Taxifahrten: BFH klärt Umsatzsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut geklärt, wie Taxikosten in der Buchhaltung zu erfassen sind (Aktenzeichen: V R 68/05). Viele Firmen und Freiberufler waren und sind bei dieser Frage unsicher.
Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer (MWSt/USt) gilt laut BFH für:
- Taxifahrten innerhalb einer Gemeinde oder
- Beförderungsstrecken unter 50 Kilometern (also auch über die Gemeindegrenze hinaus).
In allen anderen Fällen müssen Sie in Ihrer Buchhaltung den Regelsteuersatz von 19 Prozent anwenden.
Die BFH-Richter nahmen in ihrem Urteil zudem zu folgenden Besonderheiten Stellung:
- Hin- und Rückfahrt gelten als eine (einheitliche) Beförderungsleistung, wenn die Fahrt nur kurz unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet. Hierbei spricht man von einer "Wartefahrt", zum Beispiel bei einem kurzen Arzt- oder Bankbesuch. In diesem Fall müssen Sie bei Fahrten außerhalb einer Gemeinde die Strecken zusammenrechnen, um den Steuersatz zu bestimmen.
- Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern ihn später wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert, auch "Doppelfahrt" genannt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gast das Taxi erneut bestellt oder mit dem Fahrer einen Abholzeitpunkt vereinbart hat. In diesem Fall gilt bei Fahrten außerhalb einer Gemeinde: Um Ihren Steuersatz zu ermitteln, dürfen Sie jeweils Hin- und Rückfahrt gesondert beurteilen.
- Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Taxifahrten gilt das für die jeweilige Fahrt gezahlte Entgelt. Bei der Umsatzsteuer spielt es keine Rolle, ob sich dieses Entgelt aus verschiedenen Tarifen zusammensetzt, zum Beispiel für eine Leerfahrt.
Mit dieser Entscheidung bestätigten die BFH-Richter ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Aktenzeichen: 16 K 10593/02). Im konkreten Fall ging es um eine Krankenfahrt über die Gemeindegrenze hinaus. Der Taxifahrer hatte seinen Gast zu einer Klinik gebracht, dort auf ihn gewartet und ihn wieder nach Hause gefahren. Wegen der Unterbrechung ging der Steuerzahler (und Kläger) von zwei getrennten Fahrten aus, die jeweils kürzer als 50 Kilometer waren. Finanzamt, Finanzgericht und BFH jedoch fassten sie zu einer einheitlichen Fahrt zusammen, für die 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig waren.
Unbedingt Quittung ausstellen lassen
Wichtig: Lassen Sie sich nach jeder beruflichen oder betrieblichen Taxifahrt eine Quittung ausstellen. Nur mit Belegen können Sie die Fahrtkosten steuerlich geltend machen oder sich von Ihrem Arbeitgeber (steuerfrei) erstatten lassen. Gleiches gilt, wenn Sie eine Krankenfahrt als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Wie eine Taxiquittung aussehen muss
Fahrgäste eines Taxis, die am Ende einer Taxifahrt eine Quittung verlangen, sollten immer einen Blick auf den Beleg werfen und diesen auf Vollständigkeit kontrollieren. Der Grund: Ist der Fahrgast ein Unternehmer, Freiberufler oder benötigt er den Beleg für seinen Arbeitgeber, muss er eine ordentliche Quittung erhalten, damit er oder sein Chef die Kosten als Betriebsausgaben abziehen kann und auch die Umsatzsteuer wiederbekommt.
Die Taxi-Quittung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Taxiunternehmens
2. Ausstellungsdatum der Quittung
3. Fahrpreis (inklusive Mehrwertsteuer)
4. Steuersatz (7 % oder 19 %)
5. die ausgeführte Leistung und die Fahrstrecke
Liegt der Rechnungsbetrag über 250 Euro (inklusive Umsatzsteuer), muss der Taxifahrer auf der Quittung zusätzliche Angaben machen:
6. Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Taxiunternehmers
7. Name und Anschrift des Fahrgastes
8. Nettobetrag und den Umsatzsteuerbetrag (sowie die Angabe 7 % oder 19 % Umsatzsteuer)
9. Rechnungsnummer (fortlaufend und nur einmal vergeben)
10. Leistungszeitraum (Datum der Fahrt)
Achtung! Nur mit diesen Angaben kann Ihr Kunde, wenn er Unternehmer ist, die gezahlte Vorsteuer geltend machen.
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