Vereine: BMF klärt neuen Ehrenamtler-Freibetrag
Der 2007 eingeführte Freibetrag für Ehrenamtler führte in vielen Fällen zum Streit mit dem Finanzamt. Unter anderem sind Vereine in eine Steuerfalle gelaufen, durch die sie ihre Gemeinnützigkeit verlieren, wenn sie nicht umgehend handeln. Deshalb nahm das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem sechsseitigen Schreiben Stellung zu unklaren Anwendungsfragen (BMF-Schreiben vom 25. November 2008, Aktenzeichen IV C 4 - S 2121/07/0010).
Der Ehrenamts-Freibetrag gilt für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Er beträgt 500 Euro pro Jahr und wurde 2007 mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, kurz "Hilfen für Helfer", eingeführt.
Wie sich der Ehrenamtler-Freibetrag auswirkt
Der neue Freibetrag wirkt sich ähnlich wie eine Betriebsausgabenpauschale oder Werbungskostenpauschale aus. Für Einnahmen, die...
- von einer gemeinnützigen Körperschaft oder
- einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
... für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich gezahlt werden, fällt bis zur Höhe von 500 Euro im Jahr bei dem ehrenamtlich Tätigen keine Einkommensteuer an.
Der Freibetrag kann nicht mit anderen Einkünften wie Gehalt, Miete oder Zinsen Steuern mindernd verrechnet werden. Damit wirkt sich der Freibetrag nur auf eventuelle Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeit aus. Er wird auch nicht zusätzlich zu den übrigen Steuerbefreiungen gewährt (zum Beispiel Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder Übungsleiterpauschbetrag).
Sicht des Ehrenamtlers: Der Freibetrag wirkt sich nur dann aus, wenn Sie als Ehrenamtler für Ihr Engagement eine Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt höchstens 500 Euro pro Jahr von einem oder mehreren Vereinen erhalten. Diese Entschädigung bleibt bei Ihnen wegen des Freibetrags steuerfrei.
Sicht des Vereins: Vorsicht, Falle! Bei Vereinen ist es eher ungenau, von einem "Freibetrag" zu sprechen, denn sie dürfen die Grenze von 500 Euro pro Ehrenamtler nicht überschreiten. Wenn sie mehr Geld bezahlen, riskieren sie den Verlust der Gemeinnützigkeit. Vielleicht nicht gleich bei einmaligen 600 Euro, aber hier wird es schon kritisch. Denn ein Verein darf kein Mitglied über Gebühr bevorzugen.
Wer den Ehrenamtler-Freibetrag erhalten darf
Den neuen Freibetrag erhalten alle Personen, die sich nebenberuflich bei einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Körperschaft des öffentlichen Rechts engagieren. Er ist nicht auf Vorstandsmitglieder, Funktionäre oder Verantwortungsträger begrenzt. Für Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins wird der Freibetrag - ebenso wenig wie auch der Übungsleiterfreibetrag - allerdings nicht gewährt.
Beispiele zum Ehrenamtler-Freibetrag
Beispiele für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten:
- Platzwart bei einem Sportverein
- Vorstandsmitglied eines gemeinnützigen Vereins
- Musiker und Sänger im Orchester oder Chor eines gemeinnützigen Kulturvereins oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Ausbilder von Hunden oder Pferden in einem Hunde- oder Pferdesportverein
- Putztätigkeiten in Räumen eines gemeinnützigen Vereins die dem ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb zuzurechnen sind
- Bürokraft bei einem gemeinnützigen Verein, soweit sie nicht für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb arbeitet
- rechtliche Betreuer, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines gemeinnützigen Betreuungsvereins ausgeübt wird - also nicht im Dienst oder im Auftrag des Betreuten
- Amateursportler
- Kassierer oder Tierpfleger in einem Zoo, der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft unterhalten wird
Beispiele für NICHT begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten:
- Ausgabe von Speisen oder Getränken an einem Verkaufsstand bei einem Vereinsfest
- Trainer einer Profimannschaft im Sport
- Pfleger in einem steuerpflichtigen (nicht gemeinnützigen) Altenheim
- Helfer bei einer Altmaterialsammlung eines gemeinnützigen Vereins
Steuerfalle durch Satzung und Geldzahlung
In der jüngeren Vergangenheit scheinen so viele Vereine in die folgende Steuerfalle getappt zu sein, dass das Bundesfinanzministerium einen zeitlich begrenzten Weg zur "Heilung" geschaffen hat. Achtung: Diese Frist endet am 30. Juni 2009. Bis dahin muss der Verein eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und seine Satzung geändert haben. Ursprünglich hatte des BMF das Fristende auf den 31. März gesetzt, aber später auf den 30. Juni verlängert.
Die Steuerfalle: Es gibt Vereine, deren Satzung vorschreibt, dass Vereinsvorstände "ehrenamtlich" oder "unentgeltlich" tätig werden. Wenn ein solcher Verein Vergütungen für die Arbeit seiner Vorstandsmitglieder auszahlt, sieht das Finanzamt darin einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit. Auch Zahlungen im Zuge des 500-Euro-Freibetrags für Ehrenamtler ist schädlich! Zulässig ist lediglich, tatsächlich entstandene Kosten zu ersetzen, zum Beispiel für Telefon und Fahrten.
Die Folgen: Der Verein könnte seine Gemeinnützigkeit verlieren. Der Ehrenamtler wiederum verlöre seinen Ehrenamtler-Freibetrag und müsste seine Vergütung voll versteuern.
Steuer-Tipp: Enthält Ihre Vereinssatzung die oben erwähnte schädliche Vorschrift? Und hat Ihr Verein in den Jahren 2007 und/oder 2008 im Zuge des neuen Freibetrags Geld an seine Vorstandsmitglieder ausbezahlt? Dann handeln Sie umgehend! Berufen Sie bis zum 30. Juni 2009 eine Mitgliederversammlung ein und beantragen Sie eine entsprechende Satzungsänderung! Die geänderte Satzung muss eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder erlauben, darf also keine ehrenamtliche Tätigkeit erzwingen. Nur so ist Ihr Verein steuerlich auf der sicheren Seite - vorausgesetzt, die Beträge sind nicht unangemessen hoch.
Download des BMF-Schreibens
Laden Sie sich kostenlos das sechsseitige Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit herunter (PDF-Dokument, Größe: 41 Kilobyte).
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