Unfälle durch Schnee und Laub vermeiden
Herbst und Winter sind eine heikle Zeit für Eigenheimbesitzer und Vermieter: Was müssen sie tun, damit niemand auf dem Schnee, Eis oder nassen Laub vor ihrer Haustür zu Schaden kommt? Wer trägt die Kosten dafür? Wer zahlt, falls doch etwas passiert?
Grundsätzlich liegt die so genannte Verkehrssicherungspflicht bei den Gemeinden. Sie haben für gefahrlos nutzbare Straßen und Bürgersteige zu sorgen. Die Gemeinden wälzen die Pflicht per Gesetz auf die Grundstückseigentümer ab. Deshalb müssen Eigenheimbesitzer vor ihrem Haus kehren und schippen. Vermieter können ihre Kehrpflicht an die Mieter übertragen (und müssen die Einhaltung regelmäßig kontrollieren). Oder sie beauftragen einen Dritten und legen die Kosten per Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um. Es spielt übrigens keine Rolle, wo die Blätter herkommen oder wem der Baum gehört.
Wie oft muss ich den Gehweg kehren oder Schnee räumen?
Die Gerichte sprechen von "bei Bedarf" und "den Umständen angemessen", was also nicht völlig konkret ist. Verbindliche Zeiten stehen in der Gemeindesatzung oder im Straßenreinigungsgesetz, meist läuft die Räum- und Kehrpflicht von 7 bis 22 Uhr. Das OLG Schleswig entschied, dass der Gehweg zu Beginn der Pflicht nicht schon geräumt sein muss, sondern dass es reicht, dann mit dem Schippen und Kehren anzufangen (Aktenzeichen: 11 U 174/01). Bei Bedarf ist mehrmals am Tag zu räumen (KG Berlin, Aktenzeichen: 14 U 159/02).
Sie müssen aber nicht für jede Scheeflocke oder nasses Blatt direkt vor die Tür rennen und schippen. Wenn es stark schneit oder stürmt, warten Sie bis zum Ende und beseitigen den Schnee oder nasses Laub. Jeder Fußgänger ist zudem mitverantwortlich, sich auf die im Herbst erhöhte Rutschgefahr unter Laubbäumen einzustellen (LG Coburg, Aktenzeichen: 14 O 742/07).
Schnee und Eis vom Dach
Auch große Mengen Schnee auf schrägen Dächern sind zu räumen, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht. In schneereichen Gegenden kann es erforderlich sein, ein Schneefanggitter auf dem Dach zu befestigen, empfiehlt . Das verhindert, dass eine Dachlawine Passanten verletzt oder Autos beschädigt. Auch Schneefanghaken oder eine Dachrinnenheizung eignen sich zum Schutz.
Wer haftet, wer zahlt?
Wenn ein Unfall eintritt, sind oft Gerichte oder zumindest Anwälte gefragt. Auch wenn Grundstückseigner ihrer Räumpflicht umfangreich nachgekommen sind. Deshalb lohnt es sich, sich beraten zu lassen und eine Haus-, Grundbesitzer- oder Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. Die beteiligten Versicherungen klären den Fall miteinander.
Übrigens: Nicht immer haften die Grundstückseigner für sämtliche Kosten. Deshalb sollten sich auch die Passanten selbst absichern, sagt Rolf Dockhorn von der AachenMünchener Versicherung. "Die Unfallkosten können weit über die Leistungen einer Krankenversicherung hinausgehen."
Profi-Tipp: Wenn Sie von einer akuten Haftungsfrage betroffen sind, holen Sie sich online den Rat eines Anwalts ein, auch als zweite Meinung als zusätzliche Absicherung zum bisherigen Rat.
Steuer-Tipps fürs Schnee-Schippen und Versicherungen:
Steuer-Tipp 1: Als Eigenheimbesitzer oder Mieter ziehen Sie die Kosten fürs Fegen und Schaufeln als haushaltsnahe Dienstleistung direkt von der Einkommensteuer ab. Voraussetzungen: Sie beauftragen ein Unternehmen, bekommen eine ordentliche Rechnung ausgestellt und bezahlen diese per Überweisung. Wenn Sie hingegen den Nachbarsjungen schippen lassen, dürfen Sie seine Bezahlung nicht abziehen.
Steuer-Tipp 2: Wenn Sie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, machen Sie auch die anteiligen Kosten fürs Räumen als Werbungskosten geltend. Auch hier brauchen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung.
Steuer-Tipp 3: Die Kosten für eine Privat-Haftpflicht sind immer als Sonderausgaben absetzbar.
Steuer-Tipp 4: Kosten für Rechtschutz oder - wenn es hart auf hart kommt - für einen Prozess sind dann absetzbar, wenn Sie mit der Immobilie Geld verdienen. Also bei einem Firmengebäude oder Mietshaus.
Steuer-Tipp 5: Die Aufwendungen für Schneefanggitter, Schneefanghaken und Dachrinnenheizung sind für Vermieter abziehbar. Der Strom für die Heizung lässt sich als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
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