Vermieter: Einbau von Wänden sofort voll absetzbar
Vermieter können das Errichten und Entfernen von Zwischenwänden sofort als Werbungskosten absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: IX R 39/05). Dieses Urteil kommt vor allem Vermietern von Gewerbeimmobilien zugute. Denn viele Mieter wollen keine Großraumbüros, sondern kleine Einzelbüros. Deshalb muss der Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrags oft Wände in Rigips-Leichtbauweise einziehen und Stromleitungen neu verlegen.
Bislang behandelten viele Finanzämter diese Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten. Die unangenehme Folge: Die Kosten ließen sich nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung Steuern mindernd geltend machen, also meist auf 50 Jahre verteilt.
Doch der BFH stellte sich auf die Seite der Vermieter. Aufwendungen für eine reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Verlegen und Entfernen von Zwischenwänden sind keine nachträglichen Herstellungskosten, solange die eingefügten Teile nicht das Gesamtgebäude bautechnisch prägen. Es handele sich vielmehr um Erhaltungsaufwand, den der Vermieter in voller Höhe sofort als Werbungskosten absetzen kann.
Die Begründung der BFH-Richter: Bei einem Einbau in vorhandene Einrichtungen kommt Herstellungsaufwand nur bei einer wesentlichen Verbesserung oder bei einer Erweiterung der Nutzfläche in Betracht. Hingegen liegt Erhaltungsaufwand vor, wenn etwas Vorhandenes in zeitgemäßer Form erweitert wird.
Steuer-Tipp: Müssen Sie als Vermieter Ihre Immobilie den Wünschen Ihres Mieters anpassen, sollten Sie die Kosten stets in voller Höhe im Jahr des Umbaus in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Achten Sie darauf, dass die Bauarbeiten nicht die Funktion oder das Wesen der Immobilie verändern, zum Beispiel beim Umbau von Mietwohnungen in Büros oder durch Vergrößern der Nutzfläche!
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