Verlustvortrag kann nicht mehr vererbt werden
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat einen wichtigen Steuervorteil für Erben nach 45 Jahren gestrichen: die Vererblichkeit eines Verlustvortrags. Erben können jetzt nicht mehr mit hinterlassenen Verlusten ihre Einkommensteuer senken (Aktenzeichen: GrS 2/04).
Die Begründung der BFH-Richter: Die Einkommensteuer sei eine reine Personensteuer, für die das Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit gelte. Es widerspreche diesem Prinzip, die nicht verbrauchten Verlustvorträge auf Erben zu übertragen. Damit verletze die Vererbung von Verlustvorträgen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass nur derjenige Steuerpflichtige Aufwendungen und Verluste steuerlich geltend machen darf, der sie getragen hat und dessen Leistungsfähigkeit dadurch eingeschränkt wurde.
Damit der so genannte "Vertrauensschutz" von Erben gewährleistet ist, soll die neue Rechtsprechung erst in Erbfällen angewendet werden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten oder eingetreten sind. Stichtag ist somit der 13. Februar 2008. Wenn der Erblasser vor diesem Stichtag gestorben ist, lassen sich geerbte Verluste mit eigenen positiven Einkünften verrechnen, zum Beispiel mit Gehalt, Mieten und Kapitaleinkünften.
Diese Änderung der bisherigen Rechtsprechung wirkt sich schwerwiegend auf Familien, Anleger, Selbstständige und Vermieter aus. Sie alle haben nichts von Spekulationsverlusten oder Verlusten aus Immobilien oder Unternehmen, sofern bis zum Tod des Erblassers nicht ausreichend Gewinne zum Verrechnen angefallen sind.
Steuer-Tipp 1: Achten Sie im Vorfeld einer Erbschaft unbedingt auf "mitgeschleppte" Verluste und Verlustvorträge! Ist ein Erbfall abzusehen, gleichen Sie Gewinne mit Verlusten aus, sofern noch nicht geschehen. Bei Aktien lassen sich Kursverluste nur durch den Verkauf der Papiere einfahren. Bei verlustreichen Beteiligungen ist ein Verkauf nicht nötig, kann aber sinnvoll sein, um Gewinne zu drücken.
Steuer-Tipp 2: Trotz dieses steuerzahlerunfreundlichen Urteils gilt weiterhin, dass geerbte Schulden die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer mindern. Ebenso Forderungen des Finanzamts, die der Verstorbene nicht mehr beglichen hat.
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