Übungsleiterpauschale auch für ausländische Vereinsarbeit
Einem Ehrenamtler steht auch dann die Übungsleiterpauschale für nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder, Leiter, Erzieher etc. zu, wenn der Auftraggeber seinen Sitz im EU-Ausland hat, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Aktenzeichen: C-281/06). Mit diesem Urteil rügt der EuGH die Beschränkung der Übungsleiterpauschale auf deutsche Einrichtungen. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit dar.
Steuer-Tipp 1: Wenn Sie entsprechende Einnahmen von einem gemeinnützigen Verein in einem anderen Mitgliedstaat der EU bezogen haben, brauchen Sie diese ab sofort nicht mehr in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Hintergrund: Ehrenamtler erfüllen in vielen Vereinen wichtige soziale und gesellschaftliche Aufgaben. Der Staat wünscht und unterstützt solchen Einsatz. Deshalb dürfen Vereine ihren Ehrenamtlern als kleinen Ausgleich für deren Arbeit eine so genannte Übungsleiterpauschale auszahlen. Bis zu 2.100 Euro pro Jahr und Ehrenamtler sind steuerfrei und sozialabgabenfrei. Bis Ende 2006 betrug die Grenze 1.848 Euro. Achtung: Ein Ehrenamtler darf den 2.100-Euro-Freibetrag auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten in verschiedenen gemeinnützigen Vereinen nicht überschreiten.
Steuer-Tipp 2: Hat der Verein nicht genug Kapital, um die Übungsleiterpauschale zu überlassen, hilft folgender (legaler) Trick: Der Verein zahlt dem Ehrenamtler die Übungsleiterpauschale von maximal 2.100 Euro aus; der Empfänger spendet das Geld dem Verein zurück und erhält im Gegenzug eine Spendenbescheinigung, die er von der Steuer absetzen kann. Zwei wichtige Voraussetzungen sind zu beachten:
- Das Geld muss tatsächlich fließen. Insofern ist der Begriff "Pauschale" nicht ganz korrekt.
- Der Verein darf den Ehrenamtler nicht zu diesem Ablauf verpflichten, zum Beispiel durch einen Vertrag auf Rückzahlung. Der Verein ist also darauf angewiesen, dass der Ehrenamtler sich aus freien Stücken an die Absprache hält.
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