicht.

Für Gläubiger von Verbrauchern gilt: Wenn Ihr Schuldner Verbraucher ist, müssen Sie ihn erstmalig mahnen, damit er in Verzug gerät. Daher können Sie erst ab der zweiten Mahnung Verzugszinsen verlangen.

Übrigens: Sie dürfen in Ihren Rechnungen oder durch einen separaten Vertrag ein kürzeres, aber auch ein längeres Zahlungsziel vereinbaren. Zum Beispiel "zahlbar nach Erhalt der Rechnung sofort", "fällig innerhalb von 60 Tagen" oder "fällig bis zum 25. Oktober 2014"). Lieferanten gewähren ihren Kunden häufig großzügige Zahlungsziele. Der Kunde hat darauf aber keinen Anspruch.

Wie hoch die Verzugszinsen sind

Gerät ein Schuldner in Zahlungsverzug, so muss er Verzugszinsen vom Tage des Verzugszeitpunkts an entrichten. Der Verzugszinssatz beträgt grundsätzlich pro Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie dazu die 3. Spalte "Verbraucher" in unserer Tabelle oben.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die durch eine Grundschuld gesichert sind, beträgt der Verzugszinssatz 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 497 Abs. 1 S. 2 BGB). Siehe dazu die 4. Spalte unserer Tabelle oben.

Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Darunter fallen nicht nur "echte" Kaufleute, sondern alle Selbstständigen, also auch Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten. Sie dazu die 5. (letzte) Spalte in unserer Tabelle oben.

Wie Sie Verzugszinsen in Rechnung stellen

Um Verzugszinsen von einem Schuldner zu fordern, schicken Sie ihm eine Mahnung. Damit Sie sich keine unnötige Arbeit machen müssen, finden Sie hier eine rechtssichere Muster-Mahnung zum Download (PDF/DOC).

Wie Sie die Verzugszinsen abrechnen, unterscheidet sich danach, ob Ihr Schuldner Unternehmer oder Verbraucher ist:

Bei Unternehmern: Ist Ihr Schuldner in Verzug, senden Sie ihm eine Zahlungserinnerung. Fordern Sie ihn darin auf, den ausstehenden Rechnungsbetrag zu begleichen - zuzüglich der bisher angefallenen Verzugszinsen und Mahnkosten (siehe unten).

Bei Verbrauchern: Wenn ein Verbraucher Ihre Rechnung nicht innerhalb der genannten oder vereinbarten Frist beglichen hat, setzen Sie ihn mit einer ersten Mahnung in Verzug. Darin können Sie noch keine Verzugszinsen verlangen, erst ab der zweiten Mahnung.

Wie Sie Ihre Mahnkosten in Rechnung stellen

Wenn Sie eine Mahnung oder Zahlungserinnerung erstellen, entstehen Ihnen dadurch neue Kosten, die Sie Ihrem Schuldner ebenfalls berechnen können. Sie haben zwei Möglichkeiten: a) die Mahnpauschale und b) die tatsächlichen Kosten.

a) Mahnpauschale: Sie dürfen in Ihrer Mahnung gegenüber Unternehmern ohne weiteren Nachweis pauschal 40 Euro für zusätzlich entstandene Kosten berechnen (§ 288 Abs. 5 BGB). Das Bundeskabinett hat diese Vereinfachung 2014 im "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" beschlossen. Damit sollen Gläubiger die Kosten für eine Mahnung weitergeben können, ohne dass es dauernd zum Streit über die Höhe kommt.

b) Tatsächliche Kosten: Wenn Ihre Mahnkosten höher sind als die 40-Euro-Pauschale, dürfen Sie Ihre tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen. Das ist zum Beispiel häufig der Fall, wenn ein Anwalt beteiligt ist, da deren Honorar vom Streitwert abhängt. Falls es zu einem Rechtsstreit kommt, liegt es an Ihnen, die höheren Kosten zu belegen.

Fragen und Antworten zu Verzugszinsen

Wir sammeln laufend die häufig gestellten Fragen zu Verzugszinsen und beantworten sie hier:

Darf ich Zinsen auf Verzugszinsen verlangen?

Nein, Zinseszinsen sind bei Verzugszinsen prinzipiell unzulässig (§ 289 BGB).

Darf ich die 40-Euro-Mahnpauschale auch von Verbrauchern verlangen?

Nein, § 288 Abs. 5 BGB grenzt den Schuldner klar ein: "... wenn dieser kein Verbraucher ist...". Die Gerichte haben in den vergangenen Jahrzehnten deutlich niedrigere Mahnpauschalen gegenüber Verbrauchern angesetzt, meist in mittlerer einstelliger Höhe.

Wie weise ich nach, dass der Schuldner meine Rechnung und Mahnung bekommen hat?

Falls es zu einem Rechtsstreit kommt, müssen Sie als Gläubiger den Zugang aller Rechnungen, Rechnungserinnerungen, Mahnungen etc. beim Schuldner nachweisen. Im Briefverkehr ist der "praktikabelste" Weg, wichtige Rechnungen per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken.

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