Unverheiratete Frau darf künstliche Befruchtung absetzen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einer unverheirateten Frau erlaubt, die künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres Lebenspartners als außergewöhnliche Belastung abzusetzen (Aktenzeichen: III R 47/05). Voraussetzung dafür sei, dass die Sterilitätsbehandlung nach den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung erfolge. Bisher hatte der BFH unverheirateten empfängnisunfähigen Frauen den Steuerabzug für eine künstliche Befruchtung versagt, selbst wenn sie in einer festen Partnerschaft lebten.
Die BFH-Richter begründeten ihre Kehrtwende damit, dass die Empfängnisunfähigkeit der Frau unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit sei. Sie sahen kein Problem darin, dass die Empfängnisunfähigkeit durch die künstliche Befruchtung nicht behoben, sondern nur umgangen wird. Denn die steuerliche Absetzbarkeit setze keine Heilung voraus; es genüge, wenn die Behandlung die Krankheit erträglicher mache – so wie zum Beispiel bei Kosten für Zahnersatz, Brillen, Prothesen und Rollstühle. Die Richter ließen auch die beiden Gegenargumente nicht gelten, dass die Zwangslage der Unfruchtbarkeit für eine verheiratete Frau möglicherweise intensiver sei oder dass es dem Wohl des Kinds am besten entspreche, wenn seine Eltern miteinander verheiratet seien.
Der Fall: Die Klägerin lebte seit zwölf Jahren in einer nichtehelichen Partnerschaft. 1999 wendete sie umgerechnet rund 12.300 Euro für die Sterilitätsbehandlung auf. Dabei wurden ihre Eizellen außerhalb ihres Körpers mit Samenzellen des Lebenspartners befruchtet (In-vitro-Fertilisation, IVF) und anschließend ein Embryo in ihre Gebärmutter übertragen (Embryotransfer, ET). Die "Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer" der zuständigen Ärztekammer hatte eine Sterilitätsbehandlung "mittels IVF/ET" befürwortet. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, da nach § 27a Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) nur miteinander Verheiratete Anspruch auf eine Behandlung zum Herbeiführen einer Schwangerschaft haben. Diese Beschränkung ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 28. Februar 2007 entschied (Aktenzeichen: 1 BvL 5/03). Die Klägerin musste die Kosten deshalb selbst tragen und gab sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung an.
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