Verfassungsgericht: Steuerabzug für private Krankenversicherung ist zu niedrig
Die derzeitigen steuerlichen Höchstgrenzen für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind zu niedrig, befanden die Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, Aktenzeichen: 2 BvL 1/06). Beim Berechnen der Einkommensteuer würden die Beiträge zu wenig berücksichtigt.
Damit verstießen die aktuellen Steuervorschriften nach Ansicht des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundgesetz, weil das notwendige Existenzminimum des Steuerzahlers steuerfrei sein müsse. Zum Existenzminimum gehörten nicht nur Nahrung, Kleidung und Wohnung, sondern auch eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung.
Achtung! In dem entschiedenen Fall ging es nur um Beiträge für eine private Krankenversicherung und nicht um den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Allerdings müssen nach der aktuellen Entscheidung auch diese Steuerabzugsregeln überprüft werden.
Leider wirkt sich die aktuelle Entscheidung nicht direkt für Steuerzahler aus. Zwar haben die Richter den Staat zu neuen Regeln verdonnert, ihm aber Zeit bis Ende 2009 dafür gegeben. Die bisherigen Vorschriften bleiben gültig, Betroffene können bis dahin keine höheren Versicherungsbeiträge Steuern mindernd geltend machen.
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