Vermieter müssen zwischen Parkplatz und Büro trennen
Beim Vermieten von Bürogrundstücken und Autostellplätzen an denselben Mieter handelt es sich meist um zwei unabhängige Leistungen. Während für das Grundstück keine Umsatzsteuer anfällt, gilt das Überlassen des Parkplatzes als umsatzsteuerpflichtige selbstständige Hauptleistung. Im Gegenzug darf der Vermieter für den Parkplatz die Vorsteuer abziehen (Finanzgericht Niedersachsen; Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: V B 12/06).
Ein zusammenhängendes Geschäft liegt nur dann vor, wenn der Vermieter derselbe ist und ebenso der Mieter und wenn sowohl Parkplatz als auch Büro zum selben Gebäudekomplex gehören.
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Immobilien, Immobilienbesitzer, Selbstständige, Unternehmer, Vermietung