Umsatzsteuervorauszahlung im Vorjahr abziehbar
Einnahmen-Überschuss-Rechner dürfen die Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer des letzten Quartals eines Jahres noch im selben Jahr absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: XI R 48/05). Es spielt also keine Rolle, dass Sie fürs 4. Quartal erst im neuen Jahr die Steuer zahlen. Nach Ansicht der BFH-Richter ist das normalerweise geltende Abflussprinzip nicht anzuwenden, da es sich um eine so genannte regelmäßig wiederkehrende Zahlung handelt, die auch dem Vorjahr zuzuordnen ist. Achtung: Dieses Entgegenkommen gilt nicht für Bilanzierer!
Steuer-Tipp: Aus bisherigen Urteilen ergibt sich, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen nur dann dem Vorjahr zuzuordnen sind, wenn sie innerhalb "kurzer Zeit" nach Jahreswechsel zu- oder abgeflossen sind. Dabei ist von bis zu 10 Tagen auszugehen.
Beispiel: Wenn Sie als Einnahmen-Überschuss-Rechner die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2007 am 9. Januar 2008 ans Finanzamt abführen, dann dürfen Sie den Betrag noch in der Steuererklärung 2007 als Betriebsausgaben geltend machen.
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