Verstößt doppelte Steuer im Erbfall gegen EU-Recht?
Ist es mit dem EU-Recht vereinbar, dass ein Bankguthaben in einem ausländischen Staat sowohl mit deutscher als auch mit ausländischer Erbschaftsteuer belastet wird? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Zudem soll der EuGH klären, welcher Staat bei einem Verbot der Doppelbesteuerung auf den Steueranspruch verzichten muss (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2008, Aktenzeichen: II R 45/05).
Nachtrag: Der Europäische Gerichtshof hält die doppelte Erbschaftsteuer für zulässig (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009, Aktenzeichen: C-67/08). Die vorsorglichen Handlungsempfehlungen in diesem Artikel haben somit nicht zum Ziel geführt.
Der Fall: Eine Deutsche starb 1999 an ihrem deutschen Wohnsitz. Der Nachlass bestand größtenteils aus Kapitalvermögen, das bei Kreditinstituten in Deutschland und Spanien angelegt war. Die Alleinerbin musste für das in Spanien angelegte Vermögen mangels Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen.
Hinweis: Deutschland hat zwar mit vielen Staaten DBA geschlossen, um zu verhindern oder zu vermindern, dass dieselben Einkünfte mehrfach besteuert werden. Für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer jedoch bestehen nur DBA mit diesen Staaten:
- Dänemark
- Griechenland
- Schweden
- Schweiz
- USA
- Besonderheit Frankreich: Das Abkommen vom 6. Januar 2005 ist noch nicht ratifiziert. Damit ist im Laufe des Jahres 2008 zu rechnen.
- Vorsicht bei Österreich: Es gab ein DBA zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Deutschland kündigte dieses DBA mit Österreich zum 31. Dezember 2007.
Steuer-Tipp 1: Es gibt überwiegend EU-Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer geschlossen hat. Haben Sie Vermögen - und vor allem Kapitalvermögen - geerbt, das in einem solchen Land liegt? Dann legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens! Weisen Sie dazu auf die ausstehende EuGH-Entscheidung mit dem Aktenzeichen C-67/08 hin!
Steuer-Tipp 2: Theoretisch können Sie als Erbe auch ein Einigungsverfahren bei den Finanzbehörden der beiden eingeschlossenen Staaten beantragen. Dieses Verfahren ist jedoch mühsam und zeitaufwändig. Die beiden Finanzbehörden klären miteinander, welche von ihnen wie viel Steuern erhält.
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Ausland, Doppelbesteuerung, Erbschaft, Familie, Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, Schenkung